Gleichberechtigung

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Gleichberechtigung bezeichnet die Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.

Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde.[1] Sie war als Gleichberechtigung der sozialen Stände im Staat (französisch égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit (fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Die im Jahr 1789 formulierte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen) gilt dabei als Grundlagentext u. a. für die Rechtsgleichheit. Die Erklärung schloss allerdings Frauen nicht mit ein. Olympe de Gouges forderte daher 1791 die volle rechtliche, politische und soziale Gleichberechtigung aller Geschlechter mit ihrer Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne) ein.[2]

Strukturen in der Entwicklung der Gleichberechtigung

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Es gibt drei Entwicklungsfelder

  • Gleichberechtigung der Menschen
  • Gleichberechtigung der Staatsbürger eines Staates
  • Gleichberechtigung einzelner Gruppen: Geschlecht, Farbe, Alter

Es existieren zahlreiche Werke, die schwerpunktmäßig Aspekte beschreiben, etwa in der Verfassungsgeschichte, Militärgeschichte oder Kirchengeschichte, und es gibt Gesamtdarstellungen der Geschichte eines Landes. Laut Grimm sollte sich Verfassungsgeschichte und Allgemeine Geschichte sich gegenseitig nicht aus den Augen verlieren und relevante Aspekte des anderen mit im Auge haben.[3]

Antike, Neuzeit, England, Frankreich

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Der Gedanke, dass es für jede Person unverzichtbare Freiheitsrechte des einzelnen gibt, ist so alt wie die Geschichte der Unterdrückung der Menschen durch den Menschen. In der Antike forderte Alkidamas, dass niemand zum Sklaven gemacht werden darf.

Der Sündenbock-Gedanke fand im Altertum Ausdruck darin, dass ein Ziegenbock zum Verursacher eines Unglücks gemacht wurde und in die Wüste geschickt wurde.

Die Spannung zwischen individuellem Freiheitsbedürfnis und Herrschaftsansprüchen erreichte im absolutistischen Staat einen Höhepunkt. Nun forderte John Locke (1632–1704), dass der Eigenwert des Individuums mit seinen Privatsphären dem Staat entzogen werden muss. In die gleiche Richtung zielte das aufgekommene reformatorische Denken: Es gibt ein angeborenes Naturrecht: Glaubens- und Gewissensfreiheit, Schutz vor staatlichen Eingriffen, Freiheit des Eigentums. Friedrich Schiller: „Der Mensch ist frei und wäre er in Ketten geboren!“

In England werden die Grundfreiheiten des Individuums, Gleichheit vor dem Gesetz, Anspruch auf einen gesetzlichen Richter festgelegt: 'Petition of Rights' (1626), 'Habeas-Corpus-Akte' (1679) und 'Bill of Rights' (1689). Ähnliche Entwicklung in Amerika.[4]

Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde.[5]

In den Generalständen, die der französische König Ludwig XVI. 1789 einberufen hatte, war umstritten, ob nach Ständen oder nach Köpfen abgestimmt werden sollte: Im erstgenannten Fall hätten die privilegierten Stände Klerus und Adel die Mehrheit gehabt, im zweitgenannten der Der Dritte Stand, der doppelt so viel Vertreter hatte wie die beiden anderen. Der Dritte Stand setzte sich durch und erklärte sich am 17. Juni 1789 zur Nationalversammlung. Die Abgeordneten schworen, nicht eher auseinanderzugehen, bis sie eine Verfassung für Frankreich geschaffen hätten. Dieser Ballhausschwur gilt als eines der Ereignisse, mit denen die Französische Revolution begann.[6]

Die Gleichberechtigung der drei Stände (égalité) war eine der drei zentralen Forderungen der Revolution (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit). Die im Jahr 1789 formulierte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen) gilt dabei als Grundlagentext u. a. für die Rechtsgleichheit. Die Erklärung schloss allerdings Frauen nicht mit ein. Olympe de Gouges forderte daher 1791 die volle rechtliche, politische und soziale Gleichberechtigung aller Geschlechter mit ihrer Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne) ein.[7]

Neben die naturrechtlich begründeten Menschenrechte trat mit den Vorgängen der französischen Revolution also ein weiterer Komplex, die Staatsbürgerrechte, die Mitwirkung an der Ausübung der Staatsgewalt.[8] Die Nationalversammlung beschließt am 22. August 1789, dass Anklage nur dann erhoben werden darf, wenn der Fall gesetzlich geregelt ist.[9] Am 26. August 1789 beschließt sie Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, die Menschenrechte, Recht auf Eigentum.[10] Der französische König billigt am 13. September 1791 die neue Konstitution, am 14. September schwor er in der NV, dem Gesetz treu zu sein. Das Volk in Paris umjubelt am 14., 18. und am 20. September 1791 die königliche Familie. Es galt nun die Reihenfolge: „Gott, die Nation, das Gesetz, der König“. Bedeutsam ist die „Proklamation des Königs“ vom 28. September 1791: „Ludwig, von Gottes Gnaden und durch das konstitutionelle Staatsgesetz König der Franzosen.“[11][12]

Am 21. September 1792 wird in der (an diesem Tag neu gebildeten) französischen Nationalconvention das Schreiben des deutschen Kaisers an die deutschen Länder mit der Aufforderung zum Krieg gegen Frankreich verlesen. Daraufhin wird um 6 Uhr Abends beschlossen, dass „ die königliche Würde für immer aufgehoben“ sei und dass dieses Dekret in alle Departements verschickt werden soll. Alle in Frankreich wehren sich gegen eine Einmischung von außen, sie wollen sich „bis zum letzten Blutstropfen“ dagegen wehren, „sich von fremden Mächten Gesetze vorschreiben zu lassen“. Das dramatische Ergebnis also: Genau an diesem Tag wird ausdrücklich als Reaktion auf das Schreiben des deutschen Kaisers das Königtum Frankreichs abgeschafft, die Republik ausgerufen, der König entthront.[13]

18. Jahrhundert mit Anfang 19. Jhdt.

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Friedrich Schiller beschreibt 1794 in seinem Werk 'Kabale und Liebe' eine paradoxe Situation, nicht nur in Württemberg: Um im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg die Freiheit zu erkämpfen, lässt der Landesherr Zwangsrekrutierungen vornehmen!

