Bearbeitungsgebühr

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bearbeitungsgebühr ist eine von Unternehmen oder Behörden berechnete Gebühr, die für die mit Aufträgen oder die Erbringung von Dienstleistungen anfallenden Verwaltungskosten erhoben wird.

Man unterscheidet zwei Arten von Bearbeitungsgebühren:

Bearbeitungsgebühren bei Kreditinstituten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine wichtige Rolle spielen die von Kreditinstituten berechneten Bearbeitungsgebühren. Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 % waren in der älteren Rechtsprechung des BGH – ohne nähere Begründung – unbeanstandet geblieben, so bereits im Juni 1979.[5] Derartige Bearbeitungsgebühren stellen rechtlich eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Im Darlehensrecht war allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt (Darlehensgebühr), die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung diente.[6] Das Bearbeitungsentgelt sollte insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt.[7] Darüber hinaus decken Bearbeitungsgebühren die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Auszahlung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen.

Der Bundesgerichtshof hat 2014 zuerst für Verbraucherkreditverträge die formularmäßige Vereinbarung für unzulässig erklärt,[8] bevor er 2017 diese Rechtsprechung ausdrücklich auf auch Unternehmerkredite ausdehnte.[9] Dies hat dazu geführt, dass seitdem Banken vereinzelt in ihren AGB „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeiträge“ verlangen, was von dem Grundsatz abweicht, dass bei Krediten das Entgelt laufzeitabhängig in Form des Kreditzinses ausgestaltet sein soll. Eine Bearbeitungsentgeltklausel ist in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird.[10]

Gültigkeit von Bearbeitungsgebühren

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf der Grundlage der verbraucherfreundlichen Urteile des BGH, die zu zahlreichen Rückerstattungsansprüchen der Kunden über die Bearbeitungsgebühr führten, verzichten die Kreditinstitute seither regelmäßig auf die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr. Die Urteile beziehen sich auf Bearbeitungsgebühren, die standardisiert in den AGB vorgesehen sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung. Individuell mit Bankkunden vereinbarte Gebühren sind jedoch weiterhin zulässig. Der BGH hat die beim Abschluss von Bausparverträgen erhobenen Abschlussgebühren im Dezember 2010 ausdrücklich gebilligt.[11]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12 = BGHZ 201, 168
  2. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13 = BGHZ 203, 115
  3. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991, Az.: XI ZR 244/90
  4. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2009, Az.: I-6 U 17/09
  5. vgl. BGH NJW 1979, 2089, 2090
  6. Helmut Bruchner/Hans-Michael Krepold, in: Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans Jürgen Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2011, § 78 Rn. 116, 108; Tom Billing, Zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts bei Darlehensverträgen, WM 2013, 1829, 1831
  7. Gerd Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 185, 193
  8. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 = BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13 = BGHZ 201, 168
  9. BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 = BGHZ 215, 172
  10. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 170/13
  11. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: XI ZR 3/10 = BGHZ 187, 360