Wikipedia:Fototipps/Modelvertrag

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Hinweis: Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, liegen die Bilderrechte – egal welcher Art die Bilder sind – prinzipiell beim Fotografen! Durch immer wiederkehrendes Umschreiben wird geltendes Recht nicht geändert, deshalb bitte nur konstruktive Änderungen!

Ein Modelvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der üblicherweise zwischen Fotograf und Model bei der Anfertigung von Fotos aufgesetzt wird, um Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien (auch lange nach Anfertigung der Fotos) festzulegen. Der Umfang der Aufnahmen wird eindeutig festgelegt (Porträt, Kleidung, Dessous, Teilakt oder Akt).

Dieses Beispiel beschreibt einen Vertrag zwischen Model und Fotograf für Porträt bis Aktfotografie, keinen Arbeits- oder Honorarvertrag für Pornomodelle.

Ein solcher Vertrag soll absichern,

dass das Model

  • das vereinbarte Honorar zum vereinbarten Zeitpunkt erhält,
  • die vereinbarten Abzüge erhält und verwenden darf,
  • einen Begleiter zu den Aufnahmen mitbringen darf,
  • Bilder nachträglich von einer Veröffentlichung ausgeschlossen werden können und

dass der Fotograf

  • die Bilder wie vereinbart nutzen kann.

Muster eines Modelvertrags

§1 Vertragsparteien

Fotograf Model
Name   Name  
Vorname   Vorname  
Straße   Straße  
Ort   Ort  
Telefon   Telefon  

§ 2 Gegenstand des Vertrages

Dieser Vertrag gilt für eine Foto-Session für die Dauer von . . . . . . Stunden. Durch diesen Vertrag kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Fotograf und Model vereinbaren die Anfertigung von Fotos in folgender Form:

¤ Porträt
¤ Kleidung
¤ Dessous
¤ Teilakt
¤ Akt
(nichtzutreffendes streichen)

Beide Parteien können Körperhaltungen und Aufnahmeorte vorschlagen bzw. ablehnen.

Wenn vom Fotografen für die Aufnahme von Kleidung, Unterwäsche und/oder Aktaufnahmen spezielle Wünsche bestehen, so müssen diese Kleidungsstücke vom Fotografen zur Verfügung gestellt werden. Das Model verpflichtet sich, sich für die genannten Foto-Arten für die gesamte Länge des Foto-Shootings (längstens 8h) zur Verfügung zu stellen. Für Akt- bzw. Kleidungsaufnahmen werden die entsprechenden Kleidungsstücke vom Model zum Shooting mitgebracht sofern keine Sonderwünsche (s.o.) bestehen. Für die gepflegte Erscheinung zum Shooting ist das Model gegenüber dem Fotografen verpflichtet.

Als Ort des Shootings wird festgelegt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Das Model ist berechtigt, zum Shooting eine Person ihres Vertrauens mitzubringen. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören.

§ 3 Nutzung der Fotografien / des Aufnahmematerials

Das Model ist darüber informiert worden, dass für eine Veröffentlichung sowie den Vertrieb der angefertigten Fotoaufnahmen eine sogenannte Übertragung der Rechte am Bild erforderlich ist und erklärt sich hiermit unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Veröffentlichung sowie den Vertrieb der angefertigten Fotoaufnahmen, auch für Werbezwecke jeder Art, Datenträger und sonstige Speichermedien, einverstanden. Der Fotograf ist alleiniger Urheber.

Im Falle von Veröffentlichungen stellt das Model keine weiteren Ansprüche, auch nicht gegen Dritte (z.B. Verlag, Provider, Webmaster).

Bei Veröffentlichung in Printmedien erhält das Model ein kostenloses Belegexemplar, sofern dies organisatorisch möglich ist und der Verlag keine anderslautenden AGB hat.

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG)

Das Model darf Aufnahmen, die ihm missfallen, im Nachhinein von dieser Regelung ausschließen. Dies bedarf der nachträglichen schriftlichen Erklärung. In diesem Fall ist der Fotograf verpflichtet, die digitalen Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. analoges Aufnahmematerial in geeigneter Form zu vernichten. Die Gründe für die Ablehnung sind zu nennen.

Die pauschale Ablehnung aller Bilder ist nur möglich, wenn die Aufnahmen nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

§ 4 Namensnennung

Der Name des Models darf bei Veröffentlichungen oder anderweitig durch den Fotografen nicht genannt werden. Bei Vertragsbruch in diesem Punkt verpflichtet sich der Fotograf, dem Model eine Entschädigung in Höhe von 1000 Euro zu zahlen. Der Fotograf darf ausschließlich den Künstlernamen '. . . . . . .' verwenden

§ 5 Abzüge / Nutzungsrechte für das Model

Das Model ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form für private Zwecke zu verwenden. (§ 53 UrhG (D); § 42 UrhG (A); Art. 19 URG (Ch)) sowie für nichtkommerzielle Zwecke in unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen. Das Model verpflichtet sich, dabei jeweils den Bildautor zu nennen.

Das Model erhält kostenlos . . . . . Abzüge im Format . . . . . sowie alle Bilder in digitaler Form. (nichtzutreffendes streichen)

§ 6 Honorar / Reisekosten

werden pauschal vereinbart:

Honorar  
Reisekosten  

Honorar und Reisekosten sind sofort vor Ort und bei Beginn des Shootings in bar fällig.

§ 7 Sonstige Abreden

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

§ 8 Salvatorische Klausel

Verliert einer der Punkte dieses Vertrages seine Gültigkeit, verliert der Vertrag als Ganzes nicht die Gültigkeit.

Ort   Datum  
Unterschrift Fotograf   Unterschrift Model