Rindfleischetikettierungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
Kurztitel: Rindfleischetikettierungsgesetz
Abkürzung: RiFlEtikettG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Marktordnungsrecht
Fundstellennachweis: 7847-19
Erlassen am: 26. Februar 1998
(BGBl. I S. 380)
Inkrafttreten am: 4. März 1998
Letzte Änderung durch: Art. 282 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1361)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) legt die besondere Etikettierung von Rindfleisch fest. Es wurde aufgrund der EG-Verordnung 820/97 erlassen, unter anderem um der Verbreitung der BSE-Seuche entgegenzuwirken. Das Rindfleischetikettierungsgesetz ist ein Bundesgesetz zur Umsetzung von einigen Verordnungen der Europäischen Union bezüglich der Nachverfolgung des Ursprungs von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen.

In der ersten Version von 1998 wurde es dem Marktteilnehmer erlaubt, die Etikettierungsdaten soweit nötig zu erheben, zu lesen und zum Beispiel zur Einschätzung des Fleisches zu verwenden. Der Marktteilnehmer ist in dem Fall jeder Beteiligte außer dem Endverbraucher.

Die 2. Fassung vom 17. November 2000 legt ein verbindliches Etikettieren von Rindfleisch und Rindfleischprodukten fest. Auf den Etiketten müssen Angaben zu Geburt, Mast, Schlachtung und Zerlegung des Tieres, von dem das Fleisch stammt, gemacht werden.

Das Rindfleischetikettierungsgesetz legt außerdem fest, welche Behörden zuständig für die Überwachung, Genehmigung und Auskunftserteilung zuständig sind und welche Strafen und Bußgelder bei Verstößen verhängt werden können.

Der Strafmaßkatalog des Gesetzes vom Jahre 2000 sieht Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor.

Rechtsvorschriften zur Rindfleischetikettierung

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In chronologischer Reihenfolge:

Einzelnachweise

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  1. Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33, 36)