Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen – auch kurz „Bühnenversorgung“ oder „VddB“ genannt – bietet den überwiegend künstlerisch tätigen Mitarbeitern der deutschen Theater im Alter, bei Berufsunfähigkeit und ihren Hinterbliebenen bei Tod einen zusätzlichen Versicherungsschutz neben der gesetzlichen Rentenversicherung.[1] Die Bühnenversorgung gilt als Pensionskasse und erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.[2]
Versorgung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die VddB zahlt vorrangig Dauerleistungen in Form von[3]:
- Altersruhegeld (Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelaltersgrenze und flexibles Altersruhegeld)[4]
- Ruhegeld bei Erwerbsunfähigkeit[5]
- Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit[6]
- Witwen- oder Witwergeld[7]
- Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner[8]
- Waisengeld[9]
Daneben erbringt die VddB auch einmalige Leistungen in Form von:
- Heilkostenzuschüssen[10]
- Sterbegeld[11]
- Tänzerabfindung[12] und Beitragserstattung[13]
Organisation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bühnenversorgung ist als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung organisiert, d. h. die Versicherungsverhältnisse entstehen von Gesetz wegen bei Aufnahme der Tätigkeit.[14]
Organe der Bühnenversorgung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Organe sind der Verwaltungsrat[15] als satzungsgebendes Organ und Vertretung der Versicherten und Mitglieder und die Bayerische Versorgungskammer als Geschäftsführung[16].[17]
Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)[18] und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG)[19] sowie die Satzung der VddB[20].
Selbstverwaltung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bühnenversorgung regelt ihre Angelegenheiten in autonomer Selbstverwaltung. Hierbei fungiert der aus 30 Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat als Normsetzungs- und Kontrollorgan, das insbesondere über die Satzung[21] und die Richtlinien der Versorgungspolitik[22] beschließt.[23]
Aufsicht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales[24] führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die VddB, die im Wege der Organleihe vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration[25] ausgeübt wird.[26]
Finanzierung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bühnenversorgung finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen[27]. Sie erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Beiträge tragen zur Hälfte jeweils das Mitglied (der Arbeitgeberanteil) und der Versicherte (Arbeitnehmer)[28]. Sie belaufen sich auf 9 % des beitragspflichtigen Einkommens. Die vom Versicherten entrichteten Beiträge dienen zur Ansparung seines eigenen Ruhegeldes (Kapitaldeckungsverfahren).[23]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ SERVICE.BUND.DE - Behörden und Institutionen des Bundes - Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen. Abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ Bayerische Bühnenversorgung, auf touring-artists.info
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Versicherung und Versorgung > Leistungen. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ § 29 der Satzung
- ↑ § 28 Abs. 4 der Satzung
- ↑ § 28 Abs. 1–3a der Satzung
- ↑ § 32 der Satzung
- ↑ § 32 der Satzung
- ↑ § 35 der Satzung
- ↑ § 40 der Satzung
- ↑ § 31 der Satzung
- ↑ § 36 der Satzung
- ↑ § 38 der Satzung
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Home. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ § 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 VersoG, § 5 der Satzung
- ↑ § 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 VersoG, § 2 Abs. 2 der Satzung
- ↑ Bayerische Versorgungskammer > Home. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ Bayerische Staatskanzlei: Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen. In: Bayern Recht. Bayerische Staatskanzlei, 2008, abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ Bayerische Staatskanzlei: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen. In: Bayern Recht. Bayerische Staatskanzlei, 2008, abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen: Satzung VddB. In: Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. Bayerische Versorgungskammer, 2024, abgerufen am 27. Juni 2024.
- ↑ § 7 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung
- ↑ § 7 Abs. 1 der Satzung
- ↑ a b Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Über uns. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ § 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung
- ↑ § 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung
- ↑ Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Über uns. Abgerufen am 26. Juni 2024.
- ↑ § 48 der Satzung
- ↑ § 23 a der Satzung