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Serviervorschlag

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Serviervorschlag auf einer Lebensmittelverpackung

Serviervorschlag ist ein lebensmittelrechtlich nicht definierter Begriff. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um einen bildlichen Vorschlag für die Zubereitung oder das Anrichten eines in Fertigpackungen angebotenen Lebensmittels. Der Hersteller möchte dadurch in der Regel gleichzeitig darauf hinweisen, dass nicht alle abgebildeten Lebensmittel in dem Produkt enthalten sind, sondern diese noch ergänzt werden können.[1]

Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

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§ 8 Abs. 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sah nur vor, die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten in Gewichtshundertteilen auf der Lebensmittelverpackung anzugeben. Dem Sinn der Vorschrift entsprechend fand diese keine Anwendung, sofern im Rahmen eines Serviervorschlags das veräußerte Produkt hervorgehoben wird. Der das europäische Leitbild prägende „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher“ wird dem Serviervorschlag keine kaufentscheidende Bedeutung beimessen.[2] Der Gesetzgeber erwartet vielmehr von einem verständigen Verbraucher, dass er alle Informationen nutzt, die er auf der Verpackung findet,[3] also von einer bloßen Abbildung unter der Bezeichnung Serviervorschlag nicht auf den tatsächlichen Inhalt der Verpackung schließt.

In Deutschland liegt laut § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) a.F.,[4] § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nur dann eine unlautere Geschäftshandlung vor, wenn für Lebensmittel geworben wird oder diese in Verkehr gebracht werden unter Verwendung von Aufmachungen oder Darstellungen, die zur Täuschung über die Zusammensetzung geeignet sind. Eine derartige Irreführung des Verbrauchers setzt voraus, dass auf einer Produktaufmachung eines Lebensmittels etwa durch die bildliche Darstellungen der unzutreffende Eindruck hervorgerufen wird, das Erzeugnis weise bestimmte Bestandteile auf, die tatsächlich nicht enthalten sind.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es im Streitfall Sache der nationalen Gerichte, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder von aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann.[5]

Zugleich lassen sich bei Lebensmitteln keine weiteren Informationspflichten ableiten als nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung) verpflichtend vorgesehen.[6][7] Danach kommt es nur auf die im Enderzeugnis vorhandenen Zutaten an, vor allem im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Verbraucher und die sichere Verwendung des Produkts z. B. für Nahrungsmittel-Allergiker, nicht aber auf den vermeintlichen Inhalt der Verpackung (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit a Lebensmittel-Informationsverordnung).

Verbraucherorganisationen halten den Begriff „Serviervorschlag“ für nichtssagend bzw. dessen Abbildung für „geschönt“ und fordern, ihn zu untersagen.[8] Abbildungen müssten zudem unmissverständlich sein und sollten nur Lebensmittel zeigen, die als Zutaten tatsächlich vorhanden sind bzw. vom Verbraucher nicht als solche missverstanden werden.[9]

  • Malte Weitner: Serviervorschläge in der Lebensmittelwerbung – Eine rechtliche Einordnung. In: Lebensmittel & Recht. (LMuR), 2014, ISSN 1434-2626, S. 234.
Wiktionary: Serviervorschlag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Serviervorschlag Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband, 10. November 2017.
  2. Tobias Vels: Wer war der Erfinder des „Serviervorschlags?“ 8. April 2015.
  3. Bernd Leitenberger: Was bedeutet „Serviervorschlag“? 21. Juli 2012.
  4. § 11 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassung buzer.de, abgerufen am 7. Oktober 2020.
  5. EuGH 4. Juni 2015, Rs C 195/14
  6. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 304, 21. November 2011, S. 18–63.
  7. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – I ZR 45/13
  8. Lebensmittelkennzeichnung und Etikettenschwindel: Zehn Jahre Politik-Versagen auf Kosten der Verbraucherinnen und Verbraucher Foodwatch, Stand: 7. November 2017, S. 6.
  9. vzbv: Verbraucher wollen Klartext. Verbraucherpolitische Schlussfolgerungen aus der Begleitforschung des Projekts Lebensmittelklarheit 2.0, Positionspapier vom 22. September 2014.