Tierschutz im Nationalsozialismus

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Tierschutz in der NS-Zeit)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Tierschutz im Nationalsozialismus bezog sich vor allem auf tierschutzrechtliche Regelungen zum wissenschaftlichen Tierversuch (Vivisektion) und das rituelle jüdische Schächten ohne vorgängige Betäubung des Tieres. Am 1. Februar 1934 trat das erste reichsweit gültige Tierschutzgesetz (Deutschland) in Kraft.

Tierschutz und NS-Ideologie

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Adolf Hitler propagierte eine vegetarische Ernährung[1] und zeigte sich privat gern mit seiner Hündin Blondi. Auch Hermann Göring war nicht nur Reichsjägermeister,[2] sondern gab sich öffentlich auch als Anhänger des Tierschutzes. Neben dem Tierschutz war auch der Naturschutz im Nationalsozialismus ein wichtiges Propagandathema.[3] Das nationalsozialistische Tierschutzgesetz vom 24. November 1933[4] war das erste, das für das gesamte Deutsche Reich galt und gehörte zu den frühen, zentralen Gesetzgebungsmaßnahmen der Anfangszeit des Regimes. Es wurde intensiv propagandistisch begleitet.[5][6][7] Später wurden Tierschutzaspekte ökonomischen wie wehrwirtschaftlichen Zielen zunehmend untergeordnet.[8]

Vorarbeiten zum Tierschutzgesetz von 1933 fanden bereits in der Weimarer Republik statt.[9] Mehrere Tierschutz-Gesetze im deutschsprachigen Raum gehen maßgeblich auf das in der Zeit des Nationalsozialismus verabschiedete Konzept zurück.[10] Heutige, rechtsextremistische Positionen zum Tierschutz und besonders zum Schächten stehen in der Tradition des nationalsozialistischen Tierschutzes.[11]

Ab November 1933 wurden „entschiedene Gegner der Tierquälerei“ mit der Adolf-Hitler-Medaille ausgezeichnet.[12][13][14] Der Reichstierschutzbund, in dem die rund 700 deutschen Tierschutzvereine gleichgeschaltet worden waren, wurde mit jährlich 30 000 Reichsmark aus dem Etat der Präsidialkanzlei unterstützt.

Tiere als Metapher wurden in der nationalsozialistischen Ideologie auch für rassistische und antisemitische Zwecke verwendet.[15] Als Beispiel lässt sich der Vergleich von Juden mit Ratten als „hinterlistige“, „feige“ und „grausame“ Tiere anführen, wie er im Film Der ewige Jude propagandistisch eingesetzt wurde. Hier zeigt sich, wie auch Tiere ideologisch hierarchisiert und die daraus resultierende Einordnung als „Schädlinge“ oder „Parasiten“ und somit nicht schützenswerte Tiere bildlich auf bestimmte Menschengruppen übertragen wurden.[16]

Historische Hintergründe

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ende des 19. Jahrhunderts war Tierschutz in Deutschland häufig mit antisemitischen Theorien verbunden. Bedeutende Teile der Tierschutzbewegung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts in Deutschland sahen Vivisektion und Schächtung als Ausdruck einer „jüdischen“ Medizin und stellten eine direkte Verbindung her.[17][18] Vegetarier, Tierschutz- und Naturheilvereine waren Teil der sozialen Bewegung, die als Lebensreform bekannt wurde und in allen Bevölkerungsschichten und politischen Gruppen, auch dem Nationalsozialismus, verbreitet war.

