Veruntreuung

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Veruntreuung wird umgangssprachlich, in der Schweiz auch fachsprachlich, als Sammelbegriff für verschiedene Eigentums- und Vermögenstraftaten benutzt, bei denen der Täter sich rechtswidrig und zum Schaden des Eigentümers Werte aneignet, die ihm überlassen oder anvertraut sind. In Deutschland und Österreich heißen die vermögensrechtlichen Straftatbestände Untreue. Eigentumsdelikte betreffen rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum an einer Sache, wobei bei einer Veruntreuung im Gegensatz zum Diebstahl der Täter die Sache bereits vor der Tat in Besitz hat. Sie ist ein Spezialfall der Unterschlagung (siehe beispielsweise hier zum deutschen Recht), bei der zusätzlich der Gewahrsam dem Täter zuvor vom Geschädigten anvertraut war. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist der Wert des Gegenstands bedeutungslos. Vermögensdelikte betreffen hingegen losgelöst vom Eigentum an einer Sache das Vermögen einer Person insgesamt, wesentlich ist unabhängig von einzelnen Gegenständen die Verminderung des Vermögens. Bei Untreuetatbeständen nutzt der Täter dabei den ihm rechtlich oder tatsächlich eingeräumten Zugriff auf fremdes Vermögen aus, um sich zu bereichern.

Veruntreuung ist als Re-Substantivierung des vom Substantiv Untreue abgeleiteten Verbs veruntreuen zu verstehen. Die Begriffe Veruntreuung und Untreue werden im juristischen Sprachgebrauch teilweise synonym verwendet.[1]

Die strafbaren Tatbestände unterscheiden sich je nach den Strafgesetzen. Die Regelungen in einzelnen Staaten sind:

Deutschland
Das Strafgesetzbuch (StGB) benennt die Tatbestände in

  • § 246 Abs. 2 StGB, Veruntreuende Unterschlagung in den Fällen, in denen die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut war
  • § 266 StGB, Untreue

Österreich
Das öStGB kennt:

Schweiz
Das Strafgesetzbuch der Schweiz kennt:

Angelsächsische Länder
Das Common Law kennt:

  • Embezzlement
Wiktionary: Veruntreuung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Veruntreuung. In: dahag.de