UN-Sonderberichterstatter zu den Menschenrechten von Migranten

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Sonderberichterstatter zu den Menschenrechten von Migranten
Special Rapporteur on the human rights of migrants
 
Organisationsart Sonderberichterstatter
Kürzel SRMigrants
Leitung Gehad Madi
Agypten Ägypten seit 2023
Gegründet 27. April 1999
Hauptsitz Palais des Nations, Genf
Oberorganisation UN-Menschenrechtsrat
 

Die Stelle des Sonderberichterstatters zu den Menschenrechten von Migranten (engl.: Special Rapporteur on the human rights of migrants) wurde geschaffen, um Mittel und Wege zur Überwindung der Hindernisse zu prüfen, die für den vollständigen und wirksamen Schutz der Menschenrechte von Migranten bestehen.

Die UN-Menschenrechtskommission schuf diese Stelle am 27. April 1999 mittels einer Resolution,[1] in welcher auch der Auftrag definiert wurde. Nachdem die UN-Menschenrechtskommission im Jahr 2006 durch den UN-Menschenrechtsrat ersetzt wurde,[2][3] ist dieser nun zuständig und übt die Aufsicht aus.

Der Sachverständige ist kein Mitarbeiter der Vereinten Nationen, sondern wird von der UN mit einem Mandat beauftragt[4][5] und dazu erließ der UN-Menschenrechtsrat einen Verhaltenskodex.[6] Der unabhängige Status des Mandatsträgers ist für die unparteiische Wahrnehmung seiner Aufgaben[7] entscheidend. Die Amtszeit eines Mandats ist auf maximal zweimal drei Jahre begrenzt.[8]

Er erstellt thematische Studien und erarbeitet Leitlinien zur Verbesserung der Menschenrechte. Der Sonderbeauftragte macht auf Einladung von Staaten Länderbesuche[9] und kann in beratender Funktion Empfehlungen abgeben.[10] Er prüft Mitteilungen[11] und unterbreitet den Staaten Vorschläge, wie sie allfällige Missstände beheben können[10]. Er macht auch Anschlussverfahren[12] in welchen er die Umsetzung der Empfehlungen prüft. Dazu erstellt er Jahresberichte[13] zuhanden des UN-Menschenrechtsrat.[8]

  1. Schaffung und Mandat. (Word) In: E/CN.4/RES/1999/44. UN-Menschenrechtskommission, 27. April 1999, abgerufen am 8. April 2019.
  2. UN-Menschenrechtsrat. In: Menschenrechte durchsetzen. Hrsg: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e. V. (DGVN), abgerufen am 24. März 2019 (Der Menschenrechtsrat löste die Menschenrechtskommission ab, die bis 2006 das wichtigste Gremium im Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen gewesen war, sich jedoch zunehmen Kritik an ihrer Effizienz ausgesetzt sah.).
  3. Entscheid der UN-Generalversammlung den Menschenrechtsrat zu schaffen. (PDF) In: UN-Res. 60/251. Hrsg: UN-Generalversammlung, 15. März 2006, S. 1, Pkt. 1, abgerufen am 24. März 2019.
  4. Ernennung der Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  5. Sonderverfahren. In: Menschenrechtsrat. Hrsg: Deutsches Institut für Menschenrechte, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. April 2019; abgerufen am 5. April 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.institut-fuer-menschenrechte.de
  6. Verhaltenskodex. (Word) In: A/HRC/RES/5/2. UN-Menschenrechtsrat, 18. Juni 2007, abgerufen am 28. April 2019.
  7. Handlungshandbuch. (PDF) UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 28. April 2019.
  8. a b Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  9. Länderbesuche. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  10. a b Empfehlungen. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  11. Mitteilungen allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.
  12. Anschlussverfahren. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  13. Jahresberichte allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.