Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag ist im deutschen Recht ein schuldrechtlicher Vertrag, welcher eine Beherbergung zum Gegenstand hat.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Beherbergungsvertrag ist ein im BGB nicht besonders geregelter gemischter Vertrag.[1] Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmervermietung, auf welche Mietvertragsrecht (gewerbliche Zimmervermietung) anzuwenden ist, jedoch können je nach Inhalt des Vertrages auch Elemente des Dienstvertragsrechts (Hotelservice), des Werkvertragsrechts (Hotelmahlzeiten), des Kaufrechts (Getränke) und der Verwahrung (Garderobe) anzuwenden sein.
Vertragsabschluss
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Beherbergungsvertrag kann mündlich geschlossen werden. Nicht erforderlich ist eine schriftliche Bestätigung vom Hotel.
Reservierung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch die Zimmerreservierung kann ein Beherbergungsvertrag oder nur ein Vorvertrag geschlossen werden. Ein Vorvertrag wird angenommen, wenn ein Reiseveranstalter mit einem Beherbergungsunternehmen eine Hotelreservierung abschließt, bei der die genaue Teilnehmerzahl noch nicht fest steht.[2] In diesem Fall folgt erst später der Abschluss des Beherbergungsvertrags. Durch eine Zimmerreservierung kann es auch sofort zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags kommen.[3]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Otto Palandt: Kommentar zum BGB. 67. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56591-5, Einführung zu § 535, Randnummer 36, Einführung zu § 701 Randnummer 3.
- Uta Stenzel: Hotelbeherbergungsvertrag. In: Marina Tamm, Klaus Tonner (Hrsg.): Verbraucherrecht. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-5745-2, Kapitel 6, § 24, S. 1143–1166, Randnummern 328–465.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Beherbergungsvertrag, jurabasic.de
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGH, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: XII ZR 168/04 = NJW-RR 2007, 777
- ↑ OLG Hamm, Urteil vom 29. Mai 2002, Az. 30 U 216/01, Volltext.
- ↑ OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 1991, Az. 10 U 191/90, Leitsatz ( des vom 4. Oktober 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. .