Rheinbundakte

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Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 mit der Unterschrift Napoleons (Ausfertigung für das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen)
Symbolische Darstellung einer Beeidigung der Rheinbundakte durch Napoleon und die 15 konföderierten Fürsten auf einer Illustration von Thomas Charles Naudet, 1806

Die Rheinbundakte ist der am 12. Juli 1806 in Paris geschlossene Vertrag zwischen dem Bevollmächtigten des französischen Kaisers Napoleon Bonaparte und den Bevollmächtigten 15 deutscher Fürsten,[Anm. 1] die sich auf Druck Napoleons durch diesen Vertrag vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation lösten und als souveräne Staaten der mit diesem Vertrag gegründeten Konföderation des Rheinbundes beitraten. Einen Sonderfall bildete das Fürstentum Liechtenstein, das dem Rheinbund nicht durch Unterschrift beitrat, sondern auf der Grundlage von Art. 39 der Rheinbundakte durch Verfügung Napoleons in die Konföderation aufgenommen wurde.[1][2]

Im Artikel 1 erklärten die Unterzeichner ihre Trennung vom Gebiet des Reiches und die Bildung einer Konföderation mit dem Namen „Rheinische Bundesstaaten“. Im Weiteren wurde erklärt, dass die Reichsgesetze mit Ausnahme der Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses und des Rheinschifffahrtsoktroi[3] keine Geltung mehr für die Bundesglieder hätten. Die Fürsten verzichteten auf alle Titel, die eine Beziehung zum Reich ausdrückten. Außerdem sagten sie zu, bis August 1806 dem Reichstag ihren Austritt aus dem Reich bekannt zu geben.

In Artikel 4 wurde bestimmt, dass der Erzbischof von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, bis dahin Reichserzkanzler und Kurfürst, den Titel eines „Fürstprimas“ tragen sollte, ohne dass damit ein Vorrang gegenüber den übrigen Konföderierten verbunden war.

Der Artikel 5 erklärte, dass die Herrscher von Baden, Berg-Kleve und Hessen-Darmstadt den Titel von Großherzögen mit allen Rechten, Ehren und Vorzügen eines Königstitels erhalten würden. Außerdem wurde das Oberhaupt des Hauses Nassau zum Herzog und der Graf von der Leyen zum Fürsten erhoben.

In den folgenden Artikeln ging es um die Ausgestaltung des Bundes. Danach sollten die gemeinsamen Interessen der Mitglieder auf einem Bundestag (auch: Bundesversammlung) verhandelt werden. Dieser sollte seinen Sitz in Frankfurt am Main haben und sich aus dem Kollegium der Fürsten und dem der Könige zusammensetzen. Die Fürsten sollten von jeder nicht zum rheinischen Bund gehörenden Macht unabhängig sein. Die Aufgabe der Souveränität war nur zu Gunsten von Bundesmitgliedern möglich. Konflikte untereinander sollten vom Bundestag entschieden werden. Den Vorsitz des Bundestags wie in der Kammer der Könige hatte der Fürstprimas inne. In der Kammer der Fürsten fiel diese Rolle dem Herzog von Nassau zu.[4]

In Artikel 11 wurde festgelegt, dass die Art und Weise des Zusammentritts, Gegenstände der Beratung und weitere Bestimmungen zum Funktionieren des Bundes und des Bundestags durch ein Fundamental-Statut bestimmt werden sollten. Dieses sollte vom Fürstprimas vorgelegt und von den Mitgliedern ratifiziert werden. Im folgenden Artikel wurde der Kaiser der Franzosen zum Protektor des Bundes ausgerufen. Dieser hatte das Recht, den Nachfolger des Fürstprimas zu ernennen.

In Artikel 25 wurde bestimmt, dass die Mitglieder in ihren Territorien unter Einschluss der Rittergüter die volle Souveränität haben sollten. Damit waren die im Artikel 26 genannten Rechte verbunden: Gesetzgebung, oberste Gerichtsbarkeit, oberste Polizei sowie das Recht zur Truppenaufstellung. Es folgen weitere Bestimmungen zur Garantie der Rechte von Fürsten und Grafen etwa hinsichtlich der Patrimonialgerichtsbarkeit, Feudalrechte und Ähnliches. In schwerwiegenden Rechtsfragen sollten Fürsten und Grafen nur von Ebenbürtigen gerichtet werden können.

In den Artikeln 29 und 30 wurden die Übernahme und Umlage der Kreisschulden der konföderierten Staaten geregelt. Es folgten weitere Bestimmungen zum Recht des Residenzwechsels sowie zur Pension von Beamten und Ordensangehörigen.

