Schienenlärmschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
Kurztitel: Schienenlärmschutzgesetz
Abkürzung: SchlärmschG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-60
Erlassen am: 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2804)
Inkrafttreten am: 29. Juli 2017
Letzte Änderung durch: 10. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 301)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2024
GESTA: J039
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) soll beim Betrieb von Güterwagen auf Schienen den entstehenden Schall auf das Maß von Güterwagen mit Komposit-Bremssohlen oder Scheibenbremsen begrenzen.

„Laute Güterwagen“, also solche, die bei der Inbetriebnahme nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 entsprochen haben (§ 2 Abs. 1 SchlärmschG), dürfen ab 13. Dezember 2020 nicht mehr auf dem normalspurigen, öffentlichen deutschen Schienennetz fahren (§ 3 Abs. 1 SchlärmschG). Ausnahmen sieht das Gesetz für touristisch genutzte oder eisenbahnhistorische Güterwagen vor und zeitlich befristet aus technischen Gründen.

Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1304/2014 zur TSI Lärm tritt am 15. Dezember 2024 ein EU-weites Betriebsverbot für laute Güterwagen in Kraft. Dieses verdrängt aufgrund des europäischen Anwendungsvorrangs die nationalen Vorschriften des SchlärmschG. Da die EU-Verordnung im Gegensatz zum SchlärmschG keine ordnungsrechtlichen Bestimmungen enthält, hat der Gesetzgeber ein neues Schienenlärmschutzgesetz erlassen. Das neue Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG 2024) wurde am 10. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 301 verkündet und tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft. Es enthält eine Fortschreibung der bewährten ordnungsrechtlichen Bestimmungen des SchlärmschG (2017).