Uneidliche Vernehmung
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die uneidliche Vernehmung ist die förmliche Vernehmung einer Person, beispielsweise eines Zeugen, bei der diese die Richtigkeit ihrer Aussage nicht beschwören muss.
Nach § 393 ZPO sind Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wegen mangelnder Verstandesreife die Bedeutung eines Eides nicht verstehen, unbeeidigt zu vernehmen.