Verbotene Kraftfahrzeugrennen

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Das verbotene Kraftfahrzeugrennen ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315d normiert. Dort zählt er zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten.

§ 315d StGB stellt mehrere Verhaltensweisen unter Strafe, die einen Bezug zu Straßenrennen aufweisen: Strafbar macht sich, wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wer an einem solchen Rennen teilnimmt oder wer sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Damit handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Für verbotene Kraftfahrzeugrennen kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich um ein Vergehen. In qualifizierten Fällen steigt der Strafrahmen sukzessive auf bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe an. In der Strafverfolgungspraxis sind Fälle nach § 315d StGB vergleichsweise selten. 2021 kam es zu 1563 Aburteilungen und 1132 Verurteilungen.

Normierung und Schutzzweck

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§ 315d StGB lautet seit seinem Inkrafttreten am 13. Oktober 2017[1] wie folgt:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Vorschrift ist dazu bestimmt, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen. Damit einher geht ein mittelbarer Schutz von Leib, Leben und Eigentum.[2] Diese Schutzfunktion kommt bei den einzelnen Tatbestandsvarianten des § 315d StGB in unterschiedlicher Weise zum Ausdruck. § 315d Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB schützen vor der gesteigerten Unfallgefahr, die davon ausgeht, dass mehrere Personen im Straßenverkehr miteinander um die Wette fahren. Diese besteht darin, dass die Rennteilnehmer die Verkehrssicherheit missachten, den Kontrollverlust über ihre Fahrzeuge in Kauf nehmen und ihre Aufmerksamkeit auf einander richten.[3] Die spezifische Gefährlichkeit von Straßenrennen folgt weiter aus der Gruppendynamik eines Wettstreits.[4] § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der tatbestandlich nicht an das Vorliegen eines Rennens anknüpft, richtet sich demgegenüber gegen die Gefährlichkeit des Rasens.

In systematischer Hinsicht handelt es sich bei § 315d Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.[5] Für die Tatbestandsverwirklichung ist es also unerheblich, ob es zu einer Gefährdung oder einer Schädigung eines anderen kommt. Eine teilweise vertretene Ansicht geht indes davon aus, dass die Vorschrift in Fällen verfassungskonform zu reduzieren ist, in denen keinerlei Gefahr vom Täterverhalten ausgeht, da die Strafandrohung andernfalls unverhältnismäßig wäre.[6] Kommt es im Einzelfall zu einer konkreten Unfallgefahr, sind die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB und die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB einschlägig, die das abstrakte Gefährdungsdelikt zu einem konkreten Gefährdungsdelikt aufwerten.[7]

Da § 315d Abs. 1 StGB mit der Verkehrssicherheit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt, ist eine rechtfertigende Einwilligung in diesen Tatbestand ausgeschlossen.[8] Ob eine Einwilligung des konkret Gefährdeten im Fall des Abs. 2 möglich ist, wird im Schrifttum kontrovers erörtert. Befürworter führen aus, dass die Einwilligung das Unrecht des konkreten Gefährdungsdelikts ausschließt.[9] Die Rechtsprechung hat hingegen bislang die Möglichkeit einer Einwilligung in konkrete Verkehrsgefährdungsdelikte abgelehnt.[10]

Entstehungsgeschichte

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Lückenhafter strafrechtlicher Schutz vor Straßenrennen

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Fahrzeug des Opfers eines illegalen Straßenrennens in Berlin 2016
Fahrzeug des Opfers eines illegalen Straßenrennens in Berlin 2016

§ 315d StGB trat am 13. Oktober 2017[1] in Kraft. Der Gesetzgeber schuf die Norm, um der zunehmenden Häufigkeit illegaler Straßenrennen effektiv zu begegnen.[11] Unmittelbar vor Einführung der Vorschrift war es bei solchen Rennen mehrfach zu schweren Unfällen gekommen, bei denen es zum Teil auch zu Todesfällen kam. Strafrechtlich konnte die Beteiligung an illegalen Straßenrennen bislang nach verbreiteter Auffassung[12] nur lückenhaft sanktioniert werden. Das bloße Beteiligen an einem Rennen wurde im Grundsatz lediglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm. § 29 Abs. 1 StVO als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 400 und 500 € bestraft. Strafbar war die Rennteilnahme nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Am ehesten kam eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Frage. Dieser setzt allerdings voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung einer unbeteiligten Personen oder einer Sachen von bedeutendem Wert kommt. Zudem erfordert sie, dass der Täter eines der im Gesetz aufgeführten, besonders gefährlichen Fahrmanöver begeht, die bei Straßenrennen zwar oft,[13] jedoch nicht stets verwirklicht werden. Daher bietet § 315c StGB nur lückenhaften Schutz vor Straßenrennen. Gleiches gilt für die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder die fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), die lediglich in Fällen einschlägig sind, in denen das Rennen zu einem entsprechenden Verletzungserfolg führt.[14] Hinzu kommt, dass diese Tatbestände ebenso wie § 315c StGB maximal mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und damit über einen eher kleinen Strafrahmen verfügen.