  • Kabale und Liebe: Der Landesherzog lässt durch seinen Diener der Herzogin sündhaft teure Brillanten aus Venedig überreichen. Sie fragt nach dem Preis. Der Kammerdiener erklärt, dass kein Heller für diese Edelsteine zu bezahlen sei. Es wurden siebentausend Landeskinder nach Amerika verkauft, um den Kaufbetrag zu begleichen. Der Kammerdiener weint und eröffnet, dass auch er einige Söhne hat hergeben müssen. Und erzählt weiter: Es sind keine Freiwilligen. Wer sich weigerte, wurde erschossen. „Wir hörten die Büchsen knallen, sahen ihr Gehirn auf das Pflaster spritzen.“ Deserteure wurden hart mit Spießrutenlaufen bestraft.

In Bayern erschienen im März 1800 anonyme Flugschriften mit Vorwürfen gegen den Herrscher: „Der Bauer zahlt ja mit seinem Geld und Blute immer allein die Zeche…“, und der Kurfürst sei ein Hofmetzger, weil „er unsere Kinder verkauft wie’s Vieh“. Bezug genommen wird auf den Subsidienvertrag mit England. Kurbayern verpflichtet sich, mit englischem Geld zusätzlich zu seinen regulären Truppen 12 000 Mann unter Waffen zu stellen (16. März 1800). In einer zweiten Absprache (15. Juli 1800) verpflichtete sich die britische Regierung, höhere Zahlungen zu leisten und den Territorialstand Kurbayerns zu garantieren. Erörtert wurde auch die schwierige Situation, die nötige Anzahl Soldaten auszuheben und in den Waffen zu üben, ohne der Landwirtschaft zu lange Kräfte zu entziehen.[14]

  • Kaum hatte Kurfürst Max Joseph 1799 die Macht übernommen, stellte er sich über das bestehende Recht, zu seinem Vorteil:
    • Kaum an der Macht wird am 22. März 1800 bestimmt: „… das Oekonomische und Rechnungswesen der Hofstäbe gehört zu dem geheimen Finanz-Departement“ und „die Hofstäbe hängen in allem, was Dienst selbst und das Hofceremoniell betrifft, von den allerhöchsten Befehlen ab“[15] Später wird im Geheimen Staatsrat resigniert festgestellt: „Weder habe der Finanzminister im Staatsrat Etatprobleme offenlegen wollen, noch habe der König gewünscht, Details der Einnahmen- und Ausgabenpolitik in einer Referendärsversammlung erörtern zu lassen.“[16] Er hatte immense persönliche Schulden. Und die ließ er sich vom Staat begleichen! Den 3.659.068 fl persönlicher Schulden standen 5.767.712 fl Staatseinnahmen gegenüber; das waren 63 % des Jahresetats![17] Als seine persönlichen Schulden getilgt waren, ordnete der Churfürst am 20. Oktober 1804 an,[18] dass mittels Regierungsblätter „zu Jedermanns Wissenschaft gebracht“ werde: Privatschulden des regierenden Fürsten können nicht als Landesschulden anerkannt werden.
    • Die Rechtslage war damals eindeutig! Bayern war damals viel weiter: Kurfürst Karl Theodor, stets viel geschmäht, arbeitete zwischen 1786 und 1794 konstruktiv mit dem Land zusammen:[19] Der wahrhaft revolutionäre Umbruch war bereits vor 1789 eingeleitet. Die Französische Revolution brachte weiteren Auftrieb. Obwohl Karl Theodor einen „Gesamtlandtag“ verhinderte, stand den „Landständen“ ab 8. Mai 1790 und 18. Mai 1792 die „Repräsentation der gesamten bayerischen Nation“ zu. „Zum ersten Male erzwang sie (d. V.: die Landschaft) damals von der Regierung genaue Rechenschaftsablage über die von ihr der Hofkammer überwiesenen Summen.“
    • Die Ausgaben für den Hof von Max Joseph stiegen kontinuierlich an, Steuern wurden neu eingeführt und erhöht, Abgaben auf jedweden Besitz, Mehrung der Arbeitstage, Streikverbot, Spezialgerichte.[20]
  • Vergleich mit den Vorgängen 1789 in Frankreich: Am 11. Juli 1789 wird der damals fähigste Politiker Frankreichs entlassen, weil er sich weigerte, die privaten Schulden des Bruders des Königs „unter die außerordentlichen Ausgaben des Staates aufzunehmen“. In dem folgenden Sturm auf die Bastille und weiteren Unruhen kamen mehrere tausend Menschen um! Dieser Graf Artois drängte als Emigrant die deutschen Fürsten, in Frankreich einzumarschieren.[21]

19. Jahrhundert

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Frühe Verfassungen
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Napoleon übte im ersten Jahrzehnt nicht nur militärisch gewaltigen Druck auf die deutschen Staaten aus. Bayern und Baden Mitglieder des neu geschaffenen Rheinbund wollten einem Diktat Napoleons zuvorkommen. Bayern gibt sich 1808 eine Verfassung des Königreichs Bayern.[22][23] Indem das Königreich Bayern alle Staatsbürger in den freien, bürgerlichen Zustand der Unterordnung unter die Gesetze versetzt, und jeder Bürger freien Zugang zum Gesetz bekommt, gilt das Organische Edikt vom 31. August 1808 als erste Grundrechtsgarantie in einer deutschen Verfassung.[24]

  • Dennoch sollte darauf hingewiesen werden, dass es Unterschiede gab:
    • Alle Glieder des königlichen Hauses stehen unter der Gerichtsbarkeit des Monarchen.“ (§ 7, Verfassung). Das „Königliche Familien-Gesetz“ legt in Art. 87 fest, „Sollte eine gerichtliche Angelegenheit von großer Wichtigkeit und Umfange sein, so nimmt der Familien-Rath die Eigenschaft eines königlichen obersten Gerichtshofes an“.[25] Die königliche Familie steht wohl auch unter dem Gesetz, aber: der Richter ist der König...
    • Und: Es bleibt bei der Ausgrenzung der Frauen! Es wird zwar festgelegt: „Jeder Baierische Staats-Bürger kann Lehen empfangen“. (§ 35), aber dann wird indirekt begrenzt: „Die Lehen können auf die Lebenszeit des Lehens-Mannes, oder auf die männlichen Erben verliehen werden.“(§ 40) Bei Verhinderung des vorgesehenen Lehens-Mannes muss ein Bevollmächtigter bestellt werden (§ 44). Von einer Ehefrau ist nicht die Rede. „Die Lehensfolge beschränkt sich auf den Mannsstamm (§ 55). Bestehende Verträge, in denen „weibliche Erben“ festgeschrieben sind, laufen aus (§ 56). Nur der Lehensmann ist Vormünder der minderjährigen Kinder (§137). Die Töchter des Lehen-Mannes können (…) aus dem Lehen keinen Pflichtteil und kein Heurathgut fordern.“(§ 169).[26]

Ähnliches wurde im Großherzogtum Baden mit dem Landrecht von Baden 1810 wirksam. Die mittel- und norddeutschen Staaten folgten später nach.

Die bayerische[27] und badische Verfassung von 1818 enthalten Grundrechtskataloge: Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung beim Zugang zu staatlichen Stellen, Gleiche Pflichten für alle Staatsbürger, Unparteilichkeit der Rechtspflege.

Die Bundesakte und Widerstände im Volk
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Nach dem Sieg über Napoleon wurde mit dem Wiener Kongress eine neue Ordnung beschlossen. Von den erwarteten Reformen bleibt nur der unbestimmte Wortlaut des Artikel 13 der Bundesakte von 1815: "In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung stattfinden. Über Inhalt und Zeit wird nichts ausgesagt. Friedrich Wilhelm, König von Preußen, wünscht keine Verfassungspapier zwischen sich und "seinem" Volk.

Es folgen auch in den deutschen Landen Studentenproteste, 'Demagogenverfolgungen', Pressezensur. Darauf kommt es immer häufiger zu Protesten, in denen die Radikalen nicht nur die bloße Beteiligung des Bürgers verlangen, sondern die Selbstregierung' des Volkes fordern mit freier Entfaltung und sozialer Gleichheit. In der durch Industrialisierung und Bauernbefreiung eingetretenen Massenverarmung beschreibt Johann Jacoby den Sinn der politischen Institutionen: "Die unteren Volksklassen müssen zur Menschenwürde erhoben werden!" Forderungen werden beschlossen. "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte des 'Bundes der Geächteten'" von 1834: Art. 3." Die Gleichheit ist das Grundgesetz der Gesellschaft." Ähnlich das "Offenburger Programm vom 12. September 1847: "Die Forderung des Volkes von Baden": Wiederherstellung der Verfassung von 1819, ... persönliche Freiheit, keine Bevormundung, Abschaffung alle Vorrechte, Selbstregierung des Volkes.[28]

Der Hessische Landbote, von Georg Büchner, Erste Botschaft, Darmstadt, im Juli 1834:

  • „... Das Leben der Vornehmen ist ein langer Sonntag, sie wohnen in schönen Häusern, sie tragen zierliche Kleider, sie haben feiste Gesichter und reden eine eigene Sprache; das Volk aber liegt vor ihnen wie Dünger auf dem Acker. Der Bauer geht hinter dem Pflug, der Vornehme am Pflug, er nimmt das Korn und lässt ihm die Stoppeln. Das Leben des Bauern ist ein langer Werktag; Fremde verzehren seine Äcker vor seinen Augen, sein Leib ist eine Schwiele, sein Schweiß ist das Salz auf dem Tische des Vornehmen....“
  • Was ist das für ein Staat!
  • Wir alle sollen der Staat sein, Verordnungen und Gesetze erlassen!

Es folgen landesweit Proteste und auch deren blutige Niederschlagungen, Revolutionen und "Conterrevolutionen'. Bilder aus dem Ausstellungskatalog des Deutschen Bundestags mit dem Titel 'Fragen an die deutsche Geschichte, Ideen, Kräfte, Entscheidungen. Von 1800 bis zur Gegenwart'.[29]

Verfassungen: Paulskirchenverfassung 1849, Preußische Verfassung 1850, Reichsverfassung 1871
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Von richtungsgebender Bedeutung für die spätere die deutsche Entwicklung der ‚Grundrechte‘ waren insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Preußischen Verfassung (1848/1850), die ‚Rechte der Preußen‘ und der Paulskirchenverfassung von 1849, die Grundrechte des deutschen Volkes. Sie stellen ein Reformprogramm auf…kein unmittelbar anwendbares Gegenwartsrecht, sondern ein Zukunftsrecht, Richtlinien für den Gesetzgeber.

Ein Beispiel des nun erfolgten Rückschritts: Am 26. Februar 1850 verkündet König Max II.:„Frauenspersonen und Minderjährige können weder Mitglieder politscher Vereine seyn, noch den Versammlungen derselben beiwohnen.“[30] In der Bismarckschen Reichsverfassung und in den Verfassungen der meisten deutschen Staaten sind Grundrechte nicht enthalten. Anträge auf Aufnahme von Grundrechten wurden ausgiebig diskutiert, dann vom Reichstag abgelehnt. Das Kaiserreich hat viele Einzelgesetze zur persönlichen Freiheit erlassen. Konsens: Grundrechte sind Ausfluss der Persönlichkeit.[31][32]

Frauen schließen sich zusammen
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Louise-Otto Peters gilt in Deutschland als die erste weithin bekannte Demokratin, die mit ihren Schriften seit 1848 auf die schwierigen Lebensverhältnisse der Arbeiterinnen hinwies. Sie forderte die politische Gleichberechtigung der Frauen und bessere Bildungschancen für Mädchen. 1849 gründete sie die „Frauen-Zeitung“ unter dem Motto: „Dem Reich der Freiheit werb' ich Bürgerinnen“. Die Zeitung musste sie wieder einstellen. Ab 1860 wurde Peters politisch wieder aktiv. Zusammen mit der Lehrerin Auguste Schmidt gründete sie 1865 den Leipziger Frauenbildungsverein und den Allgemeinen Deutschen Frauenverein (ADF). Ab 1880 wurde gefordert: Zugang der Frauen zu Stellen bei Post und Bahn, Gleichberechtigung im Familienrecht, Zulassung zum Studium. „Furore machte 1887 eine Petition und ihre Begleitschrift, die sogenannte Gelbe Broschüre, mit der sich Helene Lange, Minna Cauer, Henriette Schrader-Breymann u. a. an den preußischen Unterrichtsminister wandten und eine bessere Lehrerinnenausbildung sowie die Verbesserung der Mädchenschulen verlangten.“[33]

