Terminsvollmacht
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Unter einer Terminsvollmacht versteht man im deutschen Zivilprozessrecht die Vollmacht, eine Prozesspartei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertreten (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Vertreter muss zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt sein.[1] Das gilt entsprechend für die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 3 ZPO).[2][3]
Folge der wirksamen Terminsvertretung ist, dass gegen die trotz Ladung nicht erschienene Prozesspartei kein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann (§ 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 ZPO).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Muster, abgerufen am 18. September 2020.
- ↑ Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.
- ↑ Herbert Krumscheid: Terminsvollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO Haufe.de, abgerufen am 18. September 2020.