Einen größeren Strafrahmen versuchte das LG Berlin zu erschließen, indem es einen Teilnehmer eines Straßenrennens, das einen tödlichen Ausgang nahm, wegen Mords (§ 211 StGB) verurteilte.[15] Diese Entscheidung wurde allerdings im juristischen Schrifttum äußerst kontrovers aufgenommen[16] und erwies sich auch in der Revision als angreifbar.[17] Das Hauptproblem der Anwendung des Mordparagrafen besteht darin, dass den Fahrern häufig der gemäß § 15 StGB notwendige Tötungsvorsatz fehlt. In der Regel vertrauen Raser auf das Ausbleiben eines Unfalls, da ein solcher im Zweifel auch zu einer erheblichen Selbstverletzung führt. Typischerweise handeln sie daher nicht mit Tötungsvorsatz, sondern mit bewusster Fahrlässigkeit. Daher kommt eine Verurteilung wegen Mords lediglich in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Täter den Risiko eines tödlichen Ausgangs erkennt und diesen trotz der hiemit verbundenen erheblichen Eigengefährdung billigend in Kauf nimmt. Im obigen Fall des LG Berlin hielt eine den Tötungsvorsatz ausführlich darlegende Verurteilung wegen Mords[18] nach einmaliger Zurückverweisung[17] der Revision stand. Der Bundesgerichtshof führte dazu aus:

„Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein. So kann ein Täter ohne Weiteres bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt – bei einem drohenden Unfallgeschehen etwa die Kollision mit einem Fußgänger – hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs – etwa das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit einem Lkw – vertraut. Für die Prüfung, ob ein konkretes Geschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz umfasst war, kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Täter einen bestimmten Geschehensablauf als möglich erkannt und die mit diesem Geschehensablauf einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob der Täter bei Fassen des Tatentschlusses weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.“[19]

Erster Entwurf einer neuen Strafnorm gegen Straßenrennen

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Der lückenhafte strafrechtliche Schutz vor illegalen Straßenrennen erschien vielen Stimmen aus Lehre und Praxis als unzureichend. So habe sich vielerorts eine Raser-Szene entwickelt, die es einzudämmen gelte.[20] Kritisiert wurde ferner, dass die Einstufung illegaler Straßenrennen als Ordnungswidrigkeit der erheblichen Gefährlichkeit solcher Rennen nicht gerecht werde.[21] Der Gesetzgeber schloss sich nach anfänglicher Skepsis[22] der verbreiteten Einschätzung an, dass die geltenden Straftatbestände und Sanktionen nicht genügten, um gegen illegale Autorennen vorzugehen.[23] Daher entschied er sich zur Entwicklung einer neuen Strafnorm, die sich spezifisch gegen illegale Straßenrennen wendet.

Ein früher Gesetzesentwurf des Bundesrats griff die in § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm. § 29 Abs. 1 StVO geregelte Ordnungswidrigkeit auf und wertete sie zu einer eigenständigen Straftat auf, die in einem neu zu schaffenden § 315d StGB enthalten sein sollte. Dieser Entwurf lautete:

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter nach Absatz 1 Nummer 2 unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3 Nummer 2 oder verursacht er durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

Zudem schlug der Entwurf vor, die Teilnahme an einem Straßenverkehrsrennen als weitere Begehungsform in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzunehmen.[24] Diese angedachte doppelte strafrechtliche Erfassung des Straßenrennens erklärt sich dadurch, dass es sich beim geplanten § 315d StGB um ein abstraktes, bei der Ergänzung des § 315c StGB hingegen um ein konkretes Gefährdungsdelikt handeln sollte. Letzteres fände lediglich in Fällen Anwendung, in denen es zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Eigentum kommt, hätte allerdings aufgrund des zusätzlichen konkreten Gefährdungsunrechts auch eine härtere Bestrafung ermöglicht.

Dass der Entwurf die Rennteilnahme durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt sanktionieren wollte, stieß im Schrifttum auf Kritik: eine Strafbarkeit sei in Fällen unverhältnismäßig, in denen es zu keiner konkreten Rechtsgutsgefährdung kommt.[25] Auch die geplante Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sah sich der Kritik ausgesetzt: diese füge sich nicht in die Systematik der Regelung ein, die sieben Regelverstöße, die sog. sieben Todsünden, aufzählt, die strafbar sind, sofern sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos sind. Die Teilnahme an einem Straßenrennen sei stets grob verkehrswidrig und rücksichtslos, weshalb sie im Katalog der Todsünden deplatziert sei.[26]

Weiterentwicklungen des Bundesratsentwurfs

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In einem zweiten Entwurf nahm der Bundesrat von der Erweiterung des § 315c StGB Abstand und schuf innerhalb des § 315d ein eigenständiges konkretes Gefährdungsdelikt als strafschärfende Qualifikation der abstrakten Verkehrsgefährdung. Ferner ergänzte er eine Erfolgsqualifikation, für den Fall, dass ein Rennen zu schweren Verletzungsfolgen führt:[27]