29. März 1894: Gründung des „Bundes deutscher Frauenrechte“ als Dachverband der deutschen Frauenbewegung: Hauptforderungspunkte sind die gesellschaftliche und politische Gleichstellung der Frau, insbesondere Chancengleichheit in der Bildung, insbesondere die Mädchenbildung Erste Vorsitzende ist Auguste Schmidt.[34]

Ab 1900 wurden in Baden Frauen zum Studium zugelassen.[33]

Zu den Themen, mit denen sich die Angehörigen der bürgerlichen Frauenbewegung intensiv befassten, gehörten auch Ehe, Ehekritik, Prostitution und Sexualreform. Die Frage der zeitgenössischen Prostitutionsregelungen, die die Prostituierten kriminalisierten, ihre Freier aber straffrei ausgehen ließen, zählte zu einer der zeitgenössisch meistdiskutierten gesellschaftlichen Probleme.

1902 gründeten Anita Augspurg, Wilhelmine „Minna“ Theodore Marie Cauer, geb. Schelle und Lida Gustava Heymann den Deutschen Verein für Frauenstimmrecht. Doch die Frauenstimmrechtsbewegung blieb schwach und in sich uneins. Es war dann auch nicht die Frauenbewegung, sondern die Sozialdemokratie, die den Frauen erstmals zur Nationalversammlung 1919 das allgemeine aktive und passive Wahlrecht verschaffte.[33]

20. Jahrhundert

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Mädchenschulreform: Am 15. April 1907 wird die Mädchenschulreform mit Angleichung an Knabenschulen beschlossen. Fortan gehören naturwissenschaftliche Disziplinen und Mathematik auch für Mädchen auf den Lehrplan.

Weimarer Verfassung
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Buch: Fragen an die deutsche Geschichte Ideen, Kräfte Entscheidungen. Von 1800 bis zur Gegenwart. Historische Ausstellung im Reichstagsgebäude in Berlin 1976, Katalog, 2. erweiterte Auflage; Erste weibliche Volksvertreterinnen im Reichstag 1919; Seitenangaben sind im Bildteil nicht gegeben, dafür die Stelle der Ausstellung. V / 174. Das Bild ist älter als 100 Jahre (1919!)

Frauen ziehen in den Reichstag ein.[35]

Art. 109 Abs. 2: Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Art. 128. Abs. 1: Alle Staatsbürger sind ohne Unterschied nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und deren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.

„Abs. 2: Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.“ Ob Abs. 2 aktuelles, d. h. unmittelbar anwendbares Recht oder nur eine Richtlinie für das erst noch zu schaffende Recht enthält, ist streitig. Für die zweite Alternative spricht, dass es von den Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte nicht heißt: „sind beseitigt“, sondern „werden beseitigt.“ Und es heißt auch nicht „sind zu beseitigen“ oder „sind aufzuheben“.[36]

Für die Zeit nach dem 11. August 1918: Ausnahmegenehmigungen dürfen nach Erlass der RV nicht mehr erlassen werden. So hat das Reichsgericht das nach Inkrafttreten der RVerf ergangene bayerische Volksschullehrergesetz vom 14. August 1919, soweit es das Beamtenverhältnis der Volksschullehrerinnen mit ihrer Eheschließung erlöschen lässt, gemäß Art. 13 Abs. 2 RVerf für nicht vereinbar mit Art. 128 Abs. 2 RVerf erklärt (RGZ 102 S. 145ff). Ähnliche Regelungen traten in Preußen und Baden in Kraft.

Versuche, Ausnahmen zu begründen
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Art 128 der Weimarer Verfassung legt fest, dass der Zugang zu einem öffentlichen Amt „entsprechend der Befähigung“ des Staatsbürgers erfolgen soll. Genau das setzen die Gegner an.

Es wird immer wieder behauptet, die Lehrerin sei nicht gleichwertig, habe eine geringere Widerstandskraft, sei im Alter häufiger krank. Die Lehrerinnen seien einem häufigen Wechsel der Gemütsstimmungen unterworfen. Das Wesen der Frau habe keine Voraussetzungen für ein Amt in der Öffentlichkeit.

Gleichzeitig wird die Bevölkerungspolitik, Art. 7, Abs.7, bemüht: Die Lehrerin sei Mutter und können nicht gleichzeitig einen weiteren Hauptberuf ausüben.[37][38]

In Zeiten der wirtschaftlichen Not in den 1920er Jahren wollten einige Länder verheiratete Beamtinnen entlassen, sofern deren wirtschaftliche Situation gesichert sei (siehe Zölibatsklausel).

Wahlrecht für Frauen
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Das Frauenwahlrecht wurde in Deutschland 1918 eingeführt.[39]

Erst im 20. Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat, die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts (Deutschland und Österreich 1918, Iran 1963, Schweiz 1971) nachzeichnen lässt. In Folge wurden auch bedeutende Gleichberechtigungen für zahlreiche soziale Minderheiten entwickelt.

Basis der Gleichberechtigung ist heute weltweit der Gleichheitssatz der UN-Menschenrechtekonvention:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

„Gleiches Recht für alle“ ist damit ein grundlegendes Menschenrecht, das mit Freiheit und Würde auf einer Ebene steht. Unbenommen davon können Rechte entzogen werden (etwa bei Straffälligkeit), oder beispielsweise während der Kindheit Sonderregelungen unterliegen. Dies entspricht dem erweiterten Grundsatz „Gleiches gleich, Ungleiches ungleich“ zu behandeln.

Vor allem in der westlichen Welt (Europa, Nordamerika) gibt es starke Tendenzen zur Gleichberechtigung. Dies ist nicht zuletzt der Aufklärungswelle des 18. bis 20. Jahrhunderts zu verdanken.

Nationalsozialismus
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Definition Diskriminierung, Privilegierung

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Eingriffe in die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.

