Resolution 3236 der UN-Generalversammlung
UN-Generalversammlung
Resolution 3236 | |
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Datum: | 22. November 1974 |
Sitzung: | 2296 |
Kennung: | A/RES/3236 (XXIX) (Dokument) |
Abstimmung: | Dafür: 89 Dagegen: 8 Enthaltungen: 37 |
Gegenstand: | Rechte des palästinensischen Volkes |
Ergebnis: | Angenommen |
Die Resolution 3236 der UN-Generalversammlung, die während der 29. Sitzung am 22. November 1974 angenommen wurde, bekräftigt die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes. Zu diesen Rechten zählen das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf nationale Unabhängigkeit und Souveränität sowie das Recht auf Rückkehr in ihre Heimat und zu ihrem Eigentum, aus dem sie vertrieben wurden. Darüber hinaus officialisiert die Resolution den Kontakt der Vereinten Nationen mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation und verankert die ‚Frage Palästinas‘ dauerhaft auf der Tagesordnung der UN.
Wortlaut
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Vereinte Nationen Generalversammlung
- A/RES/3236 (XXIX) 22. November 1974
- 3236 (XXIX). Frage von Palästina
Die Generalversammlung,
in Betrachtung der Frage Palästinas,
nachdem sie die Erklärung der Palästinensischen Befreiungsorganisation, dem Vertreter des palästinensischen Volkes, gehört hat,
nachdem sie auch andere Aussagen während der Debatte gehört hat,
tief besorgt, dass noch keine gerechte Lösung für das Problem Palästina erreicht wurde und anerkennend, dass das Problem Palästina weiterhin den internationalen Frieden und die Sicherheit gefährdet,
anerkennend, dass das palästinensische Volk ein Recht auf Selbstbestimmung gemäß der Charta der Vereinten Nationen hat,
seine ernste Besorgnis ausdrückend, dass das palästinensische Volk daran gehindert wird, seine unveräußerlichen Rechte zu genießen, insbesondere sein Recht auf Selbstbestimmung,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta,
unter Erinnerung an ihre relevanten Resolutionen, die das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung bekräftigen,
1. bekräftigt die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes in Palästina, einschließlich:
- (a) Das Recht auf Selbstbestimmung ohne äußere Einmischung;
- (b) Das Recht auf nationale Unabhängigkeit und Souveränität;
2. bekräftigt auch das unveräußerliche Recht der Palästinenser, in ihre Heimat und ihr Eigentum zurückzukehren, von dem sie vertrieben und entwurzelt wurden, und fordert ihre Rückkehr;
3. betont, dass die volle Achtung und Verwirklichung dieser unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes unerlässlich für die Lösung der Frage Palästinas ist;
4. erkennt an, dass das palästinensische Volk ein Hauptakteur bei der Herstellung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist;
5. erkennt weiterhin das Recht des palästinensischen Volkes an, seine Rechte mit allen Mitteln wiederzugewinnen, gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen;
6. appelliert an alle Staaten und internationalen Organisationen, das palästinensische Volk in seinem Kampf um die Wiederherstellung seiner Rechte zu unterstützen, gemäß der Charta;
7. ersucht den Generalsekretär, Kontakte zur Palästinensischen Befreiungsorganisation über alle Fragen bezüglich der Frage Palästinas aufzunehmen;
8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer dreißigsten Sitzung über die Umsetzung der gegenwärtigen Resolution zu berichten;
9. beschließt, den Punkt mit dem Titel "Frage von Palästina" in die vorläufige Tagesordnung ihrer dreißigsten Sitzung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnisse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Ergebnis der Abstimmung war wie folgt:[1]
Zustimmung:
- Afghanistan
- Albanien
- Algerien
- Argentinien
- Bahrain
- Bangladesch
- Bhutan
- Botswana
- Bulgarien
- Myanmar
- Burundi
- Belarus
- Kamerun
- Zentralafrikanische Republik
- Tschad
- Volksrepublik China
- Republik Kongo
- Kuba
- Zypern
- Tschechien
- Benin
- Südjemen
- Ägypten
- Äquatorialguinea
- Äthiopien
- Gabun
- Gambia
- Deutsche Demokratische Republik
- Ghana
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Guyana
- Ungarn
- Indien
- Indonesien
- Iran
- Irak
- Elfenbeinküste
- Jamaika
- Jordanien
- Kenia
- Kambodscha
- Kuwait
- Libanon
- Lesotho
- Liberia
- Libyen
- Madagaskar
- Malaysia
- Mali
- Malta
- Mauretanien
- Mauritius
- Mongolei
- Marokko
- Niger
- Nigeria
- Oman
- Pakistan
- Peru
- Philippinen
- Polen
- Portugal
- Katar
- Rumänien
- Ruanda
- Saudi-Arabien
- Senegal
- Sierra Leone
- Somalia
- Spanien
- Sri Lanka
- Sudan
- Syrien
- Thailand
- Togo
- Trinidad und Tobago
- Tunesien
- Türkei
- Uganda
- Ukraine
- Sowjetunion
- Vereinigte Arabische Emirate
- Tansania
- Obervolta
- Nordjemen
- Jugoslawien
- Zaire
- Sambia
Ablehnung:
Enthaltungen:
- Australien
- Österreich
- Bahamas
- Barbados
- Belgien
- Kanada
- Kolumbien
- Dänemark
- Ecuador
- El Salvador
- Fidschi
- Finnland
- Frankreich
- BR Deutschland
- Griechenland
- Grenada
- Guatemala
- Haiti
- Honduras
- Irland
- Italien
- Japan
- Laos
- Luxemburg
- Malawi
- Mexiko
- Nepal
- Niederlande
- Neuseeland
- Panama
- Paraguay
- Singapur
- Eswatini
- Schweden
- Vereinigtes Königreich
- Uruguay
- Venezuela