Wegegebot
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Wegegebot bezeichnet die Auflage, innerhalb eines bestimmten Gebietes, insbesondere in einem Schutzgebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, ausschließlich die ausgewiesenen Straßen und Wege zu benutzen. Es dient dort dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. In einigen Gebieten soll es auch vor Erosionen bei empfindlicher Bodenbeschaffenheit wie u. a. in Dünengebieten oder auf Gebirgshängen schützen.
In den Landesnaturschutzgesetzen Deutschlands finden sich dafür Formulierungen wie beispielsweise „Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.“ in Niedersachsen.[1]
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ § 16 Abs. 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (zu § 23 BNatSchG), zitiert nach https://voris.wolterskluwer-online.de/?quelle=jlink&query=BNatSchGAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true, abgerufen 2020-01-28