Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke
Die Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke wurde am 24. Januar 1918 erlassen und am 26. Januar 1918 im Reichsgesetzblatt verkündet.[1] Mit der Verordnung wurde die Herstellung von Bier und Bierähnlichen Getränken mit mehr als 3 °P verboten. Aufgehoben wurde die Verordnung durch das Biersteuergesetz und das Mineralwassersteuergesetz vom 26. Juli 1918.[2]
Es ist die erste steuerliche Regelung in Deutschland, bei der nicht mehr die bei der Bierherstellung verwendeten Rohstoffe berücksichtigt werden, sondern die dabei erzielte Stammwürze des fertigen Getränks.[3] In Österreich-Ungarn wurde bereits seit 1852 nach dem Extraktgehalt der Würze Bier besteuert; seit 1901 mussten alle größeren Brauereien dafür einen Würzemeßapparat Systhem Erhard-Schau anschaffen.[4]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Tageszeitung für Brauerei vom 30. Januar 1918
- ↑ Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918 nebst Ausführungsbestimmungen. Hg im Reichsschatzamt. Verlag Parey: Berlin 1918
- ↑ Handbuch der Lebensmittelchemie. Berlin 1938 7. Band S. 169f
- ↑ Paul Lippert: Handwörterbuch Der Staatswissenschaften. Рипол Классик, ISBN 978-5-885-33067-1, S. 1066 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).