Subsumtionsirrtum
Der Subsumtionsirrtum ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bezeichnet einen Irrtum bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Der Täter legt das zugrunde liegende Tatbestandsmerkmal unzutreffend aus.
Häufig beruht die fehlerhafte Subsumtion auf einem Verbotsirrtum, kann aber nach einer Auffassung auch auf einem Tatbestandsirrtum beziehungsweise einen unbeachtlichen Strafbarkeitsirrtum gründen.[1] Nach der wohl herrschenden Meinung ist der Subsumtionsirrtum allerdings zu verstehen „im Sinne der bloßen Annahme, das Handeln unterfalle keinem Strafgesetz“[2].
Subsumiert der Täter sein Verhalten fälschlicherweise nicht unter ein normatives Tatbestandsmerkmal und hält es damit für nicht verboten, liegt ein Verbotsirrtum vor, wenn er die Bedeutung des Merkmals über die „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst.[3] Es liegt allerdings dann kein relevanter Verbotsirrtum vor, wenn auch nach der Wertung des Täters eine Strafbarkeit gegeben wäre, nur nach einer anderen Strafnorm.[4]
Fehlte dem Täter bei der Subsumtion das geistige Verständnis für das normative Tatbestandsmerkmal, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor.[5] Auch nach der wohl herrschenden Meinung entfällt in diesen Fällen der Vorsatz, sie ordnet diese Fälle allerdings schon nicht als Subsumtionsirrtum ein.[2][6][7]
Rechtsfolgen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hält der Täter sein Verhalten für zwar verboten, nicht aber strafbar, unterliegt er einem unbeachtlichen Strafbarkeitsirrtum. Im Falle der Unkenntnis der rechtlichen Tatbestandsmäßigkeit der Handlung bei Kenntnis der Tatsachen und des sozialen Bedeutungsgehalts, ist der Täter strafrechtlich damit ungeschützt.
Anders beim sogenannten umgekehrten Subsumtionsirrtum. Nimmt nämlich der Täter irrig an, sein Handeln sei verboten und erfülle einen Straftatbestand, wobei dies tatsächlich nicht der Fall ist, liegt ein strafloses Wahndelikt vor.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Eduard Dreher/Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 16 Rnr. 11.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Claus Roxin/Luís Greco: Strafrecht Allgemeiner Teil. Band 1. Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2020, S. 1065 f.
- ↑ a b Vogel/Jens Bülte: Leipziger Kommentar, 13. Auflage, Band 1, Einleitung, §§ 1–18, Berlin, Boston: De Gruyter, 2020. § 16 Rn. 108.
- ↑ Roxin/Greco: Strafrecht Allgemeiner Teil. Band 1. Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2020, S. 597 ff.
- ↑ BGH, Urteil vom 29. August 2007, Az. 5 StR 103/07.
- ↑ Christian Becker, Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB). JuS 2022, 491 (495), Zitat: „Allerdings können Subsumtionsirrtümer auch vorsatzausschließende Tatbestandsirrtümer sein. Davon ist auszugehen, wenn die fehlerhafte Subsumtion dazu führt, dass dem Täter die Bedeutungskenntnis eines normativen Tatbestandsmerkmals fehlt.“
- ↑ BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 StR 478/09.
- ↑ BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014, Az. 5 StR 136/14, Rn. 26.