Wikipedia Diskussion:WikiProjekt Denkmalpflege/Deutschland/Baden-Württemberg

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Dass die Lage des Denkmalschutzes in Baden-Württemberg desolat ist, ist ja hinlänglich bekannt. Erstaunt bin ich nur, dass offenbar auch innerhalb Baden-Württembergs mit zweierlei Maß gemessen und in Stuttgart anders vorgegangen wird als etwa in Freiburg. Immerhin ist die Stuttgarter Liste freundlicherweise als unverbindliche Informationsgrundlage gekennzeichnet; rechtswirksame Auskünfte bzw. Einstufungen können dagegen wirklich nur dem Eigentümer gegeben werden. Da nun aber eine Denkmalliste nicht in die Amtsstuben, sondern in die Köpfe und in das Bewusstsein der Allgemeinheit gehört und damit eine Sache des Gemeinsinns ist, plädiere ich entschieden dafür, dass die Wiki-Gemeinde diese Listen selbst erstellt. -- Geroldsecker 12:09, 8. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Ja, nur wie ohne Quellen? --Nicor 02:25, 28. Dez. 2011 (CET)Beantworten
So wie man das weiß kann man das natürlich machen, nur bringt es meiner Meinung nach auch nicht viel, wenn man von zwei Objekten weiß, dass sie auf der Liste stehen und dann dafür eine Liste anlegt, aber die 50 anderen, von denen man eben nicht weiß das sie draufstehen, weg lässt. --Pilettes (Diskussion) 11:29, 20. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Paragraphen

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Die ein oder andere Liste gibt es ja trotz der unzulänglichen Lage mittlerweile. Man findet dort hin und wieder die Hinweise auf § 2, 12, 19 und 28 (das sind glaub ich alle). Das bezieht sich auf den Schutzstatus (oder wie nennt man das) nach dem Denkmalschutzgesetz (Baden-Württemberg). Die Paragraphen stehen dann also in der Tabelle drin, leider wird nirgends erklärt, was sie nun genau bedeuten sollen. Könnte man das nicht evtl. in den eben genannten Artikel aufnehmen, bzw. wie könnte man eine Legende/Erklärung für solche Tabellen, die diese Paragraphen nennen formulieren? So halbwegs weiß ich zwar um was es geht, nur da was "wasserdichtes" und 100%iges zu formulieren traue ich mir nicht unbedingt zu. --Pilettes (Diskussion) 11:29, 20. Mai 2012 (CEST)Beantworten

  • Man sollte mal eine verbindliche Auskunft bezüglich der Veröffentlichung dieser Listen aus Stuttgart bekommen. In Freiburg mauern sie mit Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten, obwohl sie eine Liste gemäß $2 in der unteren Denkmalschutzbehörde und eine gemäß $12 im Regierungspräsidium haben. Kann aber nur geschickte lokale Politik sein um die eigene Arbeit zu minimieren. --Jörgens.Mi Diskussion 23:13, 17. Jun. 2012 (CEST)Beantworten


  • Ich führe hier mal die Paragraphen auf, sie sind erstaunlich klar formuliert (für Gesetzestexte)

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 Zum 17.06.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes

  • (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
  • (2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
  • (3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
    • 1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
    • 2. Gesamtanlagen (§ 19).


§ 12 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung

  • (1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
  • (2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,
    • 1. wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt oder
    • 2. wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder
    • 3. wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder
    • 4. wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder
    • 5. wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.
  • (3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.


Gesamtanlagen
§ 19

  • (1) Die Gemeinden können im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.
  • (2) Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören.


§ 28 Übergangsbestimmungen

  • (1) Als Eintragung in das Denkmalbuch gemäß § 12 gilt die Eintragung in
    • 1. das Denkmalbuch und das Buch der Bodenaltertümer nach dem bad. Landesgesetz zum Schutz der Kulturdenkmale,
    • 2. das auf Grund von Artikel 97 Abs. 7 der württ. Bauordnung angelegte Landesverzeichnis der Baudenkmale,
    • 3. das auf Grund von § 34 der bad. Landesbauordnung angelegte Verzeichnis der Baudenkmale,
    • 4. das Verzeichnis der Denkmäler nach Artikel 8 und 10 des hess. Gesetzes den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 1902 (RegBl. S. 275),
    • 5. das Denkmalverzeichnis gemäß Verfügung des württ. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend den Schutz von Denkmalen und heimatlichem Kunstbesitz, vom 25. Mai 1920 (RegBl. S. 317).
  • (2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in das nach diesem Gesetz anzulegende Denkmalbuch nach den für Neueintragungen geltenden Bestimmungen übertragen werden.
  • (3) Straßen-, Platz- und Ortsbilder, die nach dem bad. Denkmalschutzgesetz geschützt waren, behalten diese Eigenschaft gemäß § 19, soweit der Schutz im Einvernehmen mit der Gemeinde verfügt worden ist. Gebiete, die nach dem bad. Denkmalschutzgesetz zu Grabungsschutzgebieten erklärt waren, werden Grabungsschutzgebiete gemäß § 22.
  • (4) Kulturdenkmale im Eigentum des Staates und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, die nicht in das Denkmalbuch eingetragen sind, aber eine besondere Bedeutung besitzen, stehen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den eingetragenen Kulturdenkmalen gleich.
  • (5) Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Fideikommißauflösung zum Schutz von Gegenständen und Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Wert getroffen sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Maßnahmen können geändert, an die Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt oder aufgehoben werden. Zuständig hierfür sind die höheren Denkmalschutzbehörden. Sie haben auch die zur Durchsetzung der Maßnahmen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Soweit zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes oder zur Vornahme einer Handlung die Genehmigung des Fideikommißgerichts erforderlich war, geht die Genehmigungszuständigkeit auf die höhere Denkmalschutzbehörde über.

--Jörgens.Mi Diskussion 23:13, 17. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Einladung zum 1. GLAM-Treffen 2013

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Anfang März, voraussichtlich vom 8.-10.3, wollen sich bis zu 20 GLAM-Interessenten aus D-A-CH-L voraussichtlich im süddeutschen Raum erstmalig in dieser Konstellation treffen. Über ein Wochenende wollen wir uns über unser Vorhaben für dieses Jahr austauschen, Handreichungen für Museen, Galerien, Bibliotheken und Archive konzipieren, unterschiedlichen Kooperationsformen besprechen, diskutieren und gestalten, wie wir uns künftig besser untereinander und die GLAM-Einrichtungen informieren und austauschen. Für 20 Teilnehmer kann WMDE die Reisekosten übernehmen. Bitte beteilige dich am Treffen und/oder an der Diskussion - gerade in der Zusammenarbeit mit Museen und Kulturinstitutionen sind wir auf lokale Wikipedianer angewiesen. Bitte informiere Dich auf der Projektseite über den Stand der Planung und melde dich an, um GLAM auch in Deutschland auf die Sprünge zu helfen. --Ordercrazy (Diskussion) 11:00, 27. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Karlsruhe

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Hallo zusammen, hatte jemand von euch schon Kontakt mit der Stadt Karlsruhe, ob eine Kooperation möglich wäre? Ich würde gerne aus den Datenbeständen der Stadt die Denkmallisten für den Stadtkreis Karlsruhe generieren. — ireas (Diskussion) 20:58, 12. Aug. 2014 (CEST)Beantworten