Simmenthal II-Entscheidung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

In der Entscheidung Simmenthal II von 1978[1] des EuGH positionierte dieser sich zu der Frage des Vorrangs des Unionsrechts und insbesondere der Frage der Verwerfungskompetenz von nationalem unionsrechtswidrigen Recht. Das Urteil schloss an die Grundsatzentscheidung Costa ENEL und an Internationale Handelsgesellschaft an. Der EuGH erklärte insbesondere, dass jedes nationale Gericht unionsrechtswidriges nationales Recht für unanwendbar erklären könne.

Das Unternehmen Simmenthal musste beim Grenzübergang wegen gesundheitspolizeilicher Untersuchungen Steuern zahlen. Dies erklärte der EuGH im Simmenthal I Urteil auf Vorlage des zuständigen italienischen Gerichts für unionsrechtswidrig. Als die italienische Finanzverwaltung Einspruch erhob, legte das italienische Gericht erneut vor mit der Frage, ob es denn auch befugt sei, das nationale Recht für unanwendbar zu erklären oder ob dafür diese Kompetenz beim Verfassungsgericht liege, welches seine eigene Verwerfungskompetenz betont hatte.

Urteil des EuGH

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der EuGH machte wiederum einige grundsätzliche Ausführungen und betonte, wie es auch in Costa ENEL schon angelegt war, dass der lex posterior-Grundsatz gegenüber Unionsrecht keine Anwendungen finden könne, weil andernfalls die einheitliche Anwendbarkeit auf dem Spiel stünde. Außerdem erklärte er zum ersten Mal explizit, dass jedes nationale Gericht unionsrechtswidriges nationales Recht für unanwendbar erklären könne. Verwerfungsmonople nationaler Verfassungsgerichte änderten daran nichts. Begründet wird diese Entscheidung wiederum mit dem Effet utile-Grundsatz, der der effektiven Wirkung des Unionsrechts zur Geltung verhelfen soll.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Urteil vom 9. März 1978 – EuGH C 106/77 (PDF)