Strafausschließungstatbestand

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Begründung: Völlig überflüssiger Artikel, denn wie in der QS-Diskussion zurecht bemerkt, wird im Strafrecht von „persönlichen Strafausschließungs- bzw. Strafaufhebungsgründen“ gesprochen (vermeidbare Redundanz). Sinnvollerweise werden sie dogmatisch zusammengefasst und bestehen im System als Artikel Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe. Dort wird im Annex auch das Absehen von Strafe (§ 60 StGB) behandelt. Es gibt nicht einmal Erkenntnisse, die transferiert werden könnten. --Stephan Klage (Diskussion) 14:39, 18. Dez. 2024 (CET)

Unter Strafausschließungstatbeständen und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten.

Persönliche Strafausschließungsgründe sind gesetzlich normierte Umstände, die zur Straflosigkeit führen, wenn sie bereits bei Begehung der Tat vorgelegen haben.

Der Tatbestandsausschluss dieser Regelung bedeutet: Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann keiner der am Schwangerschaftsabbruch Beteiligten bestraft werden. Die Tat ist gleichwohl rechtswidrig (Urteil des Bundesverfas sungsgerichts vom 28. Mai 1993).

Bei den Vorsatzdelikten wird zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterschieden. Während es im objektiven Tatbestand um das äußere Erscheinungsbild der Tat geht, kommt es im subjektiven Teil auf die Gedanken und Motivation des Täters an.