Eine rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung analog zu der von Queen Victoria geförderten Royal Society for the Prevention of Cruelty to Animals blieb aber zunächst für den deutschen Tierschutz aus.[19] Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bestrafte nicht die Tiermisshandlung als solche, sondern nur öffentliches Ärgernis daran. Es blieb damit beispielsweise hinter den englischen Tierschutzregelungen zurück.[20] Dagegen liefen die in erheblichem Maße rechtsgerichteten und oft auch antisemitisch orientierten Tierschutzvereine erfolglos Sturm.[21][22]

Der Erlass des preußischen Kultusministers Gustav von Goßler verschärfte 1885 die vorhandenen Bestimmungen zur Vivisektion. Tierversuche sollten nur auf ernsthafte Forschungszwecke beschränkt und möglichst an niederen Tieren ausgeübt werden. Weitergehende Petitionen und Initiativen zum Tierschutzrecht blieben mit Hinweis auf diese Regelung mehrfach erfolglos. Die Forderungen der Anti-Vivisektionisten fanden jedoch bei der wachsenden Zahl völkisch gesinnter Menschen großen Zuspruch. Im April 1930 bekräftigte der Erlass des preußischen Kultusministers Adolf Grimme den Goßler-Erlass zur Regelung von Tierversuchen an den Hochschulen z. B. mit der Forderung, zu Ausbildungszwecken nur Filme von Tierexperimenten einzusetzen.[23] Dies genügte aber den in über 700 verschiedenen Vereinen und Organisationen engagierten Tierschützern nicht.

Bereits im Januar 1930 hatte der Bayerische Landtag ein Gesetz über das Schlachten von Tieren verabschiedet, das das Schlachten von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden nur nach vollständiger Betäubung zuließ. Laut dem entsprechenden Gesetz konnte die Betäubung durch mechanische Apparate oder mittels Kopfschlag vorgenommen werden. Zuwiderhandlungen wurden mit Geldstrafen oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.[24]

Die Argumentation von Nationalsozialisten und radikalen Tierschützern war über den Antisemitismus eng verbunden.[25][26] Tierversuche galten Vielen als das Werk jüdischer Wissenschaftler und „verkörperte[n] die angeblichen Bestrebungen, den germanischen Menschen von der ihm eigenen Naturverbundenheit zu lösen und an deren Stelle eine mechanistische, die Natur ausbeutende Wissenschaft zu etablieren.“[27]

Manche der Tierschützer und Tierversuchsgegner, die antisemitische Tendenzen kritisiert hatten, gingen nach der Machtübernahme 1933 ins Exil, wie etwa der Schriftsteller Magnus Schwantje und der Historiker und Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde.[28]

Das „Gesetz über das Schlachten von Tieren“ vom 21. April 1933,[29] in Kraft getreten am 1. Mai 1933, gebot in § 1, warmblütige Tiere beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben. Ausnahmen waren nur bei Notschlachtungen gestattet. Das rituelle jüdische Schächten ohne vorgängige Betäubung des Tieres war damit nicht mehr zulässig.[30] Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen wurden mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bestraft. Die „Verordnung über das Schlachten von Tieren“ vom selben Tag[31] enthielt nähere Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung des Schlachtvorgangs.

Das Gesetz gehörte zu den ersten und in erheblichem Maß propagandistisch verwendeten Gesetzgebungsmaßnahmen der NS-Zeit, die eine Vielzahl weitverbreiteter antisemitischer Ressentiments bediente und die religiösen Freiheiten der Juden erheblich einschränkte.[32] In der Endphase des Zweiten Weltkriegs erließ das Oberkommando der Wehrmacht einen Befehl, der muslimischen Kriegsgefangenen das Schächten erlaubte.[33] In dieser Ausnahme des Schächtverbots kann man ein Indiz auf den antisemitisch motivierten Charakter des 'Gesetzes über das Schlachten von Tieren' sehen.

1932 schlug die NSDAP ein Verbot der Vivisektion von Tieren vor.

