Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

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Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen – auch kurz „Bühnenversorgung“ oder „VddB“ genannt – bietet den überwiegend künstlerisch tätigen Mitarbeitern der deutschen Theater im Alter, bei Berufsunfähigkeit und ihren Hinterbliebenen bei Tod einen zusätzlichen Versicherungsschutz neben der gesetzlichen Rentenversicherung.[1] Die Bühnenversorgung gilt als Pensionskasse und erfüllt die Voraussetzungen für die staatliche Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.[2]

Die VddB zahlt vorrangig Dauerleistungen in Form von[3]:

Daneben erbringt die VddB auch einmalige Leistungen in Form von:

Die Bühnenversorgung ist als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung organisiert, d. h. die Versicherungsverhältnisse entstehen von Gesetz wegen bei Aufnahme der Tätigkeit.[14]

Organe der Bühnenversorgung

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Organe sind der Verwaltungsrat[15] als satzungsgebendes Organ und Vertretung der Versicherten und Mitglieder und die Bayerische Versorgungskammer als Geschäftsführung[16].[17]

Rechtsgrundlagen

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Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)[18] und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (DVVersoG)[19] sowie die Satzung der VddB[20].

Selbstverwaltung

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Die Bühnenversorgung regelt ihre Angelegenheiten in autonomer Selbstverwaltung. Hierbei fungiert der aus 30 Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat als Normsetzungs- und Kontrollorgan, das insbesondere über die Satzung[21] und die Richtlinien der Versorgungspolitik[22] beschließt.[23]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales[24] führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die VddB, die im Wege der Organleihe vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration[25] ausgeübt wird.[26]

Die Bühnenversorgung finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen[27]. Sie erhält keine staatlichen Zuschüsse. Die Beiträge tragen zur Hälfte jeweils das Mitglied (der Arbeitgeberanteil) und der Versicherte (Arbeitnehmer)[28]. Sie belaufen sich auf 9 % des beitragspflichtigen Einkommens. Die vom Versicherten entrichteten Beiträge dienen zur Ansparung seines eigenen Ruhegeldes (Kapitaldeckungsverfahren).[23]

Einzelnachweise

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  1. SERVICE.BUND.DE - Behörden und Institutionen des Bundes - Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen. Abgerufen am 27. Juni 2024.
  2. Bayerische Bühnenversorgung, auf touring-artists.info
  3. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Versicherung und Versorgung > Leistungen. Abgerufen am 26. Juni 2024.
  4. § 29 der Satzung
  5. § 28 Abs. 4 der Satzung
  6. § 28 Abs. 1–3a der Satzung
  7. § 32 der Satzung
  8. § 32 der Satzung
  9. § 35 der Satzung
  10. § 40 der Satzung
  11. § 31 der Satzung
  12. § 36 der Satzung
  13. § 38 der Satzung
  14. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Home. Abgerufen am 26. Juni 2024.
  15. § 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 VersoG, § 5 der Satzung
  16. § 2 Nr. 1 BundesaufsichtsG i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 VersoG, § 2 Abs. 2 der Satzung
  17. Bayerische Versorgungskammer > Home. Abgerufen am 26. Juni 2024.
  18. Bayerische Staatskanzlei: Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen. In: Bayern Recht. Bayerische Staatskanzlei, 2008, abgerufen am 27. Juni 2024.
  19. Bayerische Staatskanzlei: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen. In: Bayern Recht. Bayerische Staatskanzlei, 2008, abgerufen am 27. Juni 2024.
  20. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen: Satzung VddB. In: Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. Bayerische Versorgungskammer, 2024, abgerufen am 27. Juni 2024.
  21. § 7 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung
  22. § 7 Abs. 1 der Satzung
  23. a b Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Über uns. Abgerufen am 26. Juni 2024.
  24. § 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung
  25. § 1 BundesaufsichtsG i.V.m. § 3 der Satzung
  26. Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen > Über uns. Abgerufen am 26. Juni 2024.
  27. § 48 der Satzung
  28. § 23 a der Satzung