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Die Neue Heimat Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H., kurz Neue Heimat (NH), war ein gemeinnütziges deutsches Bau- und Wohnungsunternehmen mit Hauptsitz in Hamburg. Das Unternehmen gehörte dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und ihm angeschlossenen Einzelgewerkschaften. Es ging auf eine 1926 in Hamburg gegründete gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft zurück. Die Neue Heimat entwickelte sich nach 1950 zum größten nichtstaatlichen Wohnungsbauunternehmen Europas, das bis 1982 mehr als 460.000 Wohnungen schuf. Als Ende der Abwicklung des Konzerns gilt das Jahr 1998. Nach der Enteignung der gewerkschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften durch die Nationalsozialisten gingen diese 1933 samt ihrer Wohnungsbestände in das Eigentum der Deutschen Arbeitsfront (DAF) über. Diese NS-Organisation sorgte 1939 für den Einheitsnamen Neue Heimat. Nach Währungsreform (1948), Gründung der Bundesrepublik Deutschland (1949) und Rückgabe der Wohnungsbestände und -unternehmen an die Gewerkschaften (1948–1955) entwickelte sich von Hamburg aus ein Konzern, der sich bundesweit während der Wohnungsnot der Nachkriegszeit im Wohnungsbau betätigte. Das Unternehmen errichtete Siedlungen und Großwohnsiedlungen, um entsprechenden Wohnraum anschließend zu vermieten. Auch Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser bot es an. In den „langen sechziger Jahren“ expandierte die Neue Heimat in Bereiche, die nicht den Regeln der Wohnungsgemeinnützigkeit unterworfen waren, insbesondere in den Städtebau. Zugleich nahm die Neue Heimat im Ausland Bautätigkeiten auf. Die Unternehmensstruktur entwickelte sich Anfang der 1970er Jahre zu einem Gleichordnungskonzern, der sowohl gemeinnützige als auch gewinnorientierte Ziele anstrebte. 1973 lebten mehr als 1,5 Millionen Menschen in Wohnungen der Neuen Heimat. Das Unternehmen hielt in den Jahren nach der ersten Ölkrise desselben Jahres trotz erheblich veränderter volks- und weltwirtschaftlicher Umstände an seinem Wachstumskurs fest. Das führte zu gravierenden Finanzproblemen, die schließlich in die Auflösung der Neuen Heimat mündeten. |
Franklin Pierce (* 23. November 1804 in Hillsborough, Hillsborough County, New Hampshire; † 8. Oktober 1869 in Concord, New Hampshire) war ein amerikanischer Politiker und von 1853 bis 1857 der 14. Präsident der Vereinigten Staaten. Pierce’ Amtszeit war von starken innenpolitischen Konflikten zwischen den freien und den Sklavenstaaten um die Sklaverei geprägt, die sich unter seiner, den Südstaaten zuneigenden, Einflussnahme immer weiter zuspitzten. Weil es Pierce nicht gelang, die zunehmenden politischen Verwerfungen zu überwinden, kehrte die eigene Partei dem Präsidenten den Rücken. Für die Präsidentschaftswahl des Jahres 1856 stellten die Demokraten nicht mehr Pierce, sondern den früheren Außenminister James Buchanan auf, der die Wahl dann auch gewann. Nach seinem Tode geriet er im öffentlichen Bewusstsein weitestgehend in Vergessenheit, woran sich bis heute wenig geändert hat. Pierce gilt unter Historikern als einer der schlechtesten Präsidenten in der Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika. | |
Die Alte Kirche ist die ehemalige römisch-katholische Pfarrkirche der in der Gemeinde Sankt Bartholomä in der Weststeiermark gelegenen Pfarre St. Bartholomä an der Lieboch. Patron der Kirche war der Apostel Bartholomäus. Sie dürfte um 1200 wahrscheinlich von den Herren zu Plankenwarth erbaut worden sein, erstmals urkundlich erwähnt wurden ein Pfarrer und damit auch indirekt die Kirche allerdings erst im Jahr 1319. Sie unterstand seit ihrem Bau der Salzburger Mutterpfarre Gratwein und war ab 1607 dem Stift Rein unterstellt. Trotz zuvor erfolgter Sicherungsarbeiten gab 1834 eine der Kirchenmauern nach, und es entstand ein großer Riss im Mauerwerk. Es kam zum Neubau einer Pfarrkirche, der neuen Kirche, die 1867 geweiht wurde. Die Alte Kirche erhielt den Status einer Filialkirche, bis sie 2023 profaniert wurde. Da die Kirche im 20. Jahrhundert dem Verfall überlassen wurde, organisierte der Politiker Hanns Koren ab 1975 eine Instandsetzung des Gebäudes. |
Die Rechtsstaatlichkeit ist ein Strukturprinzip der Schweizer Staatsordnung. Wenngleich eine abschliessende Definition des Rechtsstaates nicht möglich ist, lassen sich Teilgehalte bestimmen. Zu den Kernelementen der Rechtsstaatlichkeit gehört, dass die Ausübung der Staatsgewalt an das Recht (Legalitätsprinzip) gebunden ist, ihr Handeln vor unabhängigen Gerichten angefochten werden kann, die Staatsmacht auf verschiedene Organe verteilt ist (Gewaltenteilung) und Grundrechte existieren, die fundamentale Ausprägungen des menschlichen Daseins schützen und deswegen eines besonderen Schutzes bedürfen. Anhand dieses Massstabs ist die Rechtsstaatlichkeit umfassend verwirklicht. Die Schweiz kennt indes keine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Akten des Bundesparlaments und der -regierung – ein in vielen anderen Staaten konstitutives Element des Rechtsstaats. Das lässt sich auf das schweizerische Verständnis von Gewaltenteilung zurückführen, das nicht die gegenseitige Hemmung der Staatsorgane (Checks and Balances), sondern die personelle und organisatorische Trennung betont und dabei von einer Überordnung des Parlaments ausgeht. Bei den Grundrechten vermochte das Bundesgericht diese Lücke im Rechtsschutz zumindest teilweise zu schliessen. Darüber hinaus verfügt das Volk über direktdemokratische Mitwirkungsrechte (fakultatives Referendum, Volksinitiative), mit denen es Einfluss auf die Rechtsetzung nehmen kann. Trotz dieser Unterschiede deckt sich die schweizerische Vorstellung des Rechtsstaats mit jener der meisten Staaten Westeuropas. Die niedergeschriebenen Grundrechte bleiben wirkungslos, wenn ihre Verletzung nicht angefochten werden kann. |