Allgemeine Staatslehre

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Untersuchungsgegenstand der Allgemeinen Staatslehre ist der Staat. Anders als das Staatsrecht, das sich vornehmlich mit Fragen des bestehenden Verfassungsrechts beschäftigt, nimmt ihn die Staatslehre mit seinen historischen, politischen und rechtlichen Dimension in den Blick. Dabei wird kein Bezug auf einen bestimmten Staatsverband genommen.

Das Erkenntnisinteresse der Allgemeinen Staatslehre besteht darin, durch eine möglichst umfassende interdisziplinäre wissenschaftliche Analyse, allgemeine Einsichten über das Wesen des Staates zu erlangen. Überprüft werden rechtliche und politische Gemeinsamkeiten, ebenso signifikante Unterschiede. Gesucht wird nach der staatsrechtlichen (inneren) und völkerrechtlichen (äußeren) Definition eines Staates (Drei-Elemente-Lehre), seiner staatlichen Souveränität und Legitimität, seinen Entstehungs- und Untergangsgründen sowie Art und Wesen seiner Konstitution (Zentralismus, Föderalismus; verfassungsrechtlich bestimmter Personalverband und Gebietsherrschaftsverband), seiner Form, der Staatsangehörigkeit, der Trennung von Kirche und Staat u. v. m.

„Die Staatslehre hat die Aufgabe, die eigenartige Wirklichkeit des uns umgebenden staatlichen Lebens zu erforschen. Sie will den Staat begreifen in seiner gegenwärtigen Struktur und Funktion, sein geschichtliches So-Gewordensein und seine Entwicklungstendenzen.“

Hermann Heller: Staatslehre, S. 12

Heute tritt die theoretische Staatslehre meist unter der moderneren Bezeichnung Staatstheorie auf, der angewandte Teil ist hauptsächlich das vergleichende Verfassungsrecht. Der juristisch-politische Zweig der Staatenkunde ist die spezielle Staatslehre, die sich mit den Eigenheiten der einzelnen Staaten einst und jetzt beschäftigt.