Sonderberichterstatter zum Recht auf Gesundheit

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Sonderberichterstatter zum Recht auf Gesundheit
Special Rapporteur on the right of physical and mental health
 
Organisationsart Sonderberichterstatter
Kürzel SRRightHealth
Leitung Tlaleng Mofokeng
Sudafrika Südafrika seit 2020[1]
Gegründet 22. April 2002
Hauptsitz Palais des Nations, Genf
Oberorganisation UN-Menschenrechtsrat
 

Der Sonderberichterstatter zum Recht auf Gesundheit (engl.: Special Rapporteur on the right of physical and mental health) ist eine von der UN-Menschenrechtskommission geschaffene Stelle. Das Recht auf Gesundheit und die Gesundheitsfürsorge ist ein Menschenrecht.

Die UN-Menschenrechtskommission schuf diese Stelle am 22. April 2002 mittels einer Resolution,[2] in welcher auch der Auftrag definiert wurde. Dieses UN-Mandat ist auf drei Jahre befristet und wird regelmäßig verlängert. Nachdem die UN-Menschenrechtskommission im Jahr 2006 durch den UN-Menschenrechtsrat ersetzt wurde,[3][4] ist dieser nun zuständig und übt die Aufsicht aus. Die letzte Verlängerung des Mandates erfolgte am 6. Oktober 2016.[5]

Der Sonderberichterstatter ist kein Mitarbeiter der Vereinten Nationen, sondern wird von der UN mit einem Mandat beauftragt[6][7] und dazu erließ der UN-Menschenrechtsrat einen Verhaltenskodex.[8] Der unabhängige Status des Mandatsträgers ist für die unparteiische Wahrnehmung seiner Aufgaben[9] entscheidend. Die Amtszeit eines Mandats ist auf maximal sechs Jahre begrenzt.[10]

Er erstellt thematische Studien und erarbeitet Leitlinien zur Verbesserung der Menschenrechte. Der Sonderbeauftragte macht auf Einladung von Staaten Länderbesuche[11] und kann in beratender Funktion Empfehlungen abgeben.[12] Er prüft Mitteilungen[13] und unterbreitet den Staaten Vorschläge, wie sie allfällige Missstände beheben können[12]. Er macht auch Anschlussverfahren[14] in welchen er die Umsetzung der Empfehlungen prüft. Dazu erstellt er Jahresberichte[15] zuhanden des UN-Menschenrechtsrat.[10]

  1. https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-health abgerufen am 2. Januar 2023
  2. Schaffung und Mandat. (Word) In: E/CN.4/RES/2002/31. UN-Menschenrechtskommission, 22. April 2002, abgerufen am 8. April 2019.
  3. UN-Menschenrechtsrat. In: Menschenrechte durchsetzen. Hrsg: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V. (DGVN), abgerufen am 24. März 2019 (Der Menschenrechtsrat löste die Menschenrechtskommission ab, die bis 2006 das wichtigste Gremium im Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen gewesen war, sich jedoch zunehmen Kritik an ihrer Effizienz ausgesetzt sah.).
  4. Entscheid der UN-Generalversammlung den Menschenrechtsrat zu schaffen. (PDF) In: UN-Res. 60/251. Hrsg: UN-Generalversammlung, 15. März 2006, S. 1, Pkt. 1, abgerufen am 24. März 2019.
  5. Mandatsverlängerung. (PDF) In: A/HRC/RES/33/9. UN-Menschenrechtsrat, 6. Oktober 2016, abgerufen am 8. April 2019.
  6. Ernennung der Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  7. Sonderverfahren. In: Menschenrechtsrat. Hrsg: Deutsches Institut für Menschenrechte, archiviert vom Original am 18. April 2019; abgerufen am 5. April 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.institut-fuer-menschenrechte.de
  8. Verhaltenskodex. (Word) In: A/HRC/RES/5/2. UN-Menschenrechtsrat, 18. Juni 2007, abgerufen am 28. April 2019.
  9. Handlungshandbuch. (PDF) UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 28. April 2019.
  10. a b Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  11. Länderbesuche. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  12. a b Empfehlungen. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  13. Mitteilungen allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.
  14. Anschlussverfahren. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  15. Jahresberichte allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.