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ergänzung einer Strafbarkeit für Einzelraser

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Noch nicht in den Bundesratsentwürfen enthalten war die später in Kraft getretene Strafbarkeit für Einzelraser, die unabhängig vom Vorliegen eines Straßenrennens mit weit überhöhter Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilnehmen. Die Idee einer solchen Strafbarkeit wurde nachträglich als § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Begründet wurde sie damit, dass eine Strafbarkeit auch in Fällen geboten sei, in denen sich ein einzelner Verkehrsteilnehmer so verhält, als nähme er an einem Rennen teil.[28] Gleichwohl wollte der Gesetzgeber nicht pauschal Geschwindigkeitsübertretungen mit einer Strafandrohung versehen; einen Vorschlag, der in diese Richtung ging, wies er ausdrücklich zurück.[29] Damit stand er vor der Herausforderung, präzise zwischen strafwürdigem, rennähnlichem Rasen und bloßen Geschwindigkeitsübertretungen zu unterscheiden. Um diese Herausforderung zu bewältigen, grenzte er den Vorwurf des Einzelrasens durch mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe ein, etwa der Notwendigkeit eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens sowie eines Strebens nach höchstmöglicher Geschwindigkeit.[30]

Der vorgeschlagene Einzelrasertatbestand sah sich erheblicher Kritik in den Expertenanhörungen und im juristischen Schrifttum ausgesetzt. Kritik richtet sich insbesondere gegen ihre unbestimmten Tatbestandsmerkmale, die sich in der Praxis nur schwer präzise handhaben lassen.[31] Beklagt wurde ferner, dass sich diese Norm kaum in den § 315d StGB einfüge, weil sie nur einen schwachen Bezug zu Kraftfahrzeugrennen aufweist.[32] Schließlich sei es äußerst schwierig, das von der Norm geforderte subjektive Streben nach höchstmöglicher Geschwindigkeit nachzuweisen.[33] Dennoch wurde diese Begehungsform unverändert in die finale Fassung der Norm übernommen. Zusätzlich ergänzte der Gesetzgeber eine Versuchsstrafbarkeit. Diese wurde durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. September 2017[1] beschlossen und trat am 13. Oktober 2017 in Kraft.

Nach Inkrafttreten des § 315d StGB wurde gegen die Tatbestandsvariante des Einzelrasens eine konkrete Normenkontrolle mit dem Vorwurf einer zu großen Unbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) erhoben. Das Bundesverfassungsgericht wies diese jedoch als unbegründet zurück, weil es den Tatbestand als ausreichend bestimmt ansah. Die Merkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit seien bereits aus dem benachbarten § 315c StGB bekannt und durch eine gefestigte Rechtsprechung konkretisiert.[34] Viele Strafgerichte gehen dennoch davon aus, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB restriktiv auszulegen ist, um die Zweifel an der Bestimmtheit zu reduzieren.[35]

§ 315d Abs. 1 StGB setzt ein Handeln im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Hierzu zählt wie auch im übrigen Verkehrsrecht der gesamte öffentliche, also einer nach allgemeinen Merkmalen bestimmten größeren Personengruppe offenstehende Verkehrsraum.[36] Dies schließt insbesondere Straßen, Fußgängerzonen und Gehwege ein. Privatgrundstücke zählen zum öffentlichen Straßenverkehr, wenn sie für die Allgemeinheit frei zugänglich sind. Dies trifft etwa auf Tankstellengelände während ihrer Öffnungszeiten zu. Ob Parkflächen zum öffentlichen Verkehrsraum zählen, richtet sich nach ihrer Widmung. Nichtöffentlich sind etwa die Parkflächen eines Hotels, die ausschließlich zur Benutzung durch Gäste bestimmt sind.[37]

Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens

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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt.

Anders als die benachbarten Verkehrsdelikte beschränkt sich § 315d StGB auf Kraftfahrzeuge. Der Begriff des Kraftfahrzeugs entspricht dem der § 1 Abs. 2, 3 StVG, erfasst also Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.[38] Dies schließt neben Pkw und Motorrädern auch E-Scooter und Pedelecs mit ein.[39]

Ein Rennen zeichnet sich nach der zum früheren § 29 Abs. 1 StVO ergangenen Rechtsprechung dadurch aus, dass mindestens zwei Kraftfahrzeuge auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke um die Erzielung höchstmöglicher Geschwindigkeiten wettstreiten; es bedarf also eines Wettkampfelements.[40] Nach überwiegender Auffassung ist dieses Begriffsverständnis auf § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nachfolger der StVO-Bestimmung zu übertragen.[41] Die Fahrer können ihre Rennabrede sowohl ausdrücklich vor Fahrtantritt als auch konkludent während des Fahrens treffen.[42] Ein Rennen liegt demnach etwa auch vor, wenn sich zwei Fahrer spontan dazu entschließen, ein Überholen des jeweils anderen zu verhindern.[43] Es kommt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf an, ob am Ende des Rennens eine Siegerermittlung stattfinden soll, da eine solche nicht notwendig ist, um dem Geschehen einen kompetitiven Charakter zu verleihen.[44] Aufgrund der Notwendigkeit eines Wettkampfelements handelt es sich bei Fluchtfahrten nicht um Rennen. Diese können jedoch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein (dazu sogleich).

