Amt Altenstadt
Das Amt Altenstadt war ein Amt des Großherzogtums Hessen in dessen Provinz Oberhessen.
Funktion
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Frühen Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der Rheinbundakte[1] von 1806 fiel die staatliche Hoheit über die Burggrafschaft Friedberg dem Großherzogtum Hessen zu. Dies geschah aber mit der Einschränkung, dass der Burggraf, Clemens August von Westphalen, bis zu seinem Tod Titel und Rechte eines Standesherren in der ehemaligen Burggrafschaft behielt. 1817 gab er seine Rechte daran vertraglich an den Staat ab.
Nachdem die Rechte an den Staat übergegangen waren, organisierte das Großherzogtum 1817 die Ortschaften in der ehemaligen Burggrafschaft neu. Aus
bildete er das Amt Altenstadt.
- Stammheim kam auch, aber erst 1819 zum Amt Altenstadt. Es gehörte ursprünglich zur Ganerbschaft Staden, die in diesem Jahr durch eine Realteilung aufgelöst wurde. Stammheim fiel dabei an das Großherzogtum[8], das es seinem Amt Altenstadt zuordnete.
Das Amt Altenstadt bestand aber nicht lange. Ab 1820 kam es im Großherzogtum Hessen zu Verwaltungsreformen. 1821 wurden auch auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung getrennt und alle Ämter aufgelöst. Für die bisher durch die Ämter wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.[9] Die Verwaltungsaufgaben des ehemaligen Amtes Altenstadt wurden auf den Landratsbezirk Vilbel[9] und die Rechtsprechung dem Landgericht Großkarben übertragen.[9]
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Grafen von Solms hatten in Engelthal als Standesherren eigenständige, vom Staat unabhängige Hoheitsrechte und führten das Gebiet als „Amt Engelthal“ (Vgl.: Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 410) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Art. 21 Rheinbundakte.
- ↑ Altenstadt, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
- ↑ Engelthal, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 5. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
- ↑ Heldenbergen, Main-Kinzig-Kreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
- ↑ Oberau, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
- ↑ Rodenbach, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
- ↑ Rommelhausen, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 18. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
- ↑ L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862, S. 56.
- ↑ a b c Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (410–411) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).