Diskriminierung: jemand wird wegen sachlich nicht gerechtfertigter Gründe, beispielsweise rassistisch, wegen seines Geschlechts oder seiner Sexualität etc. rechtlich benachteiligt
Privilegierung: jemand wird rechtlich bevorzugt.

Beides gilt als Eingriff in den Grundsatz der Gleichberechtigung.

Unterschied zu Gleichstellung

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Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:

dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich wären,
dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.

Kritiker der „Gleichstellungspolitik“ sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau würde mit „Gleichstellung“ im oben erwähnten Sinn verwechselt.[40][41]

Entwicklung seit 1949

Um die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg politisch neu aufzubauen, wurde 1948 der Parlamentarische Rat einberufen, um ein neues Grundgesetz auszuarbeiten.[42] Die Formulierung des Art. 3 Abs. 2 GG, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ geht auf Initiative Elisabeth Selberts zurück, eine der vier sogenannten Mütter des Grundgesetzes. Die ursprüngliche Formulierung, noch aus der Weimarer Verfassung stammend, lautete: „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“. Selbert forderte jedoch einen Grundsatz, der Gleichberechtigung als Grundrecht in der Verfassung verankern sollte. Dies hatte zur Folge, dass viele der damaligen, noch aus dem Jahr 1896 stammenden, Ehe- und familienrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls überarbeitet werden mussten, da sie nun diesem Grundsatz widersprachen.

In der 1. Wahlperiode gab es immer wieder Initiativen bezüglich Gleichberechtigung: Antrag am 3. November 1949, Antrag vom 27. März 1950, Antrag am 6. Mai 1953[43][44][45] Angenommen wurde die Festlegung: Im Besonderen hat die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Bundesbeamtengesetz seine Verwirklichung gefunden, so dass für dieses Rechtsgebiet die Verpflichtung aus dem Artikel 117 Abs.1 des Grundgesetzes erfüllt ist… „die unterschiedliche Behandlung des männlichen und weiblichen Beamten ist aufgehoben. Die Entlassung verheirateter weiblicher Beamter… ist… nicht mehr vorgesehen.“

Das Kabinett Adenauer I konnte den dafür als Übergangsregelung im Artikel 117 Abs. 2 gesetzten Termin „31. März 1953“ nicht vollziehen; es gab keine parlamentarischen Mehrheiten.[46] Dagegen waren die Frauen in der DDR bereits gleichberechtigt.

Eine Einschränkung des Art. 3 GG erfolgte 1956 durch Änderung des Artikel 12[47], die das Wehrpflichtgesetz (WPflG) ermöglichte. Wehrpflichtig waren alle deutschen Männer, die nach dem 1. Juli 1937 geboren waren. 1968 wurde die Wehr- und Dienstpflicht in Art. 12a geregelt und geht somit weiter als lex specialis der Gleichberechtigung vor (seit 2001 können Frauen freiwillig in der Bundeswehr dienen).

Der Auftrag von Art. 3 Abs. 2 GG, die Gleichberechtigung im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umzusetzen, erfolgte erst mit über 5 Jahren Verspätung: Im Mai 1957 beschloss der Deutsche Bundestag mit Wirkung zum 1. Juli 1958[48] das Gleichberechtigungsgesetzes („Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“), einen wesentlichen Schritt zur Neuordnung der Gesetze, die im Widerspruch zum Grundgesetz standen, und damit zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau.[49] Zuvor hatte es im Plenum in der 2. Lesung heftige Debatten gegeben über Aufgabenverteilung zwischen Mann und Frau, Familienunterhalt, Zugewinnausgleich, Haushaltsführung, Haftung für den Unterhalt der Kinder, Letztentscheid. In der Dritten Lesung wurden keine Anträge mehr gestellt. Die Vorlage wurde einstimmig angenommen.[50]

Zentrale Punkte des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat:

  • Das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten (Gehorsamsparagraph) wird ersatzlos gestrichen.
  • Die Versorgungspflicht des Ehemannes für die Familie bleibt bestehen.
  • Die Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand. Frauen dürfen ihr in die Ehe eingebrachtes Vermögen selbst verwalten. Bis dahin durften die Frauen über eigenes Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, aber die Männer über das Vermögen der Frau verfügen.[51][52]
  • Das Recht des Ehemanns, ein Dienstverhältnis seiner Frau nach erfolgreichem Antrag beim Vormundschaftsgericht fristlos zu kündigen,[53] wird aufgehoben. (Die Frau war weiterhin gesetzlich für die Haushaltsführung zuständig, durfte aber berufstätig sein, „soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.“[54] Erst seit dem 1977 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts gilt stattdessen das Partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgegebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr gibt).
  • Die Frau hat das Recht, nach ihrer Heirat ihren Geburtsnamen als Namenszusatz zu führen (Doppelname, seit 1977 können die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen führen; und seit 1991 können beide Eheleute ihren alten Familiennamen beibehalten).
  • Die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung wurden auf das Privileg eines so genannten Stichentscheids eingeschränkt, welcher dem Vater bei Streitigkeiten in Erziehungsfragen das ausschlaggebende Wort zusprach. Hiergegen brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht auf den Weg. Im Juli 1959 wurde die Passage über den Stichentscheid für verfassungswidrig und nichtig erklärt, seitdem gilt eine „volle Gleichordnung“ von Vater und Mutter in Bezug auf die Kindererziehung.[55]

In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 wurde die bis dahin geltende Regel, nach der ein Kind nur durch seinen Vater oder seine unverheiratete Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erwarb, für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen erklärt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde daraufhin angepasst.[56]

Das Grundrecht Gleichberechtigung

  • ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Siehe auch Willkürverbot.
  • unterliegt nicht der so genannten „Ewigkeitsgarantie“ (Art. 79 Abs. 3 GG), darf also durch Verfassungsänderungen geändert werden (wie der oben erwähnte 1968 hinzugefügte Artikel 12a, der die Wehrpflicht nur für Männer zulässt).
  • unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
  • regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander, kann aber Drittwirkung entfalten.
  • ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive).

Das Grundgesetz formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 3 GG als Differenzierungsverbot.

Im Jahr 1994 wurde Artikel 3 GG ergänzt um die Sätze: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ und „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Während es in manchen Urlaubsregionen nichts Außergewöhnliches ist, als Frau oberkörperfrei am Strand zu sein,[57] wurde dies in Schwimmbädern bis 2022 oft als unzulässig angesehen, obwohl es nicht offiziell geregelt war. Nachdem eine Person, die sie sich selbst nicht als Frau identifiziert, wegen oben-ohne-Badens aus einem Schwimmbad verwiesen wurde und Hausverbot erhielt, wurde dieses Thema von Politik und Gesellschaft in Göttingen intensiv diskutiert. Ab dem 1. Mai 2022 wurde „oben ohne“ samstags und sonntags testweise in Göttinger Bädern erlaubt,[58][59] seit 2023 ist dies in Göttingen an jedem Wochentag erlaubt, ebenso in Siegen, Hannover, Berlin,[60] Kiel, Köln, Wiesbaden, Marburg[61] und weiteren Städten.

Bestehende Verstöße/Abweichungen vom Gleichberechtigungsprinzip

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Aktuell (Stand 2023) bestehen u.A. noch in folgenden Fällen unterschiedliche gesetzliche Rechte für Männer und Frauen:

Grundgesetz

  • Art. 6 Absatz sichert einer Mutter „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ zu, nicht aber einem Vater (da diese Vorschrift aber nur im als Schutz für Schwangere und Gebärende verstanden wird, ist sie bei dieser Auslegung keine Ungleichbehandlung).
  • Nach Art. 12a können Männer zum Wehrdienst verpflichtet werden. Frauen dürfen jedoch explizit nicht zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden, nur im Verteidigungsfall zu Sanitätsdiensten bei ungedecktem Bedarf. (Die Wehrpflicht in Deutschland ist seit 2011 aber einfachgesetzlich ausgesetzt, für den Spannungsfall und Verteidigungsfall aber weiter vorgesehen)

Strafgesetzbuch

BGB

  • Nach § 1591 wird die leibliche Mutter mit der Geburt ihres Kindes automatisch als rechtliche Mutter anerkannt, der leibliche Vater jedoch nur bei verheirateten Paaren. Andernfalls kann er nach § 1592 nur durch Anerkennung des Kindes mit Zustimmung der Mutter (§ 1595) oder durch gerichtliche Feststellung (§ 1600d) zum rechtlichen Vater werden. Beides ist nur möglich, wenn die Mutter keinen anderen Mann als Vater anerkannt hat. Die rechtliche Vaterschaft ist z. B. Voraussetzung für ein (gemeinsames) Sorgerecht.[62]
  • Nach § 1626a erhalten die (rechtlichen) Eltern nur dann das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie verheiratet sind, bei Einvernehmen, oder nach einem entsprechenden Beschluss des Familiengerichts auf Antrag eines Elternteils. Ansonsten hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Bundesgleichstellungsgesetz

  • Wenn in einem Bereich des öffentlichen Diensts des Bundes der Frauenanteil unter 50 % liegt, müssen Frauen bei Neueinstellungen bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden (§ 8), verstärkt zur Bewerbung aufgefordert werden (§ 6), und es müssen mindestens genausoviele Frauen wie Männer zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, soweit möglich (§ 7). Für Bereiche, in denen Männer unterrepräsentiert sind, gelten hingegen keinerlei entsprechende Vorgaben für Männer.
  • Ähnliche Regelungen gelten auch im Bereich des öffentlichen Diensts der Länder (z. B. in Hessen HGlG §9, §10).

In Österreich[63] wurde – mitsamt den historisch verbundenen Nachbarländern – die formale Gleichberechtigung der Einwohner mit der Verankerung der Bürgerrechte mit der Märzverfassung 1849 eingeführt. Erweiterungen des Gleichheitsbegriffs erfolgten mit der Abschaffung des Adels 1919 und der Annahme der Deklaration der Menschenrechte 1948. Religionsfreiheit wurde zwischen 1871 (Toleranzpatent für Protestanten, Glaubens- und Gewissensfreiheit Dezemberverfassung 1867, Judentum 1890, Islam 1912) und 1919 (Vertrag von Saint-Germain) verwirklicht.[64] Das allgemeine Männerwahlrecht wurde 1907 (Beck’sche Wahlrechtsreform) eingeführt, das Frauenwahlrecht 1918. Die Minderheits-Volksgruppen wurden 1955 anerkannt (Staatsvertrag), es folgten Minderheitenschulgesetz, Gerichtssprachengesetz und Volksgruppengesetz 1976. 1975 wurde die Koedukation von Buben und Mädchen an öffentlichen Schulen eingeführt.[65] und es gibt Zivildienst statt Dienst an der Waffe. 1979 wurde mit dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) jegliche Diskriminierung in der Arbeitswelt unter Strafe gestellt.[66] 1990 unterzeichnete Österreich auch die UN-Kinderrechtekonvention.[67] Mit dem EU-Beitritt 1992 wurden viele Bürgerrechte auf die Union erweitert. 2005 folgte die Anerkennung der Gebärdensprache als Minderheitensprache. 2006 wurde die vollständige Gleichstellung Behinderter (B-GStG) verankert (einschließlich Diskriminierungsverbot im Alltag und Recht auf Barrierefreiheit im öffentlichen Leben), und 2007 die Behindertenrechtskonvention unterzeichnet.[68] 2008 wurde Barrierefreiheit im Internet (für alle Formen des Handicaps, auch technische Einschränkungen) für amtliche Webseiten vorgeschrieben.[69] 2010 kamen mit der eingetragenen Partnerschaft (EPG) auch grundlegende Transgenderrechte hinzu.

Heute bestehen historisch gewachsene gesetzliche Ungleichbehandlungen der Geschlechter beispielsweise noch in der Wehrpflicht für Männer (Frauen dürfen seit 1998 freiwilligen Wehrdienst leisten)[70] oder dem unterschiedlichen Pensionsantrittsalter (zwei Maßnahmen, die ursprünglich einen Ausgleich der Kinderkarenz schaffen sollten, eingeführt 1957, gemeinsame Elternkarenz seit 2003).[71] Faktisch bestehen aber noch immer große Unterschiede, bekannt etwa in der Einkommensschere (niedrigeres Gehalt für gleiche Arbeitszeit) oder der gläsernen Decke (niedriger Anteil in Führungspositionen trotz Gleichanteil in der Bildung/Ausbildung). Minderheiten und soziale Randgruppen[72] sind im Alltag ebenfalls noch weit von völliger Gleichbehandlung entfernt. Regionale Unterschiede ergeben sich dadurch, dass teils EU- und Bundesrecht greift, teils Landesrecht.