Der Wille zum Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten liegt vor, wenn sich die Beteiligten in ihrer Geschwindigkeit gegenseitig übertreffen wollen; es ist nicht notwendig, dass die Fahrer die Maximalgeschwindigkeit ihrer Fahrzeuge erreichen wollen. Umstritten ist, ob auch Wettkämpfe als Rennen anzusehen sind, bei denen nicht das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund steht, sondern das Demonstrieren von Geschicklichkeit. Teilweise wird auch dies als Rennen angesehen,[45] überwiegend indes mangels Geschwindigkeitsbezugs des Wettstreits verneint.[46]

Kraftfahrzeugrennen sind im Grundsatz nicht erlaubt. Ausnahmsweise kann es jedoch gemäß § 29 Abs. 2 StVO behördlich genehmigt werden.

Ausrichten oder Durchführen
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Die Begriffe Ausrichten und Durchführen beschreiben unterschiedliche organisatorische Handlungen: Das Ausrichten bezieht sich auf die vorbereitende, eigenverantwortliche Organisation des Rennens. Hierzu zählen beispielsweise das Planen des Streckenverlaufs und das Anwerben von Teilnehmern.[47] Umstritten ist, ob eine Strafbarkeit wegen Ausrichtens auch in Fällen in Betracht kommt, in denen das Rennen nicht stattfindet. Eine teilweise vertretene Auffassung[48] verneint dies, weil der Schutzzweck des § 315d StGB erst mit Beginn des Rennens berührt werde. Hinzu komme, dass andernfalls die Vollendungsstrafbarkeit derart weit vorverlagert würde, dass unklar wäre, welchen Anwendungsbereich die Versuchsregelung des § 315d Abs. 3 StGB hat. Nach einer verbreiteten Gegenansicht ist es hingegen unerheblich, ob es zu einem Rennen kommt, da das Gesetz für eine solche Einschränkung keine hinreichenden Anhaltspunkte biete.

Der Begriff des Durchführens bezieht sich demgegenüber auf Organisationsmaßnahmen, die während des Rennens getroffen werden.[49] Hierzu zählen etwa das Geben des Startzeichens oder die Betätigung als Streckenposten.[50]

Eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt schließlich gemäß § 15 StGB voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Er muss daher zumindest Kenntnis von den oben beschriebenen Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs billigend in Kauf nehmen.[51] Handelt der Täter fahrlässig, etwa weil er irrig von einer Erlaubnis ausgeht, macht er sich zwar nicht strafbar, verwirklicht jedoch gemäß § 29 Abs. 2 S. 1 StVO eine Ordnungswidrigkeit.[52]

Teilnahme an nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen

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Nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Fahrzeugführer teilnimmt. Diese Tatbestandsvariante richtet sich also gegen die Fahrer eines Rennens. Als Rennteilnehmer gilt, wer ein am Rennen beteiligtes Kraftfahrzeug eigenverantwortlich steuert.[53] Diese Tathandlung kann lediglich durch den Fahrzeugführer verwirklicht werden, weshalb es sich nach vorherrschender Auffassung anders als bei § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein eigenhändiges Delikt handelt.[54] Bei Beifahrern, die nicht in Fahrvorgänge eingreifen, kommt daher mangels Fahrzeugführereigenschaft allenfalls eine Teilnehmerstrafbarkeit in Betracht.[55]

Auch eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt.

„Einzelrennen“

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Strafbar macht sich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schließlich, wer sich allein mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine der Situation entsprechend höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch bei dieser Variante handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt.[56]

Mit unangepasster Geschwindigkeit fährt, wer die gültige Höchstgeschwindigkeit missachtet oder seine Geschwindigkeit nicht auf die im Einzelfall bestehenden Verkehrsumständen ausrichtet.[57] Die Begriffe „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ entstammen dem § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Grob verkehrswidrig verhält sich, wenn in besonders grober Weise gegen die Straßenverkehrsregeln verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.[58] Beide Begriffe ziehen eine Erheblichkeitsschwelle ein, durch die Verkehrsverstöße ausgeklammert werden, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht strafwürdig sind.[59] Dabei bezieht sich die Verkehrswidrigkeit auf die objektive Schwere des Verkehrsverstoßes, die Rücksichtslosigkeit auf die Tätermotivation.[60]

