Standesherr

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Standesherr ist eine Bezeichnung für Adlige in verschiedenen deutschen Ländern und Österreich seit dem 18. Jahrhundert.

Standesherren gab es in zweifachem, zu unterscheidendem Sinne: Die Standesherren im Deutschen Bund waren Mitglieder jener Häuser des Hochadels, die nach 1806 (Ende des Heiligen Römischen Reichs) bzw. 1815 (Wiener Kongress) ihre Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft (und damit ihre relative Souveränität innerhalb des Reichsverbandes) verloren haben.

Ferner bezeichnete man so die Besitzer regionaler „freier Standesherrschaften“, welche Grundherrschaften mit bestimmten politischen Sonderrechten waren, die von der Krone Böhmens herrührten und in Schlesien und den Lausitzen verbreitet waren.

Rechte und Status

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Standesherren übten in ihren Territorien landesherrliche Rechte wie die Gerichtsbarkeit und die Aufsicht in Schul- und Kirchensachen aus und hatten weitere Privilegien (gegenüber gewöhnlichen Grundherrschaften) inne. Sie waren in den Ständevertretungen der deutschen Länder in der Fürstenkammer vertreten. In den meisten deutschen Staaten räumten die Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts den Standesherren die erbliche Mitgliedschaft in der Ersten Kammer ein,[1] wie z. B. im Reichsrat des Königreichs Bayern.

Im Verlauf des 19. Jahrhunderts verloren sie einen großen Teil ihrer Rechte und Privilegien, so 1849 die Gerichtsbarkeit, blieben aber in den Landtagen vertreten.

  • Heinz Gollwitzer: Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815–1918. Stuttgart 1957; 2. Auflage, Göttingen 1964.
  • Hermann Rehm: Prädikat- und Titelrecht der deutschen Standesherren. Eine rechtlich-kulturgeschichtliche Untersuchung im Auftrag des Vereins der deutschen Standesherren. Schweitzer, München 1905.
  • Leopold von Zedlitz-Neukirch: Neues Preussisches Adels-Lexicon. Verlag Gebrüder Reichenberg, Leipzig 1843, S. 151–153 (Verzeichnis der Standesherrn in Preußen).

Einzelnachweise

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  1. Standesherren bei Adelsrecht.de, abgerufen am 22. Oktober 2020.