Verkehrsverstoß

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Kraftfahrzeug fährt auf einen Fahrradstreifen und anschließend auf einen mit Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) gesperrten Abschnitt

Unter einem Verkehrsverstoß versteht man ein Fehlverhalten im Straßenverkehr, das heißt ein Zuwiderhandeln gegen eine einschlägige Rechtsnorm des Straßenverkehrsrechts.

Verkehrsverstöße können entweder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Für die Einordnung ist die Schwere des Verstoßes maßgeblich.[1]

Straftaten im Straßenverkehr werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe, der Verhängung eines Fahrverbots oder dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet, Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Geldbuße und in bestimmten Fällen einem Fahrverbot. Die Höhe der verhängten Geldbußen und die Dauer eines etwaigen Fahrverbots richten sich nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)[2] und dem in der Anlage dazu enthaltenen Bußgeldkatalog (§ 1 BKatV).

Die meisten Verkehrsverstöße mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, aber auch von Fußgängern werden mit Buß- oder Verwarnungsgeld geahndet. Mit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15. Juni 2019 ergaben sich für Verkehrsverstöße mit Elektrokleinstfahrzeugen teils neue Tatbestände, teils wurden bestehende geändert.[3]

Im Jahr 2018 standen rund 250 000 registrierten Straftaten mehr als 4,5 Mio. Ordnungswidrigkeiten gegenüber.[4]

Zuständigkeit und Verfahren

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Nach deutschem Recht wird unterschieden:

1.) Verkehrsordnungswidrigkeit
a) Verwarnungsbereich (5–35 €)

mündliche Verwarnung oder Verwarnungsverfahren (Erhebung eines Verwarnungsgeldes), im letztgenannten Fall bei Einspruchserhebung erfolgt das Bußgeldverfahren (die Verwarnung wird in eine Ordnungswidrigkeitenanzeige geändert)
Verfolgung durch Bußgeldbehörde, bei Einspruchserhebung durch Justiz

b) Anzeigenbereich (über 35 €)

Verfolgung durch Bußgeldbehörde, bei Einspruchserhebung durch Justiz

2.) Verkehrsstraftat

Sachbearbeitung/Ermittlungen im Rahmen des Legalitätsprinzips, Abgabe an Justiz

Die deutsche Polizei ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sowohl Verfolgungsbehörde als auch Bußgeldbehörde bei Verstößen gegen die StVO und das StVG. In Deutschland kann die Polizei gemäß dem Opportunitätsprinzip jede Verkehrsordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung absehen oder mündlich eine Verwarnung aussprechen (letzteres nur bei Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Regel-Ahndungssatz bis 35 EUR).

Nach dem EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen[5] werden auch im EU-Ausland gegen deutsche Autofahrer verhängte Sanktionen in Deutschland vollstreckt.[6][7][8]

Datenspeicherung im Fahreignungsregister

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Seit dem 2. Januar 1958 werden alle rechtskräftigen Entscheidungen über Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten von Kraftfahrern mit einer deutschen Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister (FAER) gespeichert und nach einem Punktesystem bewertet (§ 28 Abs. 3 StVG, § 40 FeV).[9] Das Kraftfahrt-Bundesamt führt dieses auch Verkehrssünderkartei genannte Register und erstellt und veröffentlicht auch nationale Statistiken. Mitteilungen gem. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit sind mit der Tatbestandsnummer des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWI) elektronisch an das Fahreignungsregister zu übermitteln.[10]

Verkehrsstraftaten werden unter anderem im Kriminalaktennachweis (Polizei) und im Zentralen Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (Justiz) sowie bei der Straßenverkehrsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) gespeichert.

Einzelnachweise

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  1. Verkehrsverstoß Anwalt online.de, abgerufen am 18. Januar 2020
  2. Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498)
  3. Kraftfahrtbundesamt: Tatbestände Elektrokleinstfahrzeuge@1@2Vorlage:Toter Link/www.kba.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2023. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. 26. Juni 2019, PDF (129 kB)
  4. Verkehrsauffälligkeiten. Zahlen im Überblick. Kraftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 19. Januar 2020.
  5. Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
  6. Rechtliche Grundlagen. Bundesamt für Justiz, abgerufen am 8. Oktober 2024.
  7. Die Vollstreckung von ausländischen europäischen Strafzetteln und Bußgeldbescheiden. In: verkehrslexikon.de. Abgerufen am 18. Januar 2020.
  8. Andreas J.Tryba: Die Vollstreckung europäischer Bußgeldbescheide in Deutschland. Halterhaftung vs. Fahrerhaftung 2014
  9. Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Kraftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 8. Oktober 2024. BGBl. 2014 I S. 363
  10. BT-KAT-OWI, 3.2 Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER).