Höchstpersönliches Recht

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Höchstpersönliche Rechte sind in der Rechtswissenschaft subjektive Rechte, die einer bestimmten Person zustehen und so eng mit der Person des Berechtigten verbunden sind, dass sie ausschließlich für diese ihre Bestimmung und ihren Sinn haben.

Höchstpersönliche Rechte (lateinisch iura personalissima) sind eine Unterart der subjektiven Rechte. Bei letzteren besitzt ein Rechtssubjekt die rechtlich gewährleistete konkrete Befugnis, etwas zu tun (z. B. das Freiheitsrecht der Meinungsfreiheit auszuüben; Art. 5 GG), zu dulden (der Mieter muss sämtliche Maßnahmen dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind; § 555a BGB), zu unterlassen (Eigentumsbeeinträchtigung des fremden Eigentums; § 1004 BGB) oder zu verlangen (eine Kaufpreiszahlung zu verlangen). Die meisten subjektiven Rechte – wie etwa eine Forderung – sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von ihrem Rechtsinhalt her nicht sehr eng mit ihrem Rechtsinhaber (hier dem Gläubiger) verbunden sind, so dass der Gläubiger sie an andere Rechtssubjekte übertragen kann, ohne dass eine Inhaltsänderung erfolgt; sie sind von der Person abtrennbar.

Höchstpersönliche Rechte sind dagegen Rechte, die so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie nicht übertragen werden können und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.[1] Höchstpersönlichkeit kann daraus resultieren, dass die Ausübung von subjektiven Rechten sehr eng mit der persönlichen Beziehung des Berechtigten zu dem Verpflichteten verbunden ist.[2] Den höchstpersönlichen Rechten ist eigen, dass sie so eng mit der Person des Berechtigten oder Verpflichteten verbunden sind, dass sie nur von diesem in Anspruch genommen oder erfüllt werden können.[3]

In den verschiedenen Rechtsgebieten gibt es eine Vielzahl höchstpersönlicher Rechte.

Zu den höchstpersönlichen Rechten des Privatrechts gehören vor allem:

Diese Rechte sind einer bestimmten Person eingeräumt und können nur von dieser wahrgenommen werden.

Öffentliches Recht

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Im Öffentlichen Recht sind höchstpersönliche subjektive öffentliche Rechte typisch für das Sozialrecht. Beispielsweise endet der Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tod des Versicherten (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung an Hinterbliebene werden bis zu deren Tod geleistet (§ 73 Abs. 6 SGB VI). Diese Ansprüche sichern die Existenz des Einzelnen und können daher nicht vererbt werden. Eine besondere praktische Bedeutung hat die persönliche Meldepflicht von Arbeitslosen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Sie müssen sich persönlich bei der Behörde arbeitslos melden (§ 141 SGB III).

Verfassungsrecht

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Verfassungsrechtlich sind vor allem die Grundrechte als höchstpersönliche Rechte ausgestaltet. Nur der jeweilige Grundrechtsträger kann sich daher gegenüber den Grundrechtsadressaten auf seine jeweilige grundrechtlich verbürgte Rechtsposition berufen.[12] Die Grundrechtsträgerschaft „dürfte mit der Befruchtung der Eizelle beginnen“,[13] sie endet grundsätzlich mit dem Tod.[14] So steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Art. 2 Abs. 1 GG nur dem Grundrechtsträger zu, er alleine darf etwa das Recht am eigenen Bild geltend machen. Sieht er sein Grundrecht verletzt, kann er hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben. Wer die Verletzung eines Grundrechts in einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, muss davon unmittelbar und selbst betroffen sein. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es ausschließlich der Durchsetzung bestimmter, subjektiver höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers dient.[15] Ob die Menschenwürde auch über den Tod des Betroffenen hinaus geschützt sei, ist im Einzelnen umstritten.[13]

Zu den höchstpersönlichen öffentlichen Rechten zählt insbesondere auch das Wahlrecht;[16] die Staatsbürger müssen ihre Stimme selbst abgeben (aktives Wahlrecht, § 14 BWahlG), und sie können auch ihr Recht, sich zur Wahl zu stellen (passives Wahlrecht, § 15 BWahlG) ebenfalls nur selbst wahrnehmen. Weder die Wähler noch die Gewählten können sich bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten lassen.

Verfahrensrecht

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Dem materiellen Recht folgt das Verfahrensrecht. Höchstpersönliche Ansprüche müssen von dem Rechtsträger selbst im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsprozess geltend gemacht werden (Prozessführungsbefugnis). Insbesondere eine gewillkürte Prozessstandschaft ist bei höchstpersönlichen Ansprüchen und Rechten ausgeschlossen, weil sie nicht übertragbar sind.

Von der höchstpersönlichen Geltendmachung ist die Vertretung im Verfahren zu unterscheiden. Im ersten Fall geht es um die Stellung als Partei im Verfahren, im zweiten darum, wer tatsächlich im Prozess oder im Verwaltungsverfahren für den Kläger oder Antragsteller handelt. Der Betroffene kann sich deshalb beispielsweise durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Höchstpersönliche Rechte sind so eng mit einer bestimmten Person verknüpft, dass nur diese sie als Rechtsträger geltend machen kann. Sie verbleiben bei dieser Person bis zu deren Tod. Diese Rechte sind daher weder abtretbar, übertragbar, vererblich,[17] pfändbar noch verpfändbar; dies ergibt sich aus den §§ 399, § 400 BGB und § 851 Abs. 1 ZPO. Sie unterfallen daher nicht dem Begriff des Rechtsobjekts.[18] Höchstpersönliche Rechte sind auch für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger selbst ausgeübt werden. Das ist bei der Eheschließung besonders einsichtig. Auch die stellvertretende Ausübung höchstpersönlicher Rechte durch die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist nicht möglich.

Das Schweizer Zivilrecht unterscheidet unter anderem zwischen urteilsfähigen und urteilsunfähigen Personen. Urteilsfähig im Sinne des Art. 16 ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln. Urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen üben höchstpersönliche Rechte selbstständig aus, für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c ZGB). Aus diesem Grunde unterscheidet in der Schweiz die Rechtswissenschaft zwischen absolut und relativ höchstpersönlichen Rechten.[19] Absolute sind besonders eng mit der Persönlichkeit des Rechtsträgers verbunden und für eine Stellvertretung nicht zugänglich, sondern müssen durch den Rechtsträger ausgeübt werden. Relative lassen dagegen bei Urteilsunfähigen eine Stellvertretung zu.[20] Die familienrechtliche Anfechtungsklage stellt nach Art. 256 ZGB ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar.[21]

In Österreich ist die Verfügung über die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugehörigen Rechte mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar.[22] Für derartige Verfügungen ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschafts- oder Sachwalterschaftsgericht ersetzt werden.[23] Das Recht am eigenen Bild ebenso wie das Datenschutzrecht sind höchstpersönliche Rechte; eine Zustimmung zur öffentlichen Verwertung derartiger Daten oder Bilder ist eine Willenserklärung höchstpersönlicher Natur, die nur vom Betroffenen selbst abgegeben werden kann. Auch in Österreich hat der Arbeitnehmer („Dienstnehmer“) die Dienste in eigener Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist nicht übertragbar (§ 1153 ABGB). Gemäß § 564 ABGB kann der Erblasser seinen letzten Willen nur selbst erklären (höchstpersönliche Willenserklärung).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2014 den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“ anerkannt. Die Angehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers können daher gegenüber dem Arbeitgeber einen Abgeltungsanspruch für den wegen Todes nicht genommenen Urlaub geltend machen.[24]

Einzelnachweise

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  1. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 21. Aufl. 2014, S. 661, ISBN 978-3-406-63871-8
  2. Peter Mankowski, Beseitigungsrechte: Anfechtung, Widerruf und verwandte Institute, 2003, S. 990
  3. BVerwGE 15, 234, 235
  4. BGH NJW 1983, 2627, 2628
  5. Otto Palandt/Christian Grünberg, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 413 Rn. 2
  6. Pressemitteilung Nr. 115/18 vom 12. Juli 2018. Abgerufen am 14. Juli 2018.
  7. René Lochmann, Die Einräumung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen, 2005, S. 109
  8. RG 148, 147
  9. BAG, Urteil vom 20. September 2011, Az.: 9 AZR 416/10
  10. BAG, Urteil vom 22. September 2015, Az.: 9 AZR 170/14
  11. Carl Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts: Recht der Schuldverhältnisse, 1. Hälfte, Band 2, 1902, S. 498
  12. Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II. 25. Aufl. 2009, ISBN 978-3-8114-9709-2. Rn. 120.
  13. a b Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51428-6, Art. 1 GG Rn. 6 mit weiteren Nachweisen.
  14. Hans D. Jarass in: Ders. und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 7. Auflage, München 2004, Art. 19 GG Rn. 8 mit weiteren Nachweisen.
  15. Stefan Ruppert, in: Dieter C. Umbach/Thomas Clemens/Wilhelm Dollinger, BVerfGG, 2005, § 90 Rn. 23
  16. Michael Sachs, Verfassungsrecht II: Grundrechte. 2. Auflage 2003, ISBN 3-540-00003-8. B. 38 Rn. 6.
  17. Otto Palandt/Wolfgang Edenhofer, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 1922 BGB Rn. 36
  18. Winfried Boecken, BGB - Allgemeiner Teil, 2007, S. 113
  19. Debora Tanner, Die minderjährige Mutter und ihr Kind, 2009, S. 17
  20. Franziska Sprecher, Medizinische Forschung mit Kindern und Jugendlichen, 2007, S. 204
  21. Absolute Höchstpersönlichkeit der Anfechtungsklage (Memento vom 18. Juli 2018 im Internet Archive) (PDF; 33 kB). In: Departement des Innern. GER 10/2007. Abgerufen am 28. Juli 2012.
  22. Thomas Höhne, Wer kann über höchstpersönliche Rechte verfügen, in: Zeitschrift für Informationsrecht, Heft 3, 2015, S. 330
  23. OGH, Beschluss vom 10. Mai 2005, Az.: 5Ob94/05t
  24. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: C-118/13 Gülay Bollacke ./. K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG