Benutzer:Cú Faoil/Essayer
Art. 1 Zweck und Gültigkeitsbereich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diese Richtlinien regeln die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Rechte und Pflichten der Schiedsrichter sowie der am Fall beteiligten und unbeteiligten Benutzer.
Diese Richtlinien sind für Schiedsgericht, Schiedsrichter, Beteiligte und Unbeteiligte verbindlich. Wo sie nichts anderes festlegen, werden Verstösse vom Schiedsgericht auf Antrag mit temporären Benutzersperren nicht unter 30 Tagen geahndet. Diese Sperren unterstehen nicht der WP:SPP. Einzelheiten regelt Ziffer 3.3.3.
Schiedsgericht und Schiedsrichter dürfen nur in einer Weise tätig werden, die in diesen Richtlinien ausdrücklich genannt ist. Darüber hinaus gehende Kompetenzen bestehen nicht. Analogieschlüsse aus diesen und anderen Richtlinien und Gesetzen sowie Berufung auf Gewohnheitsrecht sind als Begründung schiedsrichterlichen Handelns nicht zulässig.
Art. 2: Das Schiedsgericht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2.1 Auftrag
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht dient der Vermeidung und/oder Begrenzung von Schäden an der Enzyklopädie Wikipedia und somit der Förderung der enzyklopädischen Arbeit im Sinne der WP:Grundprinzipien.
Im Rahmen dieses Auftrags löst es Konflikte zwischen Benutzern der Wikipedia.
2.2 Zuständigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht ist zuständig für:
- Lösung von Konflikten zwischen Benutzern und/oder Benutzergruppen
- Prüfung von Artikel- und Benutzersperren
- Prüfung von Verstössen gegen die WP:Grundprinzipien
- Prüfung von Verstössen gegen diese Richtlinien
- Prüfung von Verstössen gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht beschäftigt sich nicht mit inhaltlichen Fragen. Es beurteilt die angenommenen Fälle anhand des bestehenden Regelwerks. Es hat nicht die Kompetenz, neue Regeln zu schaffen oder per Meinungsbild beschlossene Regeln ganz oder in Teilen für ungültig zu erklären. Insbesondere ist das Schiedsgericht nicht berechtigt, die vorliegenden Richtlinien in irgend einer Weise zu verändern oder zu ergänzen.
2.3 Mitglieder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht besteht normalerweise aus 10 Schiedsrichtern. Ihre Wahl und Amtszeit wird durch Wikipedia:Schiedsgericht/Wahl geregelt.
Verkleinert sich das Schiedsgericht auf weniger als 5 Schiedsrichter, sind unverzüglich vorgezogene Neuwahlen durchzuführen.
Bei vorgezogenen Neuwahlen gelten diejenigen 5 Kandidaten mit der höchsten Anzahl Pro-Stimmen als für ein Jahr gewählt. Sollten nach der Wahl mehrere Kandidaten mit derselben Stimmenzahl Platz 5 der Rangliste belegen, gelten diese alle als für ein Jahr gewählt.
Diejenigen Kandidaten, welche Plätze 6 bis 10 belegen, gelten als für sechs Monate gewählt. Belegen nach der Wahl mehrere Kandidaten mit derselben Stimmenzahl Platz 10, gelten alle diese Kandidaten als gewählt.
2.4 Stimmberechtigung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schiedsrichter sind für jeden Fall stimmberechtigt, den sie selbst angenommen haben und in dem sie nicht als befangen gelten. In einem Fall befangene Schiedsrichter und Schiedsrichter, die einen Fall nicht angenommen haben, sind für den entsprechenden Fall nicht stimmberechtigt. Befangenheit, die nach Ende einer Abstimmung festgestellt wird, ändert vorangegangene Abstimmungen nicht. Einzelheiten zur Feststellung der Befangenheit regelt Ziffer 4.4.
2.5 Abstimmungsprozedere
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abstimmungen zu einem Fall dürfen frühestens 48 Stunden nach Anrufung des Schiedsgerichts beginnen, damit vorher allen Schiedsrichtern die Möglichkeit zu Annahme oder Ablehnung des Falls gegeben ist.
Abstimmungen erfolgen schriftlich innerhalb der Wikipedia oder des Schiedsgericht-Wikis. Ausnahmen regelt Ziffer 5.4.4.
Wo die vorliegende Regelung nichts anderes vorsieht, erfolgen Entscheidungen durch einfaches Mehr der stimmberechtigten Schiedsrichter.
Die Abstimmung endet, sobald alle stimmberechtigten Schiedsrichter abgestimmt haben, spätestens jedoch 48 Stunden nach dem ersten im Rahmen der Abstimmung auf der Abstimmungsseite durchgeführten Edit. Stimmengleichstand gilt als Ablehnung von Massnahmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
Haben nicht alle stimmberechtigten Schiedsrichter innerhalb von 48 Stunden abgestimmt, gilt das einfache Mehr der bis dahin abgegebenen Stimmen.
Ist bereits vor Ablauf der 48 Stunden mathematisch eindeutig, dass die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Schiedsrichter erreicht worden ist bzw. nicht mehr erreicht werden kann, gilt die Abstimmung als beendet.
Art. 3 Umsetzen von Entscheidungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für alle Wikipedianer verbindlich. Sie unterstehen nicht der Prüfung durch Administratoren und können ausschliesslich durch das Schiedsgericht revidiert werden.
3.1 Massnahmen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dem Schiedsgericht stehen zur Durchsetzung seines Auftrags verschiedene Massnahmen zur Verfügung, welche einzeln oder kombiniert verhängt werden können.
3.1.1 Negativmassnahmen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Rüge
- Temporärer Entzug des Stimmrechts für höchstens 365 Tage. Die Frist beginnt am Tag nach dem Entzug.
- Temporärer oder definitiver Entzug des Sichterrechts
- Temporäre oder definitive Benutzersperre
- Temporäre oder definitive Halb- oder Vollsperre eines Artikels
- Temporäres oder definitives Bearbeitungsverbot von Artikeln und/oder Themenbereichen für individuelle Benutzer und die hinter den Benutzernamen stehenden Personen
- Temporärer Entzug der Adminrechte für mindestens 30 und höchstens 365 Tage. Die Frist beginnt am Tag nach dem Entzug.
- Definitiver Entzug der Adminrechte. Eine erneute Adminkandidatur darf frühestens nach 365 Tagen eingeleitet werden. Die Frist beginnt am Tag nach dem Entzug der Adminrechte.
- Die höheren Servicefunktionen Checkuser, Bürokrat und Oversight werden im Falle eines Entzug der Adminrechte ebenfalls entzogen. Eine Wiederwahl ist möglich, sofern der Wahlbeginn am Tag nach dem Entzug der Rechte mindestens 365 Tage in der Zukunft liegt; ansonsten ist der Benutzer von der nächsten Wahl der höheren Servicefunktionen ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur erneuten Adminkandidatur nach Ablauf von 365 Tagen wird davon nicht eingeschränkt.
- Die Möglichkeit, auf WP:AWW die Wiederwahl eines vom Schiedsgericht temporär deadministrierten Administrators zu fordern, wird durch den temporären Entzug der Adminrechte nicht tangiert. Kommen die nötigen Stimmen zusammen, erfolgt die Wiederwahl gemäss der auf WP:AWW genannten Regeln. Eine erfolgreiche Wiederwahl hat keinen Einfluss auf die Dauer der temporären Deadministration. Wird ein vom Schiedsgericht temporär deadministrierter Admin abgewählt, so ist eine erneute Adminkandidatur frühestens am Tag nach Ablauf der vom Schiedsgericht verhängten Dauer des Rechteentzugs zulässig.
3.1.2 Positivmassnahmen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Lob
- Entsperrung von Artikeln
- Entsperrung von Benutzern
- Erteilen des Sichterrechts
- Wiedererteilen des Stimmrechts, sofern die Bedingungen für Wikipedia:Stimmberechtigung erfüllt sind.
3.1.3 Aussetzen zur Bewährung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sämtliche gegen Benutzer gerichtete Massnahmen können grundsätzlich zeitlich beschränkt oder unbeschränkt auf Bewährung ausgesetzt werden. Ausnahmen regelt Ziffer 3.3.2. Über Bewährungsdauer und Bewährungsauflagen entscheidet das Schiedsgericht.
Die Bewährungsauflagen müssen von demjenigen Benutzer innerhalb der Wikipedia erfüllt werden können, dem im Falle der Nichterfüllung Sanktionen drohen.
3.2 Umsetzen der Entscheidungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Publikation durch einen nicht dem Schiedsgericht angehörenden Administrator bzw. Inhaber der zur Umsetzung benötigten erweiterten Rechte umgesetzt, der vom Schiedsgericht zu benennen ist.
Hat innerhalb von 48 Stunden nach Publikation der Entscheidung kein Administrator die Entscheidung umgesetzt, so darf jeder stimmberechtigte Schiedsrichter die Entscheidung selbst umsetzen.
3.3 Verstösse gegen Entscheidungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]3.3.1 Meldung von Verstössen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verstösse gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts und/oder gegen Bewährungsauflagen werden nicht auf WP:VM, sondern auf einer noch einzurichtenden SG-Seite gemeldet. Irrtümlich auf WP:VM gemeldete Verstösse können von jedem angemeldeten Benutzer auf diese Seite kopiert werden. Die Vandalismusmeldung gilt danach als erledigt.
In dringenden Fällen darf jeder Schiedsrichter bis zur Entscheidung betroffene Artikel und/oder Benutzer sperren. Die Sperre darf bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von niemandem aufgehoben werden.
Ist der Verstoss strafrechtlich relevant, darf jeder Administrator bis zur Entscheidung betroffene Artikel und/oder Benutzer sperren und die strafrechtlich relevanten Sachverhalte löschen. Die Sperre darf bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von niemandem aufgehoben werden.
3.3.2 Ahndung von Verstössen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Liegt ein Verstoss gegen eine Bewährungsauflage vor, wird die in der Entscheidung für diesen Fall genannte Sanktion wirksam.
Liegt ein Verstoss gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, nicht aber gegen eine Bewährungsauflage vor und wurden für den Verstoss keine erweiterten Rechte eingesetzt, ist die Massnahme eine Benutzersperre nicht unter 30 Tagen. Die Sperre unterliegt nicht der WP:SPP. Ein Aussetzen auf Bewährung ist nicht zulässig.
Administratoren, die ihre erweiterten Rechte im Widerspruch zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts einsetzen, ohne dazu nach Ziffer 3.3.1 befugt zu sein, werden die Adminrechte unbefristet entzogen. Eine erneute Adminkandidatur wird für 365 Tage ausgeschlossen. Zusätzlich ist eine befristete Benutzersperre nicht unter 30 Tagen zu verhängen. Die Fristen für Rechteentzug und Benutzersperre beginnen am Tag nach Entzug bzw. Sperre. Ein Aussetzen auf Bewährung ist nicht zulässig.
Für Inhaber der erweiterten Servicefunktionen Checkuser, Oversight und Bürokrat gelten die entsprechenden Bestimmungen aus Ziffer 3.1.1 sinngemäss.
3.3.3 Abstimmung über Sanktionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht entscheidet per Abstimmung durch einfaches Mehr der stimmberechtigten Schiedsrichter, ob ein sanktionswürdiger Verstoss gegen seine Entscheidung vorliegt. Das Abstimmungsprozedere ist in Ziffer 2.5 geregelt.
Mögliche Voten sind {{pro}} (es liegt ein sanktionswürdiger Verstoss vor), {{contra}} (es liegt kein sanktionswürdiger Verstoss vor) und {{neutral}} (Stimmenthaltung). Andere Voten sind nicht zulässig und können von jedem Schiedsrichter gelöscht werden.
Die mindestens zu verhängenden Sanktionen sind in Ziffer 3.3.2 genannt. Schiedsrichter, die eine längere Sperrdauer befürworten, stimmen mit {{pro}} und nennen diese Dauer in ihrem Abstimmungsvotum. Verhängt wird die höchste Sperrdauer, welche das absolute Mehr der abgegebenen {{pro}}-Stimmen erreicht (analog zu WP:BS). Bei Stimmengleichstand tritt die kürzere der stimmengleichen Sperrdauern in Kraft.
Art. 4 Anrufung des Schiedsgerichts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht kann grundsätzlich von allen angemeldeten Benutzern angerufen werden.
4.1 Voraussetzungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht ist die letzte und oberste Instanz in Streitfällen. Es soll daher nur dann angerufen werden, wenn alle anderen zum Fall passenden Instanzen erfolglos ausgeschöpft wurden.
Das Schiedsgericht entscheidet durch eine Annahme des Falls implizit, dass diese Voraussetzung gegeben ist. Die Diskussion darüber gilt nach Annahme des Falls als beendet.
4.2 Annahme des Falls
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Fall gilt als angenommen, wenn dieser innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts von mindestens 5 nicht befangenen Schiedsrichtern angenommen wird. Tritt dies nicht ein, gilt der Fall als abgelehnt.
Einmal angenommene Fälle können nur zurückgezogen werden, wenn alle Beteiligten dem ausdrücklich zustimmen.
Die Annahme oder Ablehnung eines Falls durch einen Schiedsrichter ist definitiv und darf nach der ersten Stimmabgabe nicht mehr geändert werden.
4.3 Beteiligte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]4.3.1 Definition
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beteiligte sind:
- Der Benutzer, welcher das Schiedsgericht anruft
- Von diesem Benutzer als beteiligt genannte Benutzer
Jeder Beteiligte kann weitere Benutzer unter Angabe von Gründen als möglicherweise Beteiligte nennen. Wer einen Benutzer als möglicherweise Beteiligten nennt, hat diesen Benutzer unverzüglich auf dessen Diskussionsseite zu benachrichtigen. Der so angesprochene Benutzer muss Stellung nehmen, ob er sich als Beteiligter sieht. Erfolgt innerhalb von 48 Stunden nach der Benachrichtigung keine Stellungnahme, entscheidet das Schiedsgericht durch Abstimmung gemäss Ziffer 2.5 über die Beteiligung.
Jeder Benutzer kann sich selbst auf der Fallseite als an einem Fall Beteiligter eintragen. Durch die Eintragung wird er zum Beteiligten. Er hat seine Beteiligung in der Eintragung zu begründen.
Das Schiedsgericht kann in einer Abstimmung gemäss Ziffer 2.5 andere Benutzer auch ohne deren Zustimmung als Beteiligte benennen und die Beteiligung von Benutzern ablehnen, die sich selbst als beteiligt sehen. Diese Benutzer sind von einem Schiedsrichter auf ihren Diskussionsseiten über die Entscheidung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung behalten sie ihren Status als Beteiligte bzw. Unbeteiligte.
4.3.2 Rechte von Beteiligten und Unbeteiligten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beteiligte Benutzer dürfen ihre Sicht des Sachverhalts und der Klärung dienliche Difflinks auf der Fallseite und der Fall-Diskussionsseite darstellen und zu Vorwürfen anderer Benutzer sowie Fragen von Schiedsrichtern Stellung nehmen. Sie haben auch das Recht, Aussagen zu verweigern.
