UN-Sachverständige für Albinismus

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Sachverständige für Albinismus
Independent Expert on the enjoyment of human rights by persons with albinism
 
Organisationsart Sonderberichterstatter
Kürzel IEAlbinism
Leitung Muluka Miti-Drummond
Sambia Sambia
seit 2021
Gegründet 10. April 2015
Hauptsitz Palais des Nations, Genf
Oberorganisation UN-Menschenrechtsrat
 

Bei der Schaffung der Stelle einer Sachverständigen für Albinismus (engl.: Independent Expert on the enjoyment of human rights by persons with albinism) bekräftigte der UN-Menschenrechtsrat, dass jeder das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit hat. Er erinnerte an die Universalität, Unteilbarkeit aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie die Notwendigkeit, dass Personen mit Albinismus den vollen Genuss ihrer Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung gewährleisten müssen.

Der UN-Menschenrechtsrat schuf diese Stelle am 10. April 2015 mittels einer Resolution,[1] in welcher auch der Auftrag definiert wurde. Dieses UN-Mandat ist auf drei Jahre befristet und wird regelmäßig verlängert.[2]

Die Sachverständige ist keine Mitarbeiterin der Vereinten Nationen, sondern wird von den UN mit einem Mandat beauftragt[3][4] und dazu erließ der UN-Menschenrechtsrat einen Verhaltenskodex.[5] Der unabhängige Status der Mandatsträgerin ist für die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben[6] entscheidend. Die Amtszeit eines Mandats ist auf maximal zweimal drei Jahre begrenzt.[7]

Sie erstellt thematische Studien und erarbeitet Leitlinien zur Verbesserung der Menschenrechte. Die Sonderbeauftragte macht auf Einladung von Staaten Länderbesuche[8] und kann in beratender Funktion Empfehlungen abgeben.[9] Sie prüft Mitteilungen[10] und unterbreitet den Staaten Vorschläge, wie sie allfällige Missstände beheben können.[9] Sie macht auch Anschlussverfahren,[11] in welchen sie die Umsetzung der Empfehlungen prüft. Dazu erstellt sie Jahresberichte[12] zu Händen des UN-Menschenrechtsrates.[7]

  1. Schaffung und Mandat. (PDF) In: A/HRC/RES/28/6. UN-Menschenrechtsrat, 10. April 2015, abgerufen am 8. April 2019.
  2. Mandatsverlängerung. (PDF) In: A/HRC/RES/37/5. UN-Menschenrechtsrat, 9. April 2018, abgerufen am 8. April 2019.
  3. Ernennung der Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  4. Sonderverfahren. In: Menschenrechtsrat. Hrsg: Deutsches Institut für Menschenrechte, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. April 2019; abgerufen am 5. April 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.institut-fuer-menschenrechte.de
  5. Verhaltenskodex. (Word) In: A/HRC/RES/5/2. UN-Menschenrechtsrat, 18. Juni 2007, abgerufen am 28. April 2019.
  6. Handlungshandbuch. (PDF) UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 28. April 2019.
  7. a b Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  8. Länderbesuche. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  9. a b Empfehlungen. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  10. Mitteilungen allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.
  11. Anschlussverfahren. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  12. Jahresberichte allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.