UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Belarus

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Sonderberichterstatter zur Menschenrechtssituation in Belarus
Special Rapporteur on Belarus
 
Organisationsart Sonderberichterstatter
Kürzel sr-belarus
Leitung Anaïs Marin
Frankreich Frankreich seit 2018[1]
Gegründet 28. Juni 2012 (davor bestand bereits ein entsprechendes Mandat von 2004 bis 2007[2])
Hauptsitz Palais des Nations, Genf
Oberorganisation UN-Menschenrechtsrat
ohchr.org/en/special-procedures/sr-belarus

Die Stelle des Sonderberichterstatters zur Menschenrechtssituation in Belarus (engl.: Special Rapporteur on Belarus) wurde 2012 vom UN-Menschenrechtsrat geschaffen, um die politische und gesellschaftliche Situation in Belarus unter der zunehmend autoritären und repressiven Herrschaft des seit 1994 regierenden Präsidenten Aljaksandr Lukaschenka (* 1954) zu beobachten.

Am 28. Juni 2012 schuf der UN-Menschenrechtsrat das Mandat für den Sonderberichterstatter für die Menschenrechtssituation in Belarus durch seine Resolution A/HRC/20/13. Seither wird es jedes Jahr verlängert. Von 2012 bis 2018 war der Ungar Miklós Haraszti Amtsträger, seine Nachfolgerin wurde 2018 die Französin Anaïs Marin. Von 2004 bis 2007 hatte bereits ein entsprechendes Mandat bestanden.[3]

Der Sonderberichterstatter hat die Aufgabe, Informationen von allen relevanten Akteuren in Belarus zu sammeln, die Menschenrechtssituation dort zu beurteilen und Empfehlungen für Verbesserungen abzugeben.[4] Diese sollen in jährlich zu erstellenden Berichten an den Menschenrechtsrat und die UN-Generalversammlung niedergelegt werden.[5][6] Der Sonderberichterstatter soll der Regierung von Belarus bei der Erfüllung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen helfen und auch der Zivilgesellschaft Beratung und Unterstützung anbieten.[4]

Die Sachverständige ist keine Mitarbeiterin der Vereinten Nationen, sie wird von der UN mit einem Mandat beauftragt[7][8] für das ein vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedeter Verhaltenskodex gilt.[9] Der unabhängige Status der Mandatsträgerin ist für die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlich. Die Amtszeit eines Mandats ist auf maximal sechs Jahre begrenzt.[10]

Publikationen (Auswahl)

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  1. https://spring96.org/en/news/90934 abgerufen am 1. Januar 2023
  2. https://www.ohchr.org/en/special-procedures-human-rights-council/current-and-former-mandate-holders-existing-mandates abgerufen am 9. Juli 2023
  3. https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-belarus abgerufen am 10. Juli 2023
  4. a b Empfehlungen. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  5. Jahresberichte allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.
  6. Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  7. Ernennung der Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  8. Sonderverfahren. In: Menschenrechtsrat. Hrsg: Deutsches Institut für Menschenrechte, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. April 2019; abgerufen am 5. April 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.institut-fuer-menschenrechte.de
  9. Verhaltenskodex. (Word) In: A/HRC/RES/5/2. UN-Menschenrechtsrat, 18. Juni 2007, abgerufen am 28. April 2019 (englisch).
  10. Handlungshandbuch. (PDF) UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 28. April 2019.