Unfallversicherungsgesetz (Deutsches Reich)

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Basisdaten
Titel: Unfallversicherungsgesetz
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Erlassen am: 6. Juli 1884
(RGBl. S. 69)
Inkrafttreten am: 9. Juli 1884 – 1. Oktober 1885
Außerkrafttreten: ab 19. Juli 1911
(Art. 104 G vom 19. Juli 1911,
RGBl. S. 509, 860)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Unfallversicherungsgesetz von 1884 begründete die gesetzliche Unfallversicherung als zweiten Zweig der deutschen Sozialversicherung.[1]

Durch das vom Reichstag verabschiedete Gesetz wurden Arbeiter und einkommensschwache Betriebsbeamte in Bergwerken, Aufbereitungsanstalten, Gräbereien, Salinen, Steinbrüchen, auf Werften und Bauhöfen sowie in Fabriken und Hüttenwerken gegen Arbeitsunfälle versichert. Auch Arbeiter und Betriebsbeamte bestimmter Baugewerbebetriebe und des Schornsteinfegergewerbes genossen Versicherungsschutz.

Das Gesetz berechtigte und verpflichtete die betroffenen Unternehmer, Berufsgenossenschaften zu gründen. Die Berufsgenossenschaften finanzierten sich aus Beiträgen der Unternehmer und stellten im Gegenzug die Unternehmer von der Haftung bei Betriebsunfällen frei. Dieses Prinzip gilt bis heute.

Die Regelungen des Unfallversicherungsgesetzes wurden im Jahr 1911 in das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung überführt.

Einzelnachweise

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  1. Zur Entstehung des Unfallversicherungsgesetzes vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914. I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881). 2. Band: Von der Haftpflichtgesetzgebung zur ersten Unfallversicherungsvorlage, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Stuttgart/ New York 1993; ebenda, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 2. Band, Teil 1: Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 1995.