Vigintisexviri

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Die Vigintisexviri (wörtlich „26 Männer“; Singular Vigintisexvir), in der Kaiserzeit Vigintiviri, waren die unterste Rangklasse der Magistraturen. Sie umfasste sechs Amtsbereiche. Sie rekrutierte sich aus einfachen Richtern und Beamten (magistratus minores), die im antiken Rom, noch bevor sie in die senatorische Ämterlaufbahn, den cursus honorum, eintraten, gewisse öffentliche Aufgaben (u. a. Münzprägung, Straßenbau, Stadtreinigung, Strafvollzug) zu erledigen hatten. Mit 18 Jahren konnte man sich unter Leitung des praetor urbanus in den Tributskomitien zur Wahl stellen. Wie die meisten römischen Ämter wurde es für ein Jahr bekleidet. Im Übrigen sind die Nachrichten über die Untermagistraturen rar und teils widersprüchlich.

Das Vigintisexvirat bildete sich in der mittleren Republik heraus. Im 1. Jahrhundert v. Chr. bestand es aus folgenden Ämtern:

In der Republik diente das Vigintisexvirat als Sprungbrett für die eigene Karriere im öffentlichen Dienst für die Söhne von Senatoren. Gaius Iulius Caesar hatte als curator viarum gearbeitet und als solcher Teile der Via Appia wiederherstellen lassen.

Während AugustusPrinzipat beschloss der Senat vor dem Jahr 13 v. Chr. ein senatus consultum, das die Beteiligung der zwei Kuratoren für die Straßen außerhalb Roms und der vier kampanischen Präfekten beendete und so das collegium auf 20 Männer verkleinerte (vigintiviri).[7] Außerdem blieb die Besetzung der Ämter nun dem Ritterstand (Ordo equester) vorbehalten. Die Ämter des Vigintivirats wurden so üblicherweise als erste Stufe der Karriereleiter von jungen Rittern oder Senatorensöhnen bekleidet, die eine senatorische Ämterlaufbahn anstrebten. Dabei waren die Funktionen als Münzmeister oder Decemvir angesehener als die der Straßenaufseher oder Tresviri capitales.

  • Sarah Hillebrand: Der Vigintivirat. Prosopographische Untersuchungen für die Zeit von Augustus bis Domitian. Dissertation Universität Heidelberg 2006 (online).
  • Wilhelm Kierdorf: Viginti(sex)viri. In: Der Neue Pauly (DNP). Band 12/2, Metzler, Stuttgart 2002, ISBN 3-476-01487-8.
  • Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 532–551.
  • Wilfried Nippel: Aufruhr und „Polizei“ in der römischen Republik. Klett-Cotta, Stuttgart 1988, ISBN 3-608-91434-X (Zugleich: Habilitationsschrift an der Universität München, 1983).
  • Jürgen von Ungern-Sternberg: Capua im Zweiten Punischen Krieg. Untersuchungen zur römischen Annalistik (= Vestigia. Bd. 23). Beck, München 1975, ISBN 3-406-04793-9 (Zugleich: Erlangen, Nürnberg, Universität, Habilitations-Schrift, 1974).
  • Moritz Voigt: Über die „Centumviri, iudices decemviri“ und „decemviri stlitibus iudicandis“. In: Studi in onore di Carlo Fadda I., Neapel 1906. S. 147–164.
  1. Livius, periochae 11; laut der Quelle, datiert der erste Nachweis aus dem Jahr 290 v. Chr.
  2. Offizielle Bezeichnung: a.a.a.f.f. (hergeleitet aus: tresviri a(ere) a(rgento) a(uro) f(lando) f(eriundo)) CIL I 1p. 200, Nr. 33; ferner Cicero, De legibus 3,6.
  3. Vgl. das Elogium des C. Claudius Pulcher (cos. 92, IIIvir a.a.a.f.f. zwischen 106 und 104 v. Chr.).
  4. Cicero, Reden gegen Verres 97 und Cicero, Pro domo 78.
  5. Hierzu aus dem neueren Schrifttum auch, Okko Behrends: Die römische Geschworenenverfassung. Ein Rekonstruktionsversuch (= Göttinger rechtswissenschaftliche Studien. 80). Schwartz, Göttingen 1970, ISBN 3-509-00518-X (Zugleich: Göttingen, Universität, Dissertation, 1967). S. 109 ff.
  6. Cassius Dio 54,26,7.
  7. Cassius Dio 54, 26, 7 (englische Übersetzung).