In subjektiver Hinsicht setzt eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zusätzlich zum Vorsatz die Absicht voraus, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal soll den Einzelrasertatbestand auf Fälle mit rennähnlichem Charakter beschränken und dadurch verhindern, dass erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen pauschal als strafbar eingeordnet werden.[61] Die Auslegung des Absichtsmerkmals ist aufgrund seiner unbestimmten Formulierung mit beachtlichen Unsicherheiten verbunden. Dies betrifft zunächst die Frage, ob das Erzielen einer hohen Geschwindigkeit Hauptmotiv des Täters sein muss. Teilweise wird dies bejaht, da sich der Absichtsbegriff nach allgemeiner Strafrechtsdogmatik auf Hauptmotive bezieht.[62] Überwiegend wird es hingegen als ausreichend angesehen, wenn das Erzielen hoher Geschwindigkeiten einem anderen Zweck dient, etwa der Flucht vor der Polizei.[63] Große Unsicherheit besteht ferner darüber, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Täter nach einer höchstmöglichen Geschwindigkeit strebt. Anders als es der Wortlaut nahelegt, besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass es nicht erforderlich ist, dass der Täter die Maximalgeschwindigkeit seines Fahrzeugs ausreizen will. Dies wäre in derart wenigen Situationen möglich, dass eine solche Lesart den Anwendungsbereich des Tatbestands in sachwidriger Weise verengen würde. Aus dieser Überlegung heraus gilt als ausreichend, dass der Täter die in der jeweiligen Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit anstrebt, weil dies dem Schutzzweck der Norm gerecht werde.[64] Dies macht eine einzelfallbezogene Beurteilung der jeweiligen Verkehrssituation erforderlich. Die Rechtsprechung bejahte die Absicht etwa in einem Fall, in dem der Täter über mehrere Kilometer mit über 150 km/h durch eine Innenstadt fuhr.[65] Ebenso entschied sie in einem Fall, in dem der Täter mit hoher Geschwindigkeit zahlreiche verkehrswidrige Überholmanöver und Spurwechsel vorgenommen hatte.[66]

Geringfügig abgeschwächt werden die Auslegungsprobleme des Absichtsmerkmals dadurch, dass die Rechtsprechung die Absicht dahingehend einschränkt, dass sie sich „auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ beziehen muss. Dies schließt eine Strafbarkeit von bloß punktuellen Geschwindigkeitsübertretungen aus.[67]

Versuch, Vollendung und Beendigung

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Gemäß § 315d Abs. 3 StGB ist der Versuch in Fällen des Abs. 1 Nr. 1, dem Ausrichten oder Durchführen eines Rennens, strafbar. Diese Regelung verlagert die Strafbarkeit weit in das Vorfeld der Rechtsgutsbeeinträchtigung. Deshalb wird verbreitet eine restriktive Auslegung der Versuchsstrafbarkeit empfohlen. Hiernach wird das Versuchsstadium in der Regel erst dann erreicht, sobald das Rennen unmittelbar bevorsteht.[68] Die anderen Begehungsformen des § 315d StGB sind mangels ausdrücklicher Anordnung straflos.

Die rennbezogenen Tatvarianten des § 315d StGB sind mit Beginn des Rennens vollendet[69] und mit dessen Abschluss beendet. Die Einzelraser-Variante ist demgegenüber mit dem Eintritt der Geschwindigkeitsüberschreitung vollendet und zugleich beendet.

Qualifikationen

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Konkrete Gefährdung

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§ 315d Abs. 2 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation. Diese verwirklicht, wer durch die Teilnahme an einem Rennen oder durch sein Auftreten als Einzelraser eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert schafft. Auf den Rennveranstalter findet die Norm damit keine Anwendung, weil sich dessen Gefährdungspotential von dem des Fahrers unterscheidet.[70]

Die Tatbestandsmerkmale dieser Qualifikation entstammen den § 315, § 315b, § 315c StGB und werden in gleicher Weise wie dort ausgelegt. Eine tatbestandsmäßige konkrete Gefährdung liegt demnach vor, wenn es aus Sicht eines Dritten lediglich vom Zufall abhängt, ob die Situation zu einem Schadenseintritt an Leib, Leben oder fremden Eigentum führt.[71] Tatbeteiligte, wie etwa Beifahrer, kommen nach vorherrschender Auffassung hier wie dort als Gefährdungsobjekte nicht infrage, da sie nicht durch den Tatbestand geschützt werden.[72] Als bedeutend gilt ein Sachwert ab 750 €.[73]

§ 315d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter sowohl in Bezug auf die Rennteilnahme als auch auf die Gefährdung vorsätzlich verursacht. Ist ihm in Bezug auf die Gefährdung lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen, macht er sich nach § 315d Abs. 4 StGB strafbar,

Für die Strafbarkeit ist nicht zwingend erforderlich, dass der Täter die Gefährdung eigenhändig verursacht; es kann genügen, dass sich die Fahrer durch riskante, sorgfaltswidrige Fahrmanöver gegenseitig dazu motivieren, sich immer gefährlicher zu verhalten.[74]

Herbeiführen einer Todesfolge

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In § 315d Abs. 5 StGB findet sich eine Erfolgsqualifikation, die das Delikt zum Verbrechen aufwertet. Diese verwirklicht, wer durch eine vorsätzliche Gefährdung nach § 315d Abs. 2 einen anderen Menschen mindestens fahrlässig tötet oder schwer in dessen Gesundheit schädigt.[75] Alternativ macht sich strafbar, wer einer großen Zahl von Menschen, eine Gesundheitsschädigung zufügt.

Prozessuales und Strafzumessung

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Der Strafrahmen differenziert in hohem Maß nach der Gefährlichkeit der jeweiligen Tat. In den Fällen des § 315d Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Gefährdet der Täter durch das Rennen einen anderen fahrlässig, ist eine Freiheisstrafe von bis zu drei Jahren möglich. Erfolgt die Gefährdung vorsätzlich, können bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden. Die Erfolgsqualifikation hebt den Strafrahmen schließlich auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe an. Auch für die Strafzumessung besitzt die Gefährlichkeit des Täterverhaltens hohe Bedeutung. So kann etwa berücksichtigt werden, welche Geschwindigkeiten die Täter erreicht haben, wie viele und welche Verkehrsverstöße sie während des Rennens begangen haben und an welchem Ort sie das Rennen veranstaltet haben.[76]

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, sodass der Strafantrag eines Gefährdeten zur Strafverfolgung nicht erforderlich ist. Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Das Grunddelikt und die Qualifikation verjähren aufgrund ihres Strafrahmens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb von fünf Jahren. Die Erfolgsqualifikation verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nach zehn Jahren.

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB ist dem Täter in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 315f S. 1 StGB kann das Gericht ferner dessen Tatfahrzeug einziehen. Dies kommt auch in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Täters steht; so etwa gemäß § 74a StGB, wenn der Dritte leichtfertig dazu beiträgt, dass das Fahrzeug für das Rennen genutzt wird.

Gesetzeskonkurrenzen

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Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 315d StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Gesetzeskonkurrenz.

Eine solche Konkurrenz kann zunächst dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter mehrere Varianten des § 315d StGB verwirklicht. Dies kommt insbesondere bei Ausrichtern und Durchführern in Betracht. Findet das Rennen statt, machen sich diese in aller Regel zusätzlich zu ihrer täterschaftlichen Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB als Anstifter oder Gehilfen der Fahrer nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Beide Strafbarkeiten stehen, da sie an unterschiedliche Gefahrquellen anknüpfen, zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).[77]

Tateinheit besteht grundsätzlich ebenfalls zu anderen Delikten, die bei der Rennteilnahme begangen werden, etwa Körperverletzungs-, Tötungs- oder Verkehrsdelikte.[78] Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung werden indes durch den schwereren § 315d Abs. 5 StGB verdrängt.[79]

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik. Diese erfasst jedoch nicht den Tatbestand des § 315d StGB, was es im Vergleich zu anderen Straftatbeständen erschwert, zuverlässige statistische Aussagen zu treffen. So ist insbesondere nicht bekannt, wie viele Fälle jährlich angezeigt werden.

§ 315d StGB findet allerdings – häufig vermengt mit anderen Verkehrsdelikten – in einigen spezielleren Statistiken Erwähnung. So lässt sich festhalten, dass 20 Prozent der rund fünf Millionen von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigten Ermittlungsverfahren Verkehrsstraftaten betreffen. Davon entfallen rund 40.000 pro Jahr auf Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, sowie 900.000 auf die übrigen Verkehrsstraftaten.[80] Ebenso ist bekannt, dass etwa 6.000 der 640.000 pro Jahr von den vor dem Amtsgericht erledigten Strafverfahren Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den § 315 bis § 315d StGB, ausgenommen Straßenverkehrsgefährdungen durch Trunkenheitsfahrten, zum Gegenstand haben.[81] 2021 kam es in Bezug auf verbotene Kraftfahrzeugrennen zu 1.563 Aburteilungen und 1.132 Verurteilungen. Damit bewegt sich das Delikt auf einem ähnlichen Niveau wie die Gefährdung des Straßenverkehrs. Die größte Praxisrelevanz besaß hierbei der Einzelrasertatbestand, auf den 586 Aburteilungen und 477 Verurteilungen entfielen.[82]

  • Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3.
  • Sophie Steinle: Verbotene Kraftfahrzeugrennen – Die Bestrafung von Rasern unter besonderer Berücksichtigung des § 315d StGB. Dr. Kovac, Hamburg 2020, ISBN 978-3-339-12134-9.