Am 16. August 1933 verbot Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident die „Vivisektion an Tieren aller Art für das gesamte preußische Staatsgebiet“ per Erlass. Dazu wurde eine Karikatur im Kladderadatsch vom 3. September 1933 bekannt, die Versuchstiere beim Zeigen des Hitlergrußes gegenüber Hermann Göring zeigte.[34]

Das Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet und trat am 1. Februar 1934 in Kraft.[35][36][37] Es war maßgeblich von Clemens Giese und Waldemar Kahler erarbeitet worden. Ein Verbot von Tierversuchen, wie propagandistisch angekündigt, wurde nicht eingeführt, jedoch eine Erlaubnispflicht des Reichsinnenministeriums für universitäre Tierversuche, und zahlreiche Vorschriften, die bei deren Ausführung zu beachten waren.[38] Tierquälerei wurde[39] mit Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Zwischen 1933 und 1941 gab es insgesamt 25.537 Verurteilungen.[40]

Im Verlauf des Zweiten Weltkriegs kam es zunehmend zu einem Versuchstier- und Futtermangel, der teils durch illegale Beschaffungsmethoden behoben werden sollte.[41]

Tierversuche wurden beispielsweise auf dem Gebiet der bakteriologischen und serologischen, aber auch der Krebsforschung durchgeführt.[42][43] Der Fokus verschob sich jedoch bald auf „kriegswichtige“ Forschungsprojekte, auch an außeruniversitären Einrichtungen wie dem Hygiene-Institut der Waffen-SS, die die Erlaubnis zum uneingeschränkten Überschreiten des Tierschutzgesetzes erhielten. Neben der Impfstoff-Forschung des Freiburger Professors Paul Uhlenhuth wurde auch die Arbeit an biologischen Kampfstoffen nicht nur an Tieren, sondern auch durch Menschenversuche in nationalsozialistischen Konzentrationslagern betrieben[44] und später im Nürnberger Ärzteprozess verhandelt.

Reichstierschutzgesetz

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet und trat am 1. Februar 1934 in Kraft.[35][36][37] Es war maßgeblich von Clemens Giese und Waldemar Kahler erarbeitet worden.

Die DDR führte den § 145b StGB (vgl. oben) wieder ein.[45] Ab 1968 war Tierquälerei in § 250 Strafgesetzbuch (DDR) geregelt, leichtere Fälle konnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

In der Bundesrepublik Deutschland und Österreich blieb das Reichstierschutzgesetz zunächst gültig.[46] Wesentliche Aspekte aus dem Reichstierschutzgesetz wurden in die neuen Gesetze zum Tierschutz übernommen.[47] So wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1972 ein neues Tierschutzgesetz verkündet, das mehrfach geändert wurde (vgl. Tierschutz in Deutschland nach 1945). 1986 wurde in der Bundesrepublik mit der Neufassung des § 1 die „Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ zum Grundsatz des Tierschutzrechts erhoben und im Jahr 2002 wurde mit der Änderung des Art. 20a des Grundgesetzes der Schutz der Tiere zum Staatsziel.[48]

Siehe auch Tierschutzrecht, dort ist auch die Weiterentwicklung in Österreich als Landes- und Bundesrecht dargestellt.

  • Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus. Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. IDB Münster. Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002) Download (PDF; 388 kB) (Memento vom 27. Dezember 2013 im Internet Archive)
  • Edeltraud Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hg.): Naturschutz und Nationalsozialismus, Frankfurt/New York (Campus Verlag) 2003.
  • Jan Mohnhaupt: Tiere im Nationalsozialismus. Carl Hanser Verlag, München 2020. ISBN 978-3446264045.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Matthies & Schnegg: War Hitler Vegetarier? Eine Anekdote als Aufgabe für Historiker. In: Geschichte der Landesministerien in Baden und Württemberg in der Zeit des Nationalsozialismus. 25. Februar 2015, abgerufen am 4. Juni 2021.
  2. Uwe Neumärker: Görings vergessenes Jagdrevier: Wo die braunen Hirsche röhrten Der Spiegel, 4. Mai 2008.
  3. Arnold Arluke, Clinton Sanders: Regarding Animals. Temple University Press (1996), S. 132, ISBN 1-56639-441-4.
  4. RGBl. I S. 987
  5. Johann Schäffer, Lena König: Der deutsche Tierschutz - Ein Werk des Führers! Zum Umgang mit ideologisch kontaminierten Begriffen der NS-Zeit. Deutsches Tierärzteblatt 2015, S. 1244–1256. Bundestierärztekammer: Link zum Download
  6. vgl. Umsetzung des Tierschutzes im Nationalsozialismus, in: Stefan Dirscherl: Tier- und Naturschutz im Nationalsozialismus. Gesetzgebung, Ideologie und Praxis. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2012, S. 79 ff. Leseprobe google.books.
  7. Klaus Alfs: Arier und Vegetarier 22. September 2014.
  8. Edeltraud Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hg.): Naturschutz und Nationalsozialismus, Frankfurt/New York (Campus Verlag) 2003, S. 104f.
  9. Johannes Straubinger: Sehnsucht Natur: Geburt einer Landschaft. 2009, S. 150, ISBN 3839108462, ISBN 9783839108468.
  10. Arnold Arluke, Clinton Sanders. Regarding Animals. Temple University Press (1996), S. 133, ISBN 1-56639-441-4.
  11. Eric Stritter: Tierschutz als Deckmantel für Naziideologien, aus: Netz gegen Nazis, abgerufen am 7. Juni 2010
  12. Daniel Heintz: Tierschutz im Dritten Reich: im neuen Reich darf es keine Tierquälerei mehr geben. Wâra-Verlag, 2008, ISBN 978-3-9812587-0-7, S. 77.
  13. Stefan Dirscherl: Tier- und Naturschutz im Nationalsozialismus: Gesetzgebung, Ideologie und Praxis. V&R unipress GmbH, 2012, ISBN 978-3-8471-0029-4, S. 87 (google.com).
  14. Münchener Tierärztliche Wochenschrift. J. Gotteswinter, 1934, S. 184 (google.com).
  15. Jutta Person: Jan Mohnhaupt: „Tiere im Nationalsozialismus.“ Leitrassen und Ungeziefer Deutschlandfunk, 22. Mai 2020.
  16. Andrea Heubach: „Hitler war Vegetarier“ – über die Zuschreibung menschenfeindlicher Tierliebe. In: Chimaira – Arbeitskreis für Human-Animal Studies (Hg.): Tiere, Bilder, Ökonomien. Aktuelle Forschungsfragen der Human-Animal Studies. Transcript Verlag. Bielefeld 2013. S. 213–239. S. 229.
  17. Barbara Venerito: Antischächtbewegung und Antisemitismus in Deutschland von 1867 bis 1914 Univ.-Diss., FU Berlin 2018, S. 20.
  18. Carola Sachse: Von Männern, Frauen und Hunden. Der Streit um die Vivisektion im Deutschland des 19. Jahrhunderts. De Gruyter, Feministische Studien 2006, S. 9–27.
  19. Winfried C.J. Eberstein: Das Tierschutzrecht in Deutschland bis zum Erlass des Reichs-Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933. Unter Berücksichtigung der Entwicklung in England. Rechtshistorische Reihe, Peter Lang Verlag 1999. ISBN 978-3-631-35510-7.
  20. K. P. Schweiger: Alter Wein in neuen Schläuchen: Der Streit um den wissenschaftlichen Tierversuch in Deutschland 1900–1935. Dissertation, Göttingen 1993 (The struggle in Germany around scientific animal testing 1900–1933)
  21. Hanna Rheinz: Kabbala der Tiere, Tierrechte im Judentum. In: Tierrechte, eine interdisziplinäre Herausforderung. Hrsg. IATE, Heidelberg 2007, S. 234–252.
  22. Daniel Jütte: Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. IDB Münster, Tierschutz und Nationalsozialismus, Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002), S. 167–184, S. 167. (Online (PDF; 388 kB))