Allgemein wird eine intensive Gleichstellungspolitik betrieben, die aber nur langsam Erfolge zeigt. Dazu gibt es unabhängige Institutionen wie beispielsweise die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Es herrschen zwei zentrale Paradigmen, das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot. Basis der Maßnahmen zur Gleichstellung (also zum Erreichen der faktischen Umsetzung der Gleichberechtigung) ist deshalb die positive Förderung (Unterstützung von Angelegenheiten der einen Gruppe ohne Zurücksetzung der Anderen). Das wird in der Frauenförderung etwa dadurch umgesetzt, dass es seit 1991 ein eigenes Frauenministerium gibt (meist als Kanzleramtsministerin, seit 2007 als Frauenangelegenheiten, Gleichstellung und Öffentlicher Dienst), und die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte). Ähnlich Maßnahmen sind beispielsweise die zweisprachigen Minderheitengebiete Österreichs.[73] Dort, wo prinzipiell keine Gleichstellung erreicht werden kann – und auch nicht angestrebt wird (Kinder, Alte, Behinderte), finden sich explizite Bevorzugungsmaßnahmen (wie der Vorrang des Kindeswohls laut UN-Kinderrechtekonvention) und spezielle Rechtsvertretungen, wie der Behindertenanwalt des Bundes, das Kinderrechte-Monitoring-Board (KMB) am Jugendministerium und die Kinder- und Jugendanwaltschaften der Länder.

In der Schweiz war die Forderung nach Gleichheit vor dem Gesetz resp. Rechtsgleichheit Bestandteil des Forderungskataloges der überwiegend erfolgreichen liberalen Revolutionen in den Kantonen um 1830. Es ging primär darum, die Vielzahl von Privilegien der Geburt der teils aristokratischen Herrschaftsschichten zu beseitigen. Bestehen blieb die Diskriminierung der Frauen, deren Beseitigung erst mit der Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts 1971 ihren Anfang nahm.

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Wiktionary: Gleichberechtigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Reinhold Zippelius: Der Gleichheitssatz. In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer. Band 47, 1989, S. 7 ff.
  2. Weg zur Gleichberechtigung, (Memento vom 17. März 2010 im Internet Archive) Informationen zur politischen Bildung (Heft 254), Bundeszentrale für politische Bildung
  3. Dieter Grimm: Die Historiker und die Verfassung. Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes. München 2022, S. 13–37.
  4. Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. 3. Auflage. 1979, S. 51 ff.
  5. Reinhold Zippelius, Der Gleichheitssatz, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 47, 1989, S. 7 ff.
  6. Hans-Ulrich Thamer: Die Französische Revolution. Beck, München 2013, S. 29–33.
  7. Weg zur Gleichberechtigung, (Memento vom 17. März 2010 im Internet Archive) Informationen zur politischen Bildung (Heft 254), Bundeszentrale für politische Bildung
  8. Hesselberger, Dieter, Das Grundgesetz, 3. Auflage, 1979, S. 52
  9. Augsburger-Postzeitung, 3. September 1789
  10. Augsburger Postzeitung, 9. September 1789
  11. Augsburgische Postzeitung, 23. September 1791; 27, 28. September 1791; 10., 12. Oktober 1791; 30. April 1792
  12. Münchner Zeitung, 26., 29., 30. September 1791, 11. Oktober 1791, 13. Januar 1792
  13. Augsburger Postzeitung vom 1., 2. und 3. Oktober 1792
  14. 1.) 1800 - Flugschrift - Max I. Joseph König in München-Geschichte (hartbrunner.de). 2.) Geheimer Staatsrat, Die Protokolle des Bayerischen Staatsrats 1799 bis 1817, Band 1, 1799 bis 1801, Bearbeitet von Reinhard Stauber unter Mitarbeit von Esteban Mauere, S. 248, 239, 265
  15. Chur-pfalz-baierisches Regierungs- und Intelligenz-Blatt, München 1800, S.66 und 118f
  16. Die Protokolle des Bayerischen Staatsrats 1799 bis 1817 Herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften durch Eberhard Weis und von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns durch Hermann Rumschöttel, Bd. 3, München 2015, 1808, Einleitung S.11
  17. Die Protokolle des Bayerischen Staatsrates 1799 bis 1817, hrsg. v. der Historischen Kommission bei der Bay. Akademie der Wissenschaften und von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, Bd. 2, München 2008, Nr. 105 Protokoll der geheimen Staatskonferenz vom 7. Mai 1803, S. 510: Nr.105. und S. 158ff, Nr. 24, 17. März.1802
  18. Churpfalzbaierisches Regierungsblatt, 1805, S. 201–212
  19. Hammermayer, Ludwig, 1.)Das Ende des alten Bayern, Die Zeit des Kurfürsten Max III. Joseph und des Kurfürsten Karl Theodor, in Handbuch der Bayerischen Geschichte, hrsg. v. Spindler, Max, Bd. 2, S. 985 – 1102, hier: S. 1086f. – 2.) Hammermayer, L., ZBLG - Seite 711 ZBLG 28 (1965) (digitale-sammlungen.de)
  20. Die Protokolle des Bayerischen Staatsrates 1799 bis 1817, hrsg. v. der Historischen Kommission bei der Bay. Akademie der Wissenschaften und von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, drei Bände
  21. Augsburgische Postzeitung vom 24. Juli 1789
  22. Königlich-Baierisches Regierungs-Blatt, 1808, S. 985 ff
  23. Edikt über die Aufhebung der Leibeigenschaft, BaiRGBl, 1808, S. 1933 ff
  24. Historisches Lexikon Bayerns, Leibeigenschaft in Altbayern, mit Berufung auf Dieter Grimm, Richter des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland zwischen 1987–1999
  25. Königlich-Baierisches Regierungsblatt 1810, 27. Juli 1808, S. 777–796
  26. Kgl-Bai Regierungsblatt vom 7. September 1808, Edikt über Lehen-Verhältnisse im Königreich Baiern vom 7. Juli 1808, S. 1893–1932
  27. Verfassungsurkunde des Königreichs Baiern, Gesetz-Blatt für das Königreich Baiern, 6. Juni 1818, S. 101–140
  28. Fragen an die deutsche Geschichte, Ideen, Kräfte, Entscheidungen von 1800 bis zur Gegenwart, Historische Ausstellung im Reichstagsgebäude in Berlin Katalog, 2. Auflage, 1976, Tafel II 42 und 60
  29. Fragen an die deutsche Geschichte, Ideen, Kräfte, Entscheidungen. Von 1800 bis zur Gegenwart, Historische Ausstellung im Reichstagsgebäude in Berlin, Katalog, 2. erweiterte Auflage (1976)
  30. Gesetz, die Versammlungen der Vereine betreffend, Art. 15, Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern, 1850, S. 59
  31. Anschütz, Gerhard, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, in 4. Bearbeitung, 14. Auflage, Berlin 1933, S. 507ff
  32. Anschütz, Gerhard, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, in 4. Bearbeitung, 14. Auflage, Berlin 1933, S. 507ff
  33. a b c Sylvia Schraut: Frauenbewegungen, II. Politisch, Version vom 8. Juni 2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon online, abgerufen: 11. Februar 2023
  34. Bild 'Arbeiterinnen' aus: Jesse, Eckhard, Hrsg., Deutsche Geschichte Vom Kaiserreich bis heute, München 2006, S. 15
  35. Fragen an die deutsche Geschichte Ideen, Kräfte, Entscheidungen Von 1800 bis zur Gegenwart, Historische Ausstellung im Reichstagsgebäude in Berlin, Katalog, 2. Erweiterte Auflage, o. J., V / 174
  36. Anschütz, Gerhard, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis, in 4. Bearbeitung, 14. Auflage, Berlin 1933, S. 584ff
  37. Bayerische Lehrerzeitung, Eigentum des Bayerischen Volksschullehrervereins, Nürnberg, 1918, 52. Jahrgang bis 67 von 1933;
  38. Nüchter, Friedrich, Realistische Schulpolitik, München 1930
  39. Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz). Vom 30. November 1918.
  40. E-Book gleichstellung. Abgerufen am 11. Mai 2015.
  41. Frankfurter Erklärung (Bewegung). Abgerufen am 11. Mai 2015.
  42. Frauenwahlrecht, Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
  43. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, 1949,01/1176, Gleichberechtigung der Frauen
  44. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, 1949, Drucksache Nr. 4246,6, 6. Mai 1953
  45. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, 1949, Drucksache vom 20. März 1952: Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  46. Dossier 60 Jahre BRD. Männer und Frauen sind gleichberechtigt!. Cornelia Filter über Elisabeth Selbert. In: EMMA, Juni/Juli 2009
  47. Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag. Abgerufen am 28. Januar 2024.
  48. Gleichberechtigungsgesetz, Bundesdrucksache 112, 1778, 224, S. 11761 bis 11802
  49. Gleichberechtigungsgesetz, Bundesdrucksache 112, 1778, 224, S. 11761 bis 11802
  50. 2. Deutscher Bundestag, 206. Sitzung, 3. Mai 1957, Beginn: Vormittag - 1 Stunde Pause zwischen 13 und 14 Uhr Ende 18:03 Uhr, Zweite und dritte Beratung über die „Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Gesetzes“ (Gleichberechtigungsgesetz- GleichberG) Drucksache S. 11768–11802
  51. § 1365 BGB. Verfügung über Vermögen im Ganzen, auf lexetius.com
  52. § 1367 BGB. Einseitige Rechtsgeschäfte, auf lexetius.com
  53. BGB, Stand von 1900 bis 1958: "§ 1358. (1) [1] Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt."[1]
  54. https://lexetius.com/BGB/1356,3
  55. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959, Az. 1 BvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58, BVerfGE 10, 59 - Elterliche Gewalt.
  56. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 7/2814 vom 14. November 1974 (PDF; 440 kB), abgerufen am 28. April 2022.
  57. Länder: Wo Nacktbaden erlaubt ist und wo nicht. Abgerufen am 29. April 2022.
  58. Ab 1. Mai dürfen Frauen oben ohne ins Schwimmbad und das hat einen Grund. Abgerufen am 29. April 2022.
  59. Brust raus im Schwimmbad. Abgerufen am 29. April 2022.
  60. https://www.myself.de/aktuelles/leben/oben-ohne-baden-schwimmbad-erlaubt/
  61. https://www.hessenschau.de/gesellschaft/stadt-wiesbaden-erlaubt-oben-ohne-schwimmen-in-baedern-v1,oben-ohne-wiesbaden-100.html
  62. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/leiblicher-rechtlicher-vater-anfechtung-kind-bverfg-verfassungsbeschwerde-elternrecht/
  63. Gleichbehandlung, help.gv.at;
    Anti-Diskriminierungsgesetzgebung in Österreich. (PDF) Oktober 2004, archiviert vom Original am 12. Oktober 2013; abgerufen am 3. März 2016.
  64. Anerkannte Religionen in Österreich
  65. Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit in der Schule, help.gv.at
  66. Das Diskriminierungsverbot, zara.or.at
  67. Kinderrecht in Österreich, kinderrechte.gv.at; Kinderrecht, kija.at
  68. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, help.gv.at;
    Barrierefreies Bauen (Memento vom 1. Februar 2014 im Internet Archive), bundessozialamt.gv.at;
    Barrierefreiheit – Recht und Gesetz in der Praxis. (PPTX) Archiviert vom Original am 1. Februar 2014; abgerufen am 3. März 2016.
  69. Web-Accessibility - Internet Zugang für alle, digitales.oesterreich.gv.at;
    Österreich: Gesetze bezüglich Barrierefreiheit im Internet. 20. April 2009, archiviert vom Original am 3. Februar 2014; abgerufen am 3. März 2016.
  70. Soldatin.Bundesheer.at
  71. Elternkarenz (Memento vom 1. Februar 2014 im Internet Archive), help.gv.at; Karenz.at
  72. Minderheiten in Österreich, minderheiten.at
  73. zu lokalen Problemen der Umsetzung siehe auch → Ortstafelstreit