Actio communi dividundo
Die actio communi dividundo war im altzivilen römischen Recht eine Teilungsklage zur Auflösung von Miteigentum.
Miteigentum nach Bruchteilen (lateinisch communio pro indiviso, condominium) war im antiken Recht Quoteneigentum nach ideellen Anteilen. Unabhängig von den anderen Miteigentümern konnte jeder über seinen Anteil verfügen, wobei ein Dritter nur diesen Anteil erwarb. Wer Alleineigentum erwerben wollte, bedurfte der Zustimmung aller Miteigentümer. Verweigerte einer der Miteigentümer seine Zustimmung, bedurfte es zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der actio communi dividundo.[1]
Der Richter begründete die neuen Eigentumsverhältnisse durch Gestaltungsurteil (adiudicatio). Sachen, die ohne Wertverlust geteilt werden konnten, wurden real geteilt. War Realteilung nicht möglich, erhielt einer die Sache zugewiesen und verpflichtete sich zur Ausgleichszahlung in Geld. Alternativ wurde die Sache veräußert und der Erlös entsprechend der Quote geteilt (Zivilteilung).[2]
Bedeutung hatte die actio communi dividundo im Zusammenhang mit der Auflösung von Gesellschaftsvermögen oder bei der Aufteilung vermischter Sachen. Die Partner (socii) erhielten durch sie ihre eingebrachten Sachen zurück. Schuldrechtlicher Anspruchsausgleich hingegen erfolgte über die actio pro socio.
Abgrenzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einen Sonderfall bildete die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie stand unter dem Vorbehalt der actio familiae erciscundae.[3][2]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Alfred Brinkmann: Verhältniss der actio communi dividundo und der actio negotiorum gestorum zueinander, insbesondere über die Zulässigkeit der einen oder der anderen Klage von Seiten der Theilnehmer einer Communion gegeneinander. Carl Schröder & Comp. Kiel 1855.
- Emil Vogt: Zur Lehre von der Actio communi dividundo. Dissertation an der Universität Bern. Gedruckt bei A. Weingart, 1842.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 56.
- ↑ a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 142, 256, 275.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 187.