Einzelnachweise

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  1. a b c Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 (BGBl. 2017 I S. 3532).
  2. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 106. LG Arnsberg, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 2 Ks 15/19 –, BeckRS 2020, 11984 Rn. 256. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 67 f.
  3. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 19.
  4. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924.
  5. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27 (32). BGH, Urteil vom 24. März 2021 – 4 StR 142/20 –, BeckRS 2021, 11344. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 23. Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18.
  6. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (zjs-online.com [PDF]). Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). Frank Zieschang: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. In: JR. 2022, S. 284 (287 f.).
  7. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561.
  8. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]).
  9. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 194 f. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (325) (zjs-online.com [PDF]). Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (567). Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (927). Pepe Schladitz: Der Tatbeteiligte als Opfer bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d Abs. 2, 5 StGB) – Schutzbereichseinschränkung, Einwilligung oder einverständliche Fremdgefährdung? In: Jura. 2023, S. 483 (487). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (725).
  10. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1970 – 4 StR 131/69 –, BGHSt 23, 261 (264). BGH, Urteil vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93 –, NZV 1995, 80.
  11. BT-Drs. 18/10145, S. 7.
  12. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111). Dagegen Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201 f.
  13. BR-Drs. 362/16, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 1. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722).
  14. BT-Drs. 18/10145, S. 10.
  15. LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2017 – 535 Ks 8/16, (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) –, NStZ 2017, 471.
  16. Krit. zur Annahme des Tötungsvorsatzes Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 f. Den Tötungsvorsatz bejahend Michael Kubiciel, Elisa Hoven: Die Strafbarkeit illegaler Straßenrennen mit Todesfolge. In: NStZ. 2017, S. 439 ff. Ingeborg Puppe: Rasen im Straßenverkehr und Tötungsvorsatz. In: JR. 2018, S. 323 ff.
  17. a b BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17 –, BGHSt 63, 88.
  18. LG Berlin, Urteil vom 26. März 2019 – (532 Ks) 251 Js 52/16 (9/18).
  19. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 –, BGHSt 65, 42.
  20. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 1.
  21. BT-Drs. 18/10145, S. 7. Ingo Fromm: Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang. In: DAR. 2021, S. 13. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924.
  22. BT-Drs. 18/8993, S. 3 f.
  23. BT-Drs. 18/12964, S. 4 f.
  24. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 5 f. BT-Drs. 18/10145, S. 5.
  25. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (722). In diese Richtung auch Tonio Walter: Der vermeintliche Tötungsvorsatz von „Rasern“. In: NJW. 2017, S. 1350 (1353).
  26. Tobias Ceffinato: Ausdehnung des Verkehrsstrafrechts auf illegale Kraftfahrzeugrennen. In: ZRP. 2016, S. 201. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (111).
  27. BT-Drs. 18/10145, S. 5.
  28. BT-Drs. 18/12964, S. 3.
  29. BT-Drs. 18/12936, S. 2.
  30. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (564).
  31. Jörg Eisele: Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr. In: KriPoZ. 2018, S. 32 (36). Elisa Hoven: Entbehrliche Straftatbestände. In: DRiZ. 2017, S. 280 (284). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285. Carsten Kusche: Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315d StGB n. F. In: NZV. 2017, S. 414 (417). Christoph Zehetgruber: Zur Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB – Dogmatische Fallstricke und rechtspolitische Notwendigkeit einer diskussionswürdigen Strafnorm. In: NJ. 2018, S. 360 (364). Jan Zopfs: Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser. In: DAR. 2020, S. 9 (12).
  32. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 141. Jörg Eisele: Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr. In: KriPoZ. 2018, S. 32 (36).
  33. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 157.
  34. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 104 ff.
  35. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) –, DAR 2020, 149. OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III-1 RVs 45/20 –, NStZ-RR 2020, 224.
  36. BGH, Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03 –, BGHSt 49, 128. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 71. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
  37. Peter König: § 315b Rn. 7 f. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  38. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (724).
  39. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 76–78. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (724).
  40. BGH, Urteil vom 1. April 2003 – VI ZR 321/02 –, BGHZ 154, 316 (318). BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – 3 C 2.97 –, BVerwGE 104, 154 (156).
  41. BT-Drs. 18/10145, S. 9. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17. BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 – 4 StR 116/22 –, NStZ-RR 2022, 373 f. Bernd Piper: Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen? - Ein Beitrag zum Entwurf des Bundesrates eines § 315d StGB. In: NZV. 2017, S. 70 Fn. 26. Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Gegen Anknüpfung an § 29 StVO, allerdings letztlich nur in Nuancen abweichend Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315 d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (19 f.).
  42. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 17.
