Unterjährige Zahlungsweise

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die unterjährige Zahlungsperiode wird von allen deutschen Versicherungsgesellschaften für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen angeboten. Hierbei wird die Versicherungsprämie nicht komplett im Voraus, sondern halbjährlich, quartalsweise oder aber monatlich (jeweils aliquote Teile im Voraus) gezahlt.

Folgen einer unterjährigen Zahlung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch die vor Vertragsunterzeichnung vereinbarte unterjährige Zahlungsperiode erheben die Versicherer in der Regel Ratenzahlungszuschläge, wodurch sich die Versicherungsprämie erhöht. Begründet wird dieser Zuschlag mit dem größeren verwaltungstechnischen Aufwand, der durch die häufiger vorgenommenen Zahlungsbuchungen einhergeht. Die üblichen Zuschläge, die von den Versicherungsgesellschaften erhoben werden, betragen für die halbjährliche Zahlungsperiode 3 Prozent der Versicherungsprämie bzw. 5 Prozent für die vierteljährliche Zahlungsperiode.

In Österreich wird vom Unterjährigkeitszuschlag gesprochen, der von Versicherungen verschiedentlich verlangt wird. Die Bundesgebühr motorbezogene Versicherungssteuer wird seit vielen Jahren von den Kfz-Versicherern mit eingehoben und ans Finanzamt abgeführt – diese hat einen Unterjährigkeitszuschlag vom Gesetz aus, den die Versicherung nicht erlassen kann.[1][2]

Rechtliche Auswirkungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsperiode von Versicherungsprämien stellt keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) dar.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Unterjährigkeitszuschlag. Die Geldmarie – Das unabhängige Finanzportal, geldmarie.at, abgerufen am 27. Juli 2016.
  2. Versicherung: Unterjährigkeitszuschlag, VKI gewinnt Prozess gegen Wüstenrot, Konsument.at, 10. März 2016, aktualisiert am 18. März 2016, abgerufen am 27. Juli 2016.