Actio familiae erciscundae

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Die actio familiae erciscundae (Erbteilungsklage, Klage zur Teilung des Familienvermögens) war seit dem antiken römischen Recht eine Teilungsklage unter Miterben.[1] Nicht anwendbar war die Klage für Sachteilungen außerhalb erbrechtlicher Auseinandersetzungen.

Die Teilungsklage beendet Die Erbengemeinschaft (consortium). Bei Einigkeit der Genossen über die Durchführung der Teilung, wird angenommen, dass die Aufhebung durch einen Gesamtakt in Gestalt einer ritualisierten Abtretung vollzogen wurde.[2] Da der Miterbe als Miteigentümer einer ungeteilten Erbschaft nicht über Sach-, sondern über Rechtsanteile verfügen konnte, beschränkt durch die Rechte der anderen Genossen, durfte er grundsätzlich mit Wirkung für und gegen die anderen Miterben über das gesamte Nachlassvermögen verfügen.[3] Die vorgenommene Verfügung hatten die übrigen Miterben gegen sich gelten zu lassen. Insoweit war es wichtig, dass im Verband der Miterben Einigkeit bestand, zumindest ein nicht leicht erschütterbares Vertrauensverhältnis.

Insbesondere wenn die Gefahr einer Rechtsverletzung bestand oder Rechte bereits verletzt waren, griff der Miterbe auf die actio familiae erciscundae zur Teilung des Nachlasses (ercto non cito) zurück, um an Anteilen Alleineigentum zu erlangen (Vermögensteilung zum Zwecke der Bildung von Alleineigentum). Eine verbindliche Rechtslage schuf auf Bestimmung des Prätors der „Gangrichter“ (arbiter)[4] mittels rechtsgestaltendem Urteil (adiudicatio).[5]

Das Erbteilungsverfahren wurde während der frühen Republik – im Zusammenhang mit der Reform des Agnatenerbrechts – durch das Zwölftafelgesetz eingeführt. Die traditionelle, durch bäuerliche Wirtschaftsformen geprägte, römische Königszeit kannte lediglich die gemeinsame Nachlasspflege nach Tod des pater familias.[6]

Später trat neben die actio familiae eruscundae die actio communi dividundo, eine allgemeine Teilungsklage, mit der gemeinschaftliches Gut aller Art geteilt werden konnte. Bei Unteilbarkeit waren ausgleichende Geldzahlungen fällig.[7]

  1. Gaius, Institutiones 4, 17a, in Digesten 10, 2, 1pr. (XII Tafeln) 5, 10.; anders, falls ein Ausschluss durch Nebenabrede (pactum) vereinbart, Ulpian, Digesten 17, 2, 14 und 16, 1.
  2. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. § 24, S. 88 f.
  3. Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 187.
  4. Begriffsherleitung aus dem altlateinischen „ad-baetere“ = „hingehen“; vgl.: Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts, C. H. Beck, München 2000, 2. Auflage, München 2003 (C. H. Beck Wissen), ISBN 3-406-44732-5, S. 49.
  5. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001), Böhlau-Studien-Bücher, ISBN 3-205-07171-9, S. 142, 354.
  6. Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts, C. H. Beck, München 2000, 2. Auflage, München 2003 (C. H. Beck Wissen) ISBN 3-406-44732-5, S. 48.
  7. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H.Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. Erster Abschnitt. § 37, S. 124 f.