Unbeteiligte Benutzer dürfen die Fallseite nur auf Einladung mindestens eines stimmberechtigten Schiedsrichters bearbeiten. Das Bearbeiten der Fall-Diskussionsseite steht ihnen frei. Auch sie haben das Recht, Aussagen zu verweigern.
Unbeteiligte Benutzer, welche unbefugt die Fallseite bearbeiten, werden für mindestens 30 Tage gesperrt. Die Sperre unterliegt nicht der WP:SPP. Ziffer 3.3.3 gilt sinngemäss.
4.3.3 Massnahmen gegen Unbeteilgte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht kann Massnahmen sowohl gegen beteiligte als auch gegen unbeteiligte Benutzer verfügen. Eine Vermeidung von Massnahmen durch Ablehnung der Fallbeteiligung ist ausgeschlossen.
4.4 Befangenheit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Schiedsrichter dürfen keine Fälle beurteilen, in denen sie befangen sind.
Gründe für Befangenheit sind:
- Jegliche vorangegangene Beteiligung am Streitfall
- Persönliche Bekanntschaften mit Beteiligten
- Überdurchschnittlich ausgeprägte Kontakte mit Beteiligten innerhalb der Wikipedia
- Finanzielle und/oder ideelle Interessenkonflikte, die sich aus der Natur des Falles ergeben
Schiedsrichter, auf die solche Gründe nach ihrer eigenen Einschätzung zutreffen, müssen sich selbst für befangen erklären.
Jeder Beteiligte kann jederzeit Antrag stellen, einen oder mehrere Schiedsrichter für befangen zu erklären. Er hat diesen Antrag zu begründen und zu belegen. Erklärt sich der betroffene Schiedsrichter daraufhin nicht für befangen, so ist ihm vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die stimmberechtigten Schiedsrichter entscheiden auf Antrag des Beteiligten, ob ein Grund für Befangenheit vorliegt. Derjenige Schiedsrichter, auf den sich der Antrag bezieht, stimmt nicht mit ab. Befangenheit ist gegeben, sobald drei der abstimmenden stimmberechtigten Schiedsrichter diese für gegeben halten. Haben nach 48 Stunden weniger als drei stimmberechtigte Schiedsrichter für Befangenheit gestimmt, gilt der Schiedsrichter nicht als befangen.
Ohne Antrag eines Beteiligten ist eine Abstimmung über Befangenheit nicht zulässig.
Art. 5 Fallbearbeitung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]5.1 Vorbedingungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachdem ein Fall auf die Fallseite eingestellt wurde, gestaltet sich der zeitliche Ablauf wie folgt:
- Selbstdeklaration von Befangenheit der betroffenen Schiedsrichter
- Eintragen der bisher nicht befangenen Schiedsrichter unter „Annahme“ oder „Ablehnung“
Nach Annahme des Falles, jedoch mindestens 48 Stunden nach Anrufung des Schiedsgerichts (Ziffer 2.5):
- Abstimmung zu Befangenheit gemäss Ziffer 4.4, falls entsprechende Anträge von Beteiligten vorliegen
- Wahl des Verhandlungsvorsitzenden gemäss Ziffer 5.4.2
Wird ein Fall innerhalb von 14 Tagen (Ziffer 4.2) nicht angenommen, so wird die Fallseite gesperrt und der Fall archiviert.
5.2 Angenommene Fälle
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Angenommene Fälle werden ausschliesslich durch diejenigen Schiedsrichter bearbeitet, die im jeweiligen Fall nach Ziffer 2.4 stimmberechtigt sind.
5.3 Feststellung des Sachverhalts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die stimmberechtigten Schiedsrichter sichten die von den Beteiligten als Belege angegebenen Difflinks und anderen auf der Fallseite vorhandene Belege. Bei Unklarheiten kann jeder stimmberechtigte Schiedsrichter Fragen an Beteiligte und Unbeteiligte stellen. Auf der Grundlage der so verfügbaren Belege schätzen die stimmberechtigten Schiedsrichter die Situation ein und beraten sich untereinander.
