Transparenzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle
Kurztitel: Transparenzgesetz
Abkürzung:
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 751-21
Erlassen am: 27. Januar 2017
(BGBl. I S. 114, 125)
Inkrafttreten am: 16. Juni 2017
Letzte Änderung durch: Art. 246 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1356)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Transparenzgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich eine detaillierte Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen (§ 2), ihren Haftungskreis darzustellen (d. h. sämtliche Gesellschaften aufzuzählen, die für die kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften, § 3) und einen Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen (§ 4).

Mit den Auskunftspflichten und Transparenzanforderungen soll die Sicherung der Finanzierung auch für jene Aufgaben, die in der Finanzierungsverantwortung der Betreiber bleiben, gewährleistet werden. Die Transparenzanforderungen werden durch ein korrespondierendes behördliches Auskunftsrecht flankiert, welches die Betreiber einerseits zur ausreichenden Vorsorge anhalten und dem Bund und den zuständigen Finanzämtern Klarheit über die der Rückstellungsbildung zugrunde liegende Kostenschätzung verschaffen soll.[1]

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamentarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten Informationen (§ 7). Der neueste Bericht ist auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht[2]. Die Prüfung des BAFA mit den Unterlagen für 2022 hat zu keinen Beanstandungen geführt[3].

Abschluss der Rückbauarbeiten

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Standort Prognose
Biblis 2030er
Brokdorf 2039
Brunsbüttel 2037
Emsland 2030er
Grafenrheinfeld 2035
Grohnde 2039
Gundremmingen 2040er
Isar 2038
Krümmel 2040
Lingen 2030er
Mülheim-Kärlich 2030er
Neckarwestheim 2040er
Obrigheim 2020er
Philippsburg 2030er
Stade 2027
Unterweser 2034
Würgassen 2030

Einzelnachweise

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  1. Amtliche Begründung auf BT-Drs. 18/10469
  2. BAFA - Rückbau-Rückstellungen Kernkraftwerke. Abgerufen am 23. März 2024.
  3. Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes – Rückbau von Kernkraftwerken. In: bundestag.de. 23. November 2023, abgerufen am 23. März 2024.