Sozialversicherungsabkommen

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Ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten oder Nationen, durch den ihr Sozialversicherungsrecht koordiniert wird. Aus Sicht der Sozialversicherten führt er dazu, dass gleiche oder ähnliche Leistungen der Heimat-Sozialversicherung auch im Hoheitsgebiet des anderen Staates in Anspruch genommen werden können.

Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall oder auch beim Transfer von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung z. B. nach der Rückkehr von Gastarbeitern ins Heimatland oder dem Umzug von Deutschen ins Ausland. Darüber hinaus regeln die Abkommen im besonderen die Versorgung der Werkvertragsarbeitnehmer bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Aus Sicht der Beitragsentrichtung an die Sozialversicherungsträger haben solche Abkommen generelle Relevanz. Beispielsweise kann eine Person in einem Staat wohnen, in anderen Staaten aber arbeiten. Hier stellt sich nicht nur die Frage, die Einkommensteuergesetzgebung welchen Staates anwendbar ist, sondern auch welchen Sozialversicherungssystemen gegenüber ein Betroffener zugehörig, beitragspflichtig und anspruchsberechtigt ist.

In den Mitgliedsländern der EU und den Mitgliedsländern des EWR sowie mittelbar auch in der Schweiz gilt das Europarecht mit weitergehender Bedeutung.[1] (Siehe hierzu auch: Europäisches Sozialrecht.)

Sozialversicherungsabkommen regeln die Rechtsbeziehung mit genau einem Land und enthalten Abgrenzungsnormen. Diese vermeiden, dass auf ein und dieselbe Beschäftigung sowohl die deutschen als auch die ausländischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden sind (Vermeidung einer Doppelversicherung). Dies gilt nur in Bezug auf Versicherungszweige, die vom jeweiligen Abkommen erfasst werden und nicht, wie im EU-Raum/ EWR-Raum/ Schweiz, für alle Sozialversicherungszweige.

Im Jahr 2016 wurden für das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen 7,9 Millionen Euro ausgegeben.[2]

Die Bundesrepublik Deutschland vereinbarte mit folgenden Ländern zweiseitige Sozialversicherungsabkommen[3][4]:

Sozialversicherungsabkommen mit den erfassten Versicherungszweigen sowie Zeitpunkten des Inkrafttretens
Land Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung in Kraft seit
Albanien[5] x 01.12.2017
Australien[6] x 01.01.2003
Bosnien-Herzegowina x x x x 01.09.1969
Brasilien x x x 01.05.2013
Chile x x 01.01.1994
China x x 04.04.2002
Indien x x 01.10.2009
Israel x x x 01.05.1975
Japan x x 01.02.2000
Kanada (und Provinz Quebec) x x 01.04.1988
Korea (Republik) x x 01.01.2003
Kosovo x x x x x 01.09.1969
Marokko 1) x x x x 01.08.1986
Mazedonien x x x x x 01.11.1969
Moldau (Republik) x x 01.03.2019
Montenegro x x x x 01.09.1969
Philippinen x x 01.06.2018
Serbien x x x x 01.09.1969
Türkei x x x x 01.11.1965
Tunesien 1) x x x 01.08.1986
Uruguay x 01.02.2015
USA x 01.12.1979

1) Die Abkommen mit Marokko und Tunesien gelten nur für Staatsangehörige der jeweiligen Vertragsstaaten. Bei allen anderen Abkommen spielt die Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer keine Rolle.

Mit Argentinien und der Russischen Föderation wurden Verhandlungen aufgenommen. Mit der Ukraine wurde im November 2018 ein Abkommen unterzeichnet. Es bedarf vor seinem Inkrafttreten noch der Ratifizierung in beiden Ländern.

Zuständigkeit - Verbindungsstelle

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Zuständig für die Abwicklung sind in der Regel die sogenannten Verbindungsstellen, die beispielsweise in Deutschland bei den Dachverbänden der einzelnen Sozialversicherungszweige angesiedelt sind.

Einzelnachweise

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  1. Info-Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Leben und Arbeiten in Europa
  2. https://www.bundestag.de/presse/hib/2018_02/543248-543248
  3. Übersicht über die Sozialversicherungsabkommen
  4. http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/zweiseitige-abkommen.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  5. publisher: BMAS - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit. Abgerufen am 25. Oktober 2017 (deutsch).
  6. BGBl. 2002 II S. 2306