Richtlinie 2001/14/EG
Richtlinie 2001/14/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Eisenbahnrecht (Europäische Union) |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 71 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2012/34/EU |
Außerkrafttreten: | 15. Dezember 2012 |
Fundstelle: | ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29–46 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung gehört als Teil des Ersten Eisenbahnpakets zu dem im Eisenbahnbereich anwendbaren EU-Recht. Zusammen mit der Richtlinie 91/440/EWG und der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen[1] stellte sie den ersten Schritt zur Regulierung des europäischen Eisenbahnverkehrsmarktes dar, indem sie den Markt für grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste öffnete.
Sie regelt gem. Art. 1 „die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn“ für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft.
Die Richtlinie 2001/14/EG wurde im Zweiten Eisenbahnpaket in die Richtlinie 2004/49/EG („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)[2] überführt und durch gemeinsame Maßnahmen zur Verbesserung und Entwicklung der Eisenbahnsicherheit ergänzt. Die in Art. 32 der Richtlinie 2001/14/EG getroffenen Bestimmungen zu der im grenzüberschreitenden Verkehr notwendigen gesonderten Sicherheitsbescheinigung hatten sich als unzureichend erwiesen, außerdem bestanden weiterhin Unterschiede zwischen den nationalen Sicherheitsanforderungen, die das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnverkehrs in der Gemeinschaft beeinträchtigten.
Die Richtlinie 2004/49/EG wurde in Deutschland nicht nur im Allgemeinen Eisenbahngesetz, sondern beispielsweise auch mit der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) umgesetzt.[3] Zu den Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen hat das Eisenbahnbundesamt gem. § 4 Abs. 2 ESiV einen Leitfaden erstellt.[4]
Mit der Richtlinie 2008/110/EG[5] hat die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie 2004/49/EG zu überarbeiten und anzupassen, gemeinsame Sicherheitsmethoden und gemeinsame Sicherheitsziele anzunehmen und zu überarbeiten, sowie auch ein System von Instandhaltungsbescheinigungen festzulegen.
Die EU-Verordnung Nr. 1158/2010[6] legt gem. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigungen fest, die Verordnung (EG) Nr. 352/2009[7] enthält für regelspurige öffentliche Eisenbahnen eine Sicherheitsbeurteilung nach dem statistikbasierten System gem. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.[8]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Richtlinie 2001/14/EG (PDF)
- Europäisches Recht/Übersicht des im Eisenbahnbereich anwendbaren EU-Rechts Webseite des Eisenbahnbundesamts, abgerufen am 4. März 2017
- Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) e.V.: Die Europäischen Eisenbahnpakete. Inhalte und Umsetzung der europäischen Gesetzgebung August 2013
- BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – KZR 12/15 Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG (Billigkeit von Nutzungsentgelten)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ ABl. L 143 vom 27. Juni 1995, S. 70. Geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 26)
- ↑ Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30. April 2004, S. 44)
- ↑ Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung – ESiV) ( des vom 5. März 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist
- ↑ Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 4 Abs. 2 Eisenbahn-Sicherheitsverordnung zur Erläuterung der Anforderungen und Auflistung der vorzulegenden Dokumente für Sicherheitsbescheinigungen und nationale Bescheinigungen gemäß § 7a Allgemeines Eisenbahngesetz (unter Mitgeltung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 und Verordnung (EU) Nr. 1158/2010) ( des vom 4. März 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Version 1.0 vom 8. August 2012
- ↑ Richtlinie 2008/110/EG vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. 345 vom 23. Dezember 2008, S. 62
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10. Dezember 2010, S. 11)
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 352/2009 vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Evaluierung und Bewertung von Risiken gem. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG (ABl. L 108 vom 29. April 2009, S. 4).
- ↑ Hans-Jürgen Kühlwetter: Europarechtlicher Sicherheitsbegriff ( des vom 4. März 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Oktober 2009