Richtlinie 2003/49/EG (Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie)
Richtlinie 2003/49/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie[1] |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 94 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Letzte Änderung durch: | Richtlinie 2013/13/EU |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
1. Januar 2004 |
Umgesetzt durch: | Deutschland EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz |
Fundstelle: | ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49–54 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vom 3. Juni 2003)[2] ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 1. Januar 2004 in Kraft und regelt die Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (sowie der Schweiz).
Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens in Höhe von 25 % am Kapital des Unternehmens, das die Zahlungen leistet, wird vorausgesetzt, ebenso eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren. Die Zahlungen dürfen nicht gewinnabhängig ausgestaltet werden. Auch Zahlungen von/an Schwestergesellschaften und von/an Betriebsstätten können begünstigt sein.
Ziele und Rechtsfolgen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundsätzlich sollen diese Zahlungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger der Zahlungen ansässig ist.[3]
Der Staat, in dem der Schuldner der Zahlungen ansässig ist, verzichtet damit auf die Erhebung von Kapitalertragsteuer. Zins- und Lizenzzahlungen bleiben dabei im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (steuerliche Gewinnermittlung) des Schuldners als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
Die Missbrauchsregelungen sind denen der älteren Mutter-Tochter-Richtlinie (seit 1990) vergleichbar.
Umsetzung in deutsches Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch § 50 g EStG, der gemäß dem Art. 1 Nr. 3 EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I S. 3112) eingefügt wurde.
Aktuelle Entwicklungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 11. November 2011 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Verbesserung der Zins- und Lizenzrichtlinie angenommen. Nach dem Wunsch der Kommission sollen Doppelbesteuerungen, beispielsweise durch Quellensteuer, weiter verringert werden. Der Vorschlag muss nun durch den Rat und das Europäische Parlament beraten werden.[4]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bundesministerium der Finanzen: Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/49/EU (sog. Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie) auf den Beitrittsstaat Kroatien. In: bundesfinanzministerium.de. 20. Januar 2014, abgerufen am 30. September 2019.
- ↑ Richtlinie 2003/49/EG. ABl. 2003, L 157, S. 49–54.
- ↑ Zum Inhalt: Skript ( vom 1. August 2007 im Internet Archive), dort S. 90 ff., Universität Erlangen, Lehrstuhl Wolfram Scheffler
- ↑ Abbau der Doppelbesteuerung zur Stärkung des Binnenmarkts. Europäische Kommission, abgerufen am 11. November 2011.