Spezial-Landtag für das Fürstentum Pyrmont

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Der Spezial-Landtag für das Fürstentum Pyrmont war 1849 bis 1864 der Speziallandtag für das Fürstentum Pyrmont.

In der Grafschaft Pyrmont (die ab 1807 als Fürstentum Pyrmont bezeichnet wurde) bestanden keine Landstände. Erst nach der Märzrevolution 1848 waren jeweils drei Pyrmonter Abgeordnete im Waldeck-Pyrmonter Landtag vertreten. Der Status des Fürstentums Pyrmont in Waldeck-Pyrmont war umstritten. Während der Fürst eine staatsrechtliche Vereinigung anstrebte, scheuten die Stände die gegenseitige Haftung für die Staatsschulden der beiden Teilfürstentümern. Bei den Beratungen über das Staatsgrundgesetz für die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont vom 23. Mai 1849 kristallisierte sich daher der Konsens eines gemeinsamen Staates aber getrennte Staatshaushalte heraus. Zur Kontrolle des Pyrmonter Staatshaushaltes wurde daher der Speziallandtag geschaffen, der über das Budgetrecht für den Pyrmonter Staatshaushalt verfügte. Mit dem Wahlgesetz vom 12. Dezember 1848 wurden die Modalitäten der Wahl dieses Speziallandtags festgelegt.

Dieser bestand aus fünf Abgeordneten, die in fünf ein-Personen-Wahlkreisen gewählt wurden. Diese Wahlkreise waren:

  1. Stadt Pyrmont
  2. Oesdorf, Löwensen und Thal
  3. Holzhausen und Hagen
  4. Barsen, Großenberg und Kleinenberg
  5. Neersen und Eichenborn

Die Abgeordneten erhielten zwei Taler Tagegeld.

Am 21. Juli 1849 billigte der Speziallandtag das Verfassungsgesetz und den Staatshaushalt. Bezüglich des Speziallandtags waren im Verfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen worden: Er bestand nun aus acht Abgeordneten. Dies waren die drei Vertreter im gemeinsamen Landtag und fünf weitere Abgeordnete, die in den genannten fünf ein-Personen-Wahlkreisen gewählt wurden. Die Wahl der fünf Abgeordneten erfolgte auf vier Jahre, die Vertreter im Gesamtlandtag waren solange Mitglied im Speziallandtag wie sie auch Mitglied im Gesamtlandtag waren. 1852 verabschiedete Fürst Georg Victor die Verfassungsurkunde für die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont. Art. 47 dieser Verfassung regelte den Speziallandtag. Änderungen für den Speziallandtag ergaben sich erst durch die Landtagsordnung vom 27. Juli 1854. Danach wurden die fünf Abgeordneten in drei Wahlkreisen gewählt. Ein Abgeordneter wurde von der Stadt Pyrmont gewählt. Je zwei Abgeordnete wurden in den beiden anderen Wahlkreisen gewählt:

  1. Oesdorf, Löwensen, Thal, Holzhausen und Hagen
  2. Barsen, Großenberg, Kleinenberg, Neersen und Eichenborn

Mit Gesetz vom 30. Januar 1864 wurde ein einheitlicher Staatshaushalt geschaffen und der Speziallandtag damit obsolet. Vom 4. bis 9. Januar 1864 tagte der Speziallandtag auf einer außerordentlichen Sitzung ein letztes Mal.

Adolph Windel
Von Bis Abgeordneter Anmerkungen
1863 1864 Ludwig Brinkmann
1863 1864 Philipp Fehrmann *
1859 1859 Heinrich Wilhelm Fischer
1859 1863 Friedrich Frese *
1855 1855 Wilhelm Gleisner
1854 1859 Friedrich Hastenpflug
1856 1859 Heinrich von der Heide
1849 1853 Christoph Hemmerich *
1850 1853 Ludwig Kruhöffer *
1859 1863 Friedrich Lyncker *
1859 1864 Heinrich Nebelsieck *
1863 1864 Hermann Neumann
1851 1854 Georg Rhein
1850 1853 Carl Ringe
1854 1864 Friedrich Rösener *
1849 1849 Carl Ludwig Rumpf
1849 1859 Heinrich Schäfer *
1860 1864 Wilhelm Schleicher
1851 1851 August Schreiber
1854 1859 Johann Seebohm sowie 1862 bis 1864
1849 1864 August Steinmeyer *
1849 1850 Georg Steinmeyer sowie 1853 bis 1854
1854 1859 Heinrich Tegtmeyer *
1850 1853 Heinrich Vietmeyer *
1849 1861 Carl Rudolph Waldeck
1850 1850 Adolph Windel sowie 1855 bis 1863

Die mit * gekennzeichneten Abgeordneten waren nur Mitglieder des Speziallandtags, nicht des Gesamtlandtags.

Rechtsgrundlagen

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  • Gesetz zur Schaffung des Speziallandtags vom 12. Dezember 1848 (Reg.-Bl. 177), Digitalisat
  • Wahlgesetz vom 12. Dezember 1848 (Reg.-Bl. 179), Digitalisat
  • Reinhard König: Die Abgeordneten des Waldeckischen Landtags von 1848 bis 1929. Hessisches Staatsarchiv, Marburg 1985, ISBN 3-88964-122-9, S. 7, 25–27.