  23. Martin Dinges (Hrsg.): Medizinkritische Bewegungen im Deutschen Reich (ca. 1870 – ca. 1933). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1996, S. 120. google.books.
  24. Das Schächtverbot in Bayern, in: Bayerische Israelitische Gemeindezeitung, 1. Juni 1930, S. 170.
  25. Marc von Lüpke: NS-Tierschutzgesetz: Wer mit Tieren experimentierte, sollte ins KZ Die Zeit, 24. November 2013.
  26. Boria Sax: Animals in the Third Reich: Pets, Scapegoats, and the Holocaust. Vorwort von Klaus P. Fischer. Continuum, New York / London 2000, ISBN 978-0-8264-1289-8.
  27. Daniel Jütte: Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. IDB Münster, Tierschutz und Nationalsozialismus, Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002), 167–184. S. 174. (Online (PDF; 388 kB))
  28. Andrea Heubach: „Hitler war Vegetarier“ – über die Zuschreibung menschenfeindlicher Tierliebe. In: Chimaira – Arbeitskreis für Human-Animal Studies (Hg.): Tiere, Bilder, Ökonomien. Aktuelle Forschungsfragen der Human-Animal Studies. Transcript Verlag. Bielefeld 2013. S. 213–239. S. 221/222.
  29. RGBl. I S. 203
  30. Helene Heise: Nazis und Tierschutz: Tierliebe Menschenfeinde Der Spiegel, 19. September 2007.
  31. RGBl I S. 212
  32. Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972. (Rechtshistorische Reihe, Band 294), Verlag Peter Lang, Bern / Frankfurt am Main, 2004, ISBN 3-631-52708-X.
  33. Daniel Jütte: Schächtet für Deutschland. Als Muslime schon einmal rituell schlachten durften. In FAZ vom 17. Januar 2002, S. 44.
  34. „Heil Göring“. Kladderadatsch, September 1933
  35. a b Hans von Skopnik, Horst Kuhlwein von Rathenow (Hrsg.): Das deutsche Reichs-Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (RGS. I S. 987) mit Begründung (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 281/1933). Sammlung Guttentag, Link zum Download PDF.
  36. a b Clemens Giese: Das Reichstierschutzgesetz vom 24. November 1933. Deutsches Ärzteblatt 1963, S. 748–751.
  37. a b 24. November 1933 - Das Reichstierschutzgesetz wird verabschiedet WDR, 24. November 2018.
  38. Wiebke Lisner: Experimente am lebendigen Leib: Zur Frage der Vivisektion in deutschen und britischen medizinischen Wochenschriften 1919-1939. Medizinhistorisches Journal 2009, S. 179–218.
  39. gemäß §§ 1, 9 Abs. 1
  40. Dirscherl, Stefan, Tier- und Naturschutz im Nationalsozialismus. Gesetzgebung, Ideologie und Praxis (= Beiträge zu Grundfragen des Rechts 10). V & R unipress (Vandenhoeck & Ruprecht), Göttingen 2012. 277 S. Besprochen von Werner Schubert.
  41. Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus. Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. IDB Münster. Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002) [1] (PDF; 0,4 MB). S. 175 ff.
  42. Robert Proctor: The Nazi War on Cancer. Princeton University Press (1999), S. 5. ISBN 0-691-07051-2.
  43. Tillmann Bendikowski: Robert N. Proctor: Blitzkrieg gegen den Krebs. Gesundheit und Propaganda im Dritten Reich Deutschlandfunk, 29. Juli 2020.
  44. Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus. Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. IDB Münster. Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002) [2] (PDF; 0,4 MB). S. 180/181.
  45. Ministerium der Justiz (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 4. Auflage. Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956, S. 55.
  46. Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (= Rechtshistorische Reihe; Bd. 294). Peter Lang, Bern und Frankfurt a. M. 2004, ISBN 3-631-52708-X.
  47. Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus. Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. IDB Münster. Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002) (PDF (Memento vom 27. Dezember 2013 im Internet Archive)).
  48. Almuth Hirt, Christoph Maisack und Johanna Moritz: Tierschutzgesetz. 2. Auflage. München: Verlag Franz Vahlen 2007. ISBN 978-3-8006-3230-5.