Umbauverbot

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Umbauverbot ist ein Fachbegriff des Eisenbahnwesens in Deutschland und bezeichnet ein Verbot, die Innenanlage eines Stellwerkes zu ändern.

Es wird vom Eisenbahn-Bundesamt oder vom Infrastrukturbetreiber ausgesprochen und gilt für einen bestimmten Zeitraum oder bis auf weiteres. Grund sind meist Sicherheitsgründe, weil die Aderisolierung der Innenraumverdrahtung, teilweise auch der Kabelanlage versprödet ist, die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder für Änderungen keine Teile mehr verfügbar sind.[1][2] Bei einem vorliegenden Umbauverbot wird zur Kompensation meist bereits ein neues Stellwerk geplant und in absehbarer Zeit umgesetzt.

Die Deutsche Bahn gab an, dass 2019 5 % der Stellwerkstechniken (überwiegend mechanische, elektromechanische und Relaisstellwerke) mit Umbauverboten belegt waren.[3] Zum Stand 1. August 2022 bestanden Umbauverbote für 266 der rund 2700[4] Stellwerke der Deutschen Bahn, davon für 72 mechanische Stellwerke, 19 elektromechanische Stellwerke, 175 Relaisstellwerke und keine elektronische Stellwerke.[5] 2019 waren nach Angaben der Deutschen Bahn zudem 3100 Bahnübergangsanlagen (vor allem EBÜT 80) von Umbauverboten betroffen.[3]

Einzelnachweise

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  1. Artikel bei pms.voessing.de
  2. Artikel aus „Diplomarbeiten 2007“ der tu.dresden Suche nach „Bewertung der Anpassungsfähigkeit von Altstellwerken bei Baumaßnahmen unter besonderer Beachtung von Bestandsschutz und Umbauverbot“
  3. a b Sanierungs- und Investitionsstau im deutschen Eisenbahnnetz. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Annalena Baerbock, Stefan Gelbhaar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13105. In: Deutscher Bundestag. 19. Wahlperiode, Drucksache 19/13896, 10. Oktober 2019, S. 9 (BT-Drs. 19/13896).
  4. Dieter Fockenbrock: Dank Corona-Konjunkturpaket: Digitalisierung der Bahn kommt fünf Jahre früher als geplant. Handelsblatt, 10. März 2021, abgerufen am 4. Dezember 2024.
  5. Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. August 2022 eingegangenen Antworten der Bundesregierung. In: Deutscher Bundestag. 20. Wahlperiode, Drucksache 20/3097, 12. August 2022, S. 89 (BT-Drs. 20/3097).