Richtlinie 2001/20/EG über die Anwendung der guten klinischen Praxis
Richtlinie 2001/20/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln |
Datum des Rechtsakts: | 4. April 2001 |
Veröffentlichungsdatum: | 1. Mai 2001 |
Inkrafttreten: | 1. Mai 2001 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2001/20/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln ist eine der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001. Sie war in Kraft bis zum 27. Mai 2016 und wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG mit Wirkung zum 31. Januar 2022 aufgehoben.[1][2] Da es sich hierbei um eine Richtlinie handelt, war die Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten erforderlich. Diese Umsetzung erfolgte in Deutschland durch die GCP-Verordnung (GCP-V).
Sie enthält, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der guten klinischen Praxis (GCP), spezifische Vorschriften für die Durchführung von klinischen Prüfungen, einschließlich multizentrischer klinischer Prüfungen, die an Menschen mit Arzneimitteln vorgenommen werden. Nicht-interventionelle Prüfungen fallen nicht unter diese Richtlinie.
Sie ist in folgende 24 Artikel untergliedert:
- Geltungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Schutz von Prüfungsteilnehmern
- Minderjährige als Prüfungsteilnehmer
- Nichteinwilligungsfähige Erwachsene als Prüfungsteilnehmer
- Ethik-Kommission
- Einzige Stellungnahme
- Ausführliche Anleitungen
- Beginn einer klinischen Prüfung
- Durchführung einer klinischen Prüfung
- Informationsaustausch
- Aussetzung der Prüfung bzw. Verstöße
- Herstellung und Einfuhr von Präparaten
- Etikettierung
- Überprüfung der Übereinstimmung mit der guten klinischen Praxis (GCP, Good Clinical Practice) und der guten Herstellungspraxis (GMP, Good Manufactural Practice)
- Berichte über unerwünschte Ereignisse (AE, Adverse Events)
- Berichte über schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE)
- Anleitungen für Berichte
- Allgemeine Bestimmungen
- Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
- Ausschuss
- Beginn der Anwendung
- Inkrafttreten
- Adressaten
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung (EU) Nr. 536/2014, abgerufen am 20. Juli 2020. In: EUR-Lex.
- ↑ BfArM – GCP-Inspektorat. Abgerufen am 23. Mai 2022.