Das Schiedsgericht darf zur Beweisfindung einen Checkuser-Antrag stellen. Vor Abschluss des Falls wird das Ergebnis nur den stimmberechtigten Schiedsrichtern bekannt gegeben. Diese können beschliessen, es auch nach Abschluss des Falls nicht zu publizieren.
5.4 Beratung und Entscheidungsfindung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]5.4.1 Grundsätzliches
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Beratung über den Fall erfolgt im Schiedsgerichts-Chat und im Schiedsgerichts-Wiki. Die Beratung ist nicht öffentlich. Alle Schiedsrichter sind zeitlich unbeschränkt zur Verschwiegenheit über die Inhalte der Beratung verpflichtet.
5.4.2 Verhandlungsvorsitzender
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach Annahme des Falls wählen die stimmberechtigten Schiedsrichter mit einfachem Mehr unter sich im Schiedsgerichts-Wiki den Verhandlungsvorsitzenden für den zur Beratung stehenden Fall. Die Stimmabgabe für sich selbst ist nicht gestattet. Bei Stimmengleichstand entscheidet das Los.
Der Verhandlungsvorsitzende ist verantwortlich für die Einhaltung der Tagesordnung und das Umsetzen von Ordnungsanträgen. Er leitet den Chat und die allgemeine Diskussion und ist in Chat und Wiki befugt, den anderen Schiedsrichtern das Wort zu erteilen oder zu entziehen.
Erteilung und Entzug des Wortes werden im Chat falls nötig über die Voice-Funktion durchgesetzt. Das Stimm- und Antragsrecht wird vom Entzug des Worts nicht beeinflusst.
Der Verhandlungsvorsitzende ist abgesehen von den oben genannten Rechten den übrigen Schiedsrichtern gleichgestellt. Er beteiligt sich an den Abstimmungen und darf Anträge stellen.
5.4.3 Anträge und Abstimmung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Rahmen der Beratung ist jeder stimmberechtigte Schiedsrichter zum Stellen von Anträgen zum Fall berechtigt.
Die Abstimmung über einzelne Anträge geschieht gemäss Ziffer 2.5. Ausnahme ist der Ordnungsantrag (Ziffer 5.4.4), über den an dem Ort abgestimmt wird, wo er gestellt wurde.
Über mehrere sich nicht gegenseitig ausschliessende Anträge wird separat abgestimmt.
Stehen mehrere sich gegenseitig ausschliessende Anträge zur Abstimmung, so wird der letzte gegen den vorletzen Antrag zur Abstimmung gestellt, sodann der Gewinner dieser Abstimmung gegen den vorvorletzten Antrag, etc, bis nur noch ein Antrag übrig ist. Über diesen wird sodann noch einmal abgestimmt.
5.4.4 Ordnungsantrag
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei Beratungen im Chat und im Schiedsgericht-Wiki kann jeder stimmberechtigte Schiedsrichter für den vorliegenden Tagesordnungspunkt einen Ordnungsantrag auf Ende der Diskussion stellen. Über diesen Antrag ist sofort abzustimmen. Andere Diskussionsbeiträge und/oder Anträge sind bis zum Ende der Abstimmung nicht zulässig.
Stimmt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Schiedsrichter dem Ordnungsantrag zu, ist die Diskussion des Tagesordnungspunkts mit sofortiger Wirkung beendet. Anträge werden nicht mehr entgegen genommen. Sind Abstimmungen zu Sachfragen vorgesehen, so erfolgen diese unmittelbar nach Annahme des Ordnungsantrags.
Im Falle von Stimmengleichstand oder Ablehnung des Ordnungsantrags geht die Diskussion weiter. Das Stellen neuer Ordnungsanträge ist nach jeweils 5 weiteren Wortmeldungen möglich.
Im Chat erfolgt die Abstimmung über Ordnungsanträge unverzüglich durch alle anwesenden stimmberechtigten Schiedsrichter. Gibt ein anwesender Schiedsrichter trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden keine Stimme ab, gilt dies als Annahme des Ordnungsantrags.
Im Schiedsgerichts-Wiki endet die Abstimmung mit der Stimmabgabe aller stimmberechtigten Schiedsrichter, spätestens jedoch nach 48 Stunden. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.
Ist bereits vor Ablauf der 48 Stunden mathematisch eindeutig, dass die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist bzw. nicht mehr erreicht werden kann, ist die Abstimmung beendet.
5.4.5 Sitzungsprotokolle
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht führt Sitzungsprotokolle seiner Beratungen im Chat und publiziert diese auf einer dafür vorgesehenen öffentlich zugänglichen Seite der Wikipedia.
5.4.6 Entscheidung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Schiedsgericht fasst den Beschluss zur Entscheidung über den Fall innerhalb des Schiedsgerichts-Wiki mittels einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Schiedsrichter gemäss Ziffer 2.5.
Der Verhandlungsvorsitzende bestimmt, welcher der der Entscheidung zustimmenden Schiedsrichter die offizielle Entscheidungsbegründung verfasst. Er kann diese auch selbst verfassen, sofern er der Mehrheitsentscheidung zugestimmt hat.
5.5 Publikation der Entscheidung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entscheidung wird mit Begründung auf der Fallseite publiziert und innerhalb von 48 Stunden umgesetzt. Einzelheiten regelt Ziffer 3.2. Die Fallseite ist unmittelbar nach Publikation der Entscheidung vom publizierenden Schiedsrichter zeitlich unbeschränkt vollzusperren.
Stimmberechtigte Schiedsrichter, die der Entscheidung aus von der offiziellen Begründung abweichenden Gründen zustimmen, dürfen eine Konsensmeinung verfassen und diese nach Publikation der Entscheidung auf der Fallseite publizieren.
Stimmberechtigte Schiedsrichter, die die Entscheidung ablehnen, dürfen eine Dissensmeinung verfassen und diese nach Publikation der Entscheidung ebenfalls auf der Fallseite publizieren.
Eine Konsens- oder Dissensmeinung darf inklusive Überschrift und Signatur höchstens 250 Worte umfassen und muss von der offiziellen Begründung optisch deutlich abgegrenzt publiziert werden. Meinungen, die sich nicht an diese Vorgaben halten, werden vom Schiedsgericht entfernt.
Darüber hinaus gehende Meinungsäusserungen von Schiedsrichtern sind weder innerhalb noch ausserhalb der Wikipedia zulässig. Diese Bestimmung gilt auch für ehemalige Schiedsrichter.
Art. 6 Massnahmen gegen Schiedsrichter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]6.1 Grundsatz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In einem angenommenen Fall stimmberechtigte Schiedsrichter können auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Schiedsrichters im Rahmen der Beratung des Falls Massnahmen gegen einen Schiedsrichter beschliessen, der ihrer Ansicht nach im Rahmen des Falls Fehlverhalten zeigt. Das kritisierte Fehlverhalten sowie die beantragten Massnahmen müssen im Antrag genannt werden.
Massnahmen gegen Schiedsrichter, deren Fehlverhalten nicht im Rahmen eines angenommenen Falles erfolgte, sind in Ziffer 6.8 geregelt.
6.2 Gründe für Massnahmen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gründe für Massnahmen sind
- Verstoss gegen die vorliegenden Richtlinien
- Persönliche Angriffe gegen Schiedsrichter, Beteiligte und/oder Unbeteiligte
- Öffentliche Wortmeldungen nicht stimmberechtigter Schiedsrichter zum Fall
- Verwicklung in nicht zielführende Diskussionen mit Unbeteiligten auf der Fall-Diskussionsseite
- Verstoss gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts
6.3 Massnