Verfassung des Landes Brandenburg

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Basisdaten
Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Kurztitel: Brandenburgische Verfassung (nicht amtlich)
Abkürzung: BbgVerf (nicht amtlich)
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Brandenburg
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: Sa BbgLR 100-4
Erlassen am: 20. August 1992
(GVBl. I S. 298)
Inkrafttreten am: 21. August 1992
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 16. Mai 2019
(GVBl. I Nr. 16 S. 1)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2020
(Art. 2 ÄndG vom 16. Mai 2019)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verfassung des Landes Brandenburg wurde am 14. April 1992 als Entwurf vom Landtag verabschiedet und am 14. Juni von der Bevölkerung durch einen Volksentscheid mit 94,04 Prozent der gültigen Stimmen angenommen. Seither wurde sie siebenmal geändert, zuletzt am 16. Mai 2019.

Die Landesverfassung war die erste Vollverfassung eines deutschen Landes seit 1949. Neu für eine deutsche Verfassung waren vor allem die Aufnahme sozialer Grundrechte, die Anerkennung dauerhafter Lebensgemeinschaften neben der Ehe, ein erweiterter Gleichheitsgrundsatz: Jeder schuldet jedem die Anerkennung seiner Würde. (Artikel 7 II), die Verpflichtung von Hörfunk und Fernsehen auf eine Binnenpluralität, ein umfangreicher Katalog zum Schutz der Umwelt (Artikel 39) und genaue Regelungen für eine Totalrevision durch eine Verfassungsgebende Versammlung (Artikel 116). Die im ersten Entwurf enthaltene Abschaffung des Verfassungsschutzes[1] wurde nach Intervention aus der Staatskanzlei wieder gestrichen. Erarbeitet wurde die Verfassung von einem besonders bestellten, dreißigköpfigen Verfassungsausschuss, dem zur Hälfte Abgeordnete aus dem Landtag und zur anderen Hälfte von den Fraktionen benannte externe Persönlichkeiten angehörten.

Die Verfassung knüpft an

Sie ist stark beeinflusst von dem Freiheitsimpetus der Bürgerbewegungen aus der Wendezeit: „Demokratie Jetzt“, „Initiative Frieden und Menschenrechte“, „Neues Forum“.

Des Weiteren:

Am 22. November 2013 hat der Landtag Brandenburg eine Antirassismus-Klausel durch Artikel 7a der Verfassung aufgenommen, der wie folgt lautet:

„Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.“

Verfassung des Landes Brandenburg – Art. 7a[3]

Zudem wurde der Artikel 12 Abs. 2 um den Zusatz „[Niemand darf …] aus rassistischen Gründen [bevorzugt oder benachteiligt werden]“ ergänzt.

Einzelnachweise

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  1. Der Spiegel, Nr. 34/1991: Land ohne Geheimdienst.
  2. Fassung vom 29. Juni 1991, in: Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder (Hrsg.), Vom Grundgesetz zur deutschen Verfassung, 1991, S. 73, 144 f.
  3. Landtag Brandenburg: Landtag Brandenburg beschließt Antirassismus-Klausel in der Landesverfassung. (Memento des Originals vom 22. Juni 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag.brandenburg.de 22. November 2013, abgerufen am 23. November 2013.