Verordnung über elektrische Betriebsmittel
Basisdaten | |
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Titel: | Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz |
Kurztitel: | Verordnung über elektrische Betriebsmittel |
Früherer Titel: | Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
Abkürzung: | 1. ProdSV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 8 ProdSG |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht |
Fundstellennachweis: | 8053-4-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1980 |
Letzte Neufassung vom: | 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
20. April 2016 |
Letzte Änderung durch: | Art. 20 G vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3173) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Juli 2021 (Art. 36 G vom 27. Juli 2021) |
GESTA: | G049 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) enthält die für Deutschland geltenden Bestimmungen zur Beschaffenheit elektrischer Geräte.
Mit dieser Verordnung wird die europäische Niederspannungsrichtlinie[1] in deutsches Recht umgesetzt.
Die Verordnung gilt für „Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt.“
Sie gilt nicht für
- elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
- elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- Elektrizitätszähler,
- Haushaltssteckvorrichtungen,
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
- spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
- kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.
Nach § 3 dieser Verordnung dürfen neue elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind,
- sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
Hersteller und Importeure werden verpflichtet, eine CE-Kennzeichnung auf ihren Produkten anzubringen, sowie eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und bestimmte technische Unterlagen bereitzuhalten.