Treuunternehmensgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Treuunternehmensgesetz |
Abkürzung: | TrUG (PGR) |
Art: | Gesetz |
Geltungsbereich: | Liechtenstein |
Rechtsmaterie: | Gesellschaftsrecht |
Erlassen am: | 10. April 1928 |
Inkrafttreten am: | 10. April 1928 |
Letzte Änderung durch: | LGBl. 2010 Nr. 352 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über das Treuunternehmen (Treuunternehmensgesetz, TrUG) regelt die Gründung, die Ausgestaltung, die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die Überwachung und Kontrolle sowie die Auflösung eines Treuunternehmens (auch Geschäftstreuhand oder Treustiftung genannt) in zwingenden und dispositiven Bestimmungen.
Das Treuunternehmen kann sowohl für kommerzielle als nicht kommerzielle Tätigkeiten gegründet und betrieben werden.
Die Konzeption des liechtensteinischen Treuunternehmens nach dem TrUG wurde funktional teilweise an den Business Trust (Massachusetts Trust) angelehnt.
Das TrUG ist eines der wenigen relativ genuinen liechtensteinischen Gesetze.
Historie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz über das Treuunternehmen (TrUG)[1] wurde 1928 erlassen und gleichzeitig in das 3. Buch des liechtensteinischen Zivilgesetzbuches[2], das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)[3] integriert.
Redaktion
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das TrUG wurde von Emil Beck[4] im Auftrag der liechtensteinischen Regierung redigiert und fertiggestellt.
Motive
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der liechtensteinische Gesetzgeber war mit dem TrUG und der Schaffung des Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) bestrebt, vor allem ausländische Investoren durch ein liberales Gesellschaftsrecht anzuziehen, die durch Unternehmensgründungen in Liechtenstein Arbeit und Wohlstand bringen sollten.[5]
Aufbau des TrUG in Art 932a PGR
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§§ 1 bis 6 Im Allgemeinen (A.)[6]
§§ 7 bis 16 Entstehung (B.)[7]
§§ 17 bis 21 Beendigung (C.)[8]
§§ 22 bis 24 Treufonds (D.)
§§ 25 bis 34 Treuvermögen (E.)
§§ 35 Anfechtung und Einlösungsrecht (F.)
§§ 36 bis 38 Haftung für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens (G.)
§§ 39 bis 140 Beteiligte (H.)
§§ 141 bis 153 Verantwortlichkeit (J.)
§§ 154 bis 164 Amtliche Treuüberwachungsstelle und Revision (K.)[9]
§§ 165 bis 169 Änderung der Treuanordnung, Umwandlung und Verschmelzung etc. (L.)
§ 170 Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw. (M.)
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Quellen und Verweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6. In Art 932a, §§ 1 bis 170 PGR eingearbeitet.
- ↑ Das Konzept des FL-ZGB aus den 1920er Jahren sollte aus fünf getrennt herauszugebenden Teilen bestehen: Sachenrecht (SR), Obligationenrecht (OR), Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Familienrecht (FamR) und Erbrecht (ErbR). „Das Projekt eines liechtensteinischen Zivilgesetzbuches wurde bislang, nachdem das Sachenrecht, das Personen- und Gesellschaftsrecht in den 20er Jahren und das Eherecht in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts maßgeblich abgeändert und neu in eigenen Gesetzbüchern in Kraft gesetzt wurde, noch nicht fertig gestellt.“ (Antonius Opilio, Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht. Band I. Edition Europa, 2009, ISBN 978-3-901924-23-1, S 39).
- ↑ Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Gesetz vom 20. Januar 1926, LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926.
- ↑ 1888–1973, Assistent von Eugen Huber, Sekretär der Expertenkommission für die Revision des 2. Teils des schweizerischen Obligationenrechts, Präsidenten des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs (1922–1930), Staatsgerichtshofspräsidenten (1925–1930).
- ↑ Siehe dazu Landtagsprotokoll vom 4. November 1925, 4 ff und 15. Kurzer Bericht zum Personen- und Gesellschaftsrecht, 1928, 6 ff, 10.
- ↑ Zur Zweckbestimmung siehe auch Art 3 Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR-V), LGBl. 281/2000.
- ↑ Zur Eintragung siehe auch Art 101 f Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (HRV), LGBl. 66/2003.
- ↑ Zur Beendigung siehe auch Art 114 bis 119 ÖRegV.
- ↑ Zur Revisionsstelle siehe auch Art 4 PGR-V.