Die Artikel 35 bis 38 betrafen den Bereich des militärischen Bündnisses. In Artikel 35 hieß es:

„Zwischen dem französischen Reiche und den rheinischen Bundesstaaten soll in ihrer Gesamtheit sowohl als mit jedem einzelnen ein Bundniß Statt haben, vermöge dessen jeder Krieg auf dem festen Lande, den einer der kontrahirenden Theile zu führen haben könnte, für alle andere unmittelbar zur gemeinsamen Sache wird.“

Es folgen weitere Bestimmungen unter anderem zur Verpflichtung Bayerns, Augsburg und Lindau zu befestigen. Außerdem wurde die Stärke der einzelnen zu stellenden Kontingente festgelegt.

Der Artikel 39 ermöglichte die Aufnahme weiterer Mitgliedsstaaten.

Verbindlicher Vertragstext war die französische Fassung.[5] Die deutschen Versionen, die im Wortlaut sehr unterschiedlich ausfielen, galten demnach als juristisch unverbindliche Übersetzungen.

Territoriale Änderungen

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In den Artikeln 13 bis 24 ging es um territoriale Regelungen zwischen den Mitgliedern. Konkret waren das:

Nach Napoleons Niederlage in Russland riefen der russische Kaiser Alexander I. und der preußische König Friedrich Wilhelm III. in einer Proklamation an das deutsche Volk vom 19. März 1813 alle deutschen Fürsten auf, sich dem Kampf gegen Frankreich anzuschließen, und erklärten den Rheinbund für aufgelöst; einzig die beiden mecklenburgischen Herzogtümer folgten diesem Aufruf sofort und traten der antinapoleonischen Koalition bei. Nachdem die im Sommer des Jahres um Österreich vermehrten Verbündeten Siege über Napoleon errungen hatten, schied auch Bayern mit dem Vertrag von Ried aus dem Rheinbund aus. De facto erlosch der Vertrag nach der Völkerschlacht bei Leipzig.

Wikisource: Rheinbundakte – Quellen und Volltexte
  1. Die Einleitung der Rheinbundakte nennt Napoleon als Kaiser der Franzosen und König von Italien einerseits, andererseits Bayern, Württemberg, den Reichserzkanzler (Karl Theodor von Dalberg für den Staat des Fürstprimas), Baden, Berg-Kleve, Hessen-Darmstadt, Nassau-Usingen, Nassau-Weilburg, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Isenburg-Birstein, Arenberg, Liechtenstein und den Grafen von der Leyen. Liechtenstein wurde allerdings kein Signatarstaat der Rheinbundakte; es war weder durch den Fürsten noch durch einen Bevollmächtigten vertreten. Als Bevollmächtigter Frankreichs unterzeichnete den Vertrag Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord. Als Bevollmächtigte der 15 deutschen Fürsten unterzeichneten: Anton von Cetto (Bayern), Georg Ernst Levin von Wintzingerode (Württemberg), Carl Leopold von Beust (Staat des Fürstprimas), Sigismund von Reitzenstein (Baden), Maximilian Friedrich von Vittinghoff, gen. von Schell (Berg-Kleve), August Wilhelm Rabe von Pappenheim (Hessen-Darmstadt), Johann Ernst von Gagern (Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg), Franz Xaver von Fischler (Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Salm und Salm-Kyrburg), Ludwig Franz Greuhm (Isenburg-Birstein) und Esprit André Durant de Saint André (Arenberg und von der Leyen).

Einzelnachweise

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  1. Elisabeth Berger: Rezeption im liechtensteinischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des ABGB (= Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen, Band 14). Lit-Verlag, Wien und Berlin 2011, ISBN 978-3-643-50322-0, S. 16 (Google Books)
  2. Georg Malin: Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800–1815. In: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 53. Band, Vaduz 1953, S. 51 (Digitalisat)
  3. Reichsrechtliche Bestimmungen für die Abgabe (Octroi) auf die Rheinschifffahrt (Rheinzoll)
  4. Art. 10 Satz 2 der Rheinbundakte
  5. Traité de confédération des états du Rhin; signé à Paris le 12. Juillet 1806 et ratifié à St. Cloud le 19. Juillet in Girolamo Lucchesini Historische Entwickelung der Ursachen und Wirkungen des Rheinbundes, Erster Band, F. A. Brockhaus, Leipzig 1821, Anhang (Rheinbundakte in französischer Sprache S. 393)