Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung oder auch Auseinandersetzungsversteigerung ist ein besonderes in Deutschland im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregeltes Verfahren der Zwangsversteigerung.
Zweck
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Teilungsversteigerung wird durchgeführt, um eine Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden. Eheleute, die ein Grundstück gemeinsam kaufen, lassen sich zu Bruchteilen, meist als Miteigentümer „zu je ½“ im Grundbuch eintragen. Sie haben jeweils einen ideellen Anteil an dem Grundstück, z. B. die Hälfte eines jeden Steins, einer jeden Blume usw.
Eine solche Gemeinschaft wird, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen wird (§ 1010 BGB), durch dieses besondere Zwangsversteigerungsverfahren aufgelöst. Dabei wird das unteilbare Vermögen Immobilie in Geld als teilbares Vermögen umgewandelt. An diesem Geld (Erlös) setzt sich die Gemeinschaft jedoch fort. Sofern sich die Miteigentümer nicht über eine Auszahlung (beispielsweise entsprechend ihren Anteilen) einigen, wird der Erlös hinterlegt. Gegebenenfalls muss eine Entscheidung über den Klageweg gefällt werden.
Gemeinschaften, deren Beendigung die Teilungsversteigerung vorbereiten kann, sind unter anderem die Erbengemeinschaft und die Gemeinschaft nach Bruchteilen sowie gegebenenfalls auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG). Den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft kann ein Gläubiger durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts pfänden lassen. Der Gläubiger kann somit anstelle des Miteigentümers die Teilungsversteigerung beantragen. Das Pfändungspfandrecht besteht nach der Versteigerung an dem jeweiligen Miteigentumsanteil hinsichtlich des hinterlegten Erlös fort.
Für die Durchführung der Teilungsversteigerung gelten nach § 180 Abs. 1 ZVG die Vorschriften der ersten beiden Abschnitte des ZVG entsprechend, soweit nicht in den § 181 bis § 185 ZVG eine abweichende Regelung getroffen ist. Diese abweichenden Regelungen betreffen insbesondere die weitere Einstellungsmöglichkeit nach § 180 Abs. 2 bis 4 ZVG, die Regelung, dass es eines vollstreckbaren Titels nicht bedarf (§ 181 ZVG) sowie Regelungen des geringsten Gebots und der Sicherheitsleistung.
Zuständigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig.
Verfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Teilungsversteigerung muss durch einen an der Gemeinschaft Beteiligten beantragt werden. Der Rechtspfleger prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist. Im Antrag müssen die genaue Bezeichnung des Grundstücks sowie die Anschriften der übrigen Miteigentümer angegeben sein. Der Antragsteller und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft müssen in der Regel im Grundbuch eingetragen sein. Darüber hinaus muss der Nachweis erbracht werden, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen.
Das Verfahren kann auf Antrag eines Beteiligten für bis zu sechs Monate einstweilen eingestellt werden, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint. Gehören zu der Gemeinschaft neben dem Antragsteller nur noch sein (früherer) Ehegatte, so kann das Verfahren auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes für bis zu 5 Jahre eingestellt werden.
Wird der Zuschlag erteilt, bestimmt der Rechtspfleger einen Verteilungstermin. Zu diesem Termin hat der Ersteher sein Gebot zu bezahlen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bothe: Die Teilungsversteigerung. zerb verlag GmbH, Bonn 2016; erweiterte und aktualisierte 2. Auflage ebenda 2020.