Verkehrsleistungsgesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Verkehrsleistungsgesetz |
Abkürzung: | VerkLG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gefahrenabwehr |
Erlassen am: | 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) |
Inkrafttreten am: | 29. Juli 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 15 G vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahr 2004, das für alle Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen gilt und sie im Fall des Notstandes zur Bereitstellung von Transportleistungen oder Verkehrsmitteln verpflichtet.[1]
Mit Inkrafttreten des VerkLG wurde §10 des Seeaufgabengesetzes und die Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen aufgehoben.
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verkehrsleistungsgesetz dient zusammen mit weiteren Sicherstellungs- und Vorsorgegesetzen der Vorsorge für innere und äußere Notfälle.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ VerkLG - Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen. Abgerufen am 15. Februar 2023.