Subventionsbetrug
Subventionsbetrug ist eine betrugsmäßige Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung.
Tatbestand
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Subventionsbetrug ist in Deutschland in § 264 StGB geregelt:
- Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde macht
- Verwendungsbeschränkung nicht einhält
- Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen
- Gebrauch von unrichtigen oder unvollständige Bescheinigung
Vollendet ist der Subventionsbetrug bereits durch die oben aufgeführten Tathandlungen. Einen Taterfolg, also den Eintritt eines Schadens, setzen die Tatalternativen Nr. 1, 3 und 4 im Gegensatz zum Betrug nicht voraus.
Was im Rahmen von § 264 StGB Subventionen und subventionserhebliche Tatsachen sind, regeln die Absätze 7 und 8.[1]
Strafrahmen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Subventionsbetrug wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei lediglich leichtfertiger (statt vorsätzlicher) Tatbegehung der Grunddelikte des Absatzes 1 Nr. 1–3 wird dagegen nur Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt. Bei besonders schweren Fällen, worunter namentlich der Missbrauch einer Amtsträgerstellung und die Absicht, Subventionen großen Ausmaßes zu erlangen, gehören, sieht Absatz 2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Absatz 6 regelt die Nebenfolgen, die das Gericht neben der Strafe verhängen kann, beispielsweise kann es die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Tätige Reue
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wer durch tätige Reue freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, wird gemäß Absatz 5 nicht bestraft.
Vorgehensweise der Täter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Subventionsbetrug ist von der Länderebene bis zur EU ein weit verbreitetes Delikt, der Schaden für die Gesamtwirtschaft ist enorm. Eine Rückzahlung der zu Unrecht erlangten Gelder scheitert oftmals an der Insolvenz des jeweiligen Betriebes.
Die Täter haben grundsätzlich oftmals tatsächlich Anspruch auf Subventionszahlungen, machen jedoch falsche Angaben zur Berechnungsgrundlage, also beispielsweise zu ihrem Viehbestand, der bewirtschafteten Fläche oder den getätigten Investitionen. Eine weitere Fallkonstellation ist die zweckwidrige Verwendung von Subventionen, indem die erlangten Gelder für andere als die ursprünglich angegebenen Zwecke verwendet werden, beispielsweise für die Zahlung von Löhnen und Gehältern statt für die geförderte Qualifizierung der Mitarbeiter oder für Neuinvestitionen statt für die standortbedingt geförderte Sanierung bestehender Industrieanlagen.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Markus Adick: Zum Begriff der subventionserheblichen Tatsachen (§ 264 Abs.8 StGB). Besprechung des Beschlusses des 5. Strafsenats des BGH vom 30. September 2010, Az. 4 StR 150/10 (sic!) = HRRS 2010 Nr. 1097 = NStZ-RR 2011, 82, HRRS 10/2011, 408. Kommentar: Entgegen der Angabe in der Überschrift nennt der Verfasser in Fußnote 1 der Besprechung als Aktenzeichen 5 StR 69/10, wobei gemeint ist 5 StR 61/10