  43. OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 1997 – 13 U 198/96 –, NZV 1997, 515.
  44. Peter König: § 315d Rn. 26. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (562).
  45. OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2013 – III-1 RBs 24/13 –, NZV 2013, 403 (404).
  46. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – 1 RVs 40/20, 1 RVs 42/20 –, NStZ-RR 2020, 323 (324). Constantin Blanke-Roeser: Kraftfahrzeugrennen iSd neuen § 315d StGB – Ein neuer normativer Rechtsbegriff im Strafrecht und seine Auslegung. In: JuS. 2018, S. 18 (20). Frank Zieschang: Zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. In: JA. 2016, S. 721 (723). Scarlett Jansen: Der Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit bei nicht genehmigten Autorennen – eine systematische Betrachtung. In: NZV. 2017, S. 214 (216).
  47. Peter König: § 315d Rn. 16. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
  48. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 112 f. Bernd Hecker: § 315d Rn. 5. In: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72).
  49. BT-Drs. 18/12964, S. 5.
  50. Peter König: § 315d Rn. 18. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  51. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
  52. Peter König: § 315d Rn. 22. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  53. Drucksache 362/16 (PDF) des Deutschen Bundesrats, S. 7. BT-Drs. 18/10145, S. 9.
  54. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, NStZ 2022, 292 Rn. 21. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6. Anders Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 f. (zjs-online.com [PDF]). Christoph Wolf: Mittelbare Drittschädigungen bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen. In: ZStW. 2024, S. 6 (54).
  55. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (563).
  56. Peter König: § 315d Rn. 23. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  57. BT-Drs. 18/12964, S. 5.
  58. BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53 –, BGHSt 5, 392 (395). OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 1988 – 5 Ss 101/88 – 99/88 I –, NZV 1988, 149 (150).
  59. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925).
  60. Wolfgang Mitsch: Gerechtfertigtes Einzelrasen. In: JuS. 2020, S. 924 (925 f.).
  61. BT-Drs. 18/12964, S. 5 f.
  62. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 181 f. Bernd Hecker: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14.1.2019 – 40 Ds 536/18. In: JuS. 2019, S. 596 (597). Benjamin Krenberger: Anmerkung zu AG Waldbröl, Urt. v. 14.1.2019 – 40 Ds 536/18. In: NZV. 2019, S. 317. Thomas Weigend: Rennen und Rasen, S. 569 (573 f.). In: Stephan Barton, Ralf Eschelbach, Michael Hettinger et al. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-72459-6.
  63. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 –, NJW 2019, 2787. LG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 528 Qs 24/19 –, BeckRS 2019, 5484. AG Waldbröl, Urteil vom 14. januar 2019 – 40 Ds 536/18 –, NZV 2019, 317. Andreas Winkelmann: Anmerkung zu LG Berlin, Beschluss v. 28.02.2019 - 528 Qs 24/19. In: NZV. 2019, S. 315. Jan Zopfs: Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19. In: NJW. 2019, S. 2788 (2789).
  64. KG, Beschluss vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) –, BeckRS 2019, 8319 Rn. 1. LG Berlin, Beschluss vom 5. März 2018 – 504 Qs 11/18 –, BeckRS 2018, 13524 Rn. 11. AG Tiergarten, Beschluss vom 21. Juni 2018 – (362 Cs) 3031 Js 13450/17 (47/18) –, BeckRS 2018, 42988 Rn. 22. Anders LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 132 Qs 88/18.
  65. KG, Urteil vom 15. April 2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) –, NZV 2019, 314.
  66. LG Berlin, Beschluss vom 5. März 2018 – 504 Qs 11/18 –, BeckRS 2018, 13524.
  67. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20 –, BGHSt 66, 27. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20 –, BVerfGE 160, 284 Rn. 115–117.
  68. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (323) (zjs-online.com [PDF]).
  69. Tamina Preuß: Die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen de lege lata und de lege ferenda. In: NZV. 2017, S. 105 (110).
  70. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 189 f.
  71. BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94 –, NJW 1995, 3131 (3132). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11 –, NZV 2012, 249.
  72. Wolfgang Mitsch: Die Strafbarkeit illegaler Rennen de lege lata et ferenda. In: DAR. 2017, S. 70 (72). Scarlett Jansen: Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe). In: NZV. 2019, S. 285.
  73. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 –, BGHSt 48, 119 (121). BGH, Urteil vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10 –, NStZ 2011, 215.
  74. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 –, BGHSt 66, 294. Tobias Kulhanek: Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB. In: Jura. 2018, S. 561 (566).
  75. Krit. zur Gleichsetzung von Tötung und schwerer Gesundheitsschädigung Elisa Hoven, Yannis Nehrig: Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB. In: KriPoZ. 2023, S. 254 (256).
  76. Tina Bönig: Verbotene Kraftfahrzeugrennen. Dr. Kovac, Hamburg 2021, ISBN 978-3-339-12152-3, S. 239.
  77. Peter König: § 315d Rn. 48. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  78. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (330) (zjs-online.com [PDF]). Peter König: § 315d Rn. 49. In: Heinrich Wilhelm Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 17: §§ 306–322. De Gruyter, Berlin 2021, ISBN 978-3-11-049026-8.
  79. Sönke Gerhold, Saber Meglalu: Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils. In: ZJS. 2018, S. 321 (330) (zjs-online.com [PDF]).
  80. Von der Staats- und Amtsanwaltschaft erledigte Ermittlungsverfahren, Deutschland, 2018–2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.
  81. Vor dem Amtsgericht erledigte Strafverfahren: Deutschland, 2017–2022. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 13. April 2024.
  82. Strafverfolgung Fachserie 10 Reihe 3. (PDF) Statistisches Bundesamt, 29. November 2022, S. 48 f., abgerufen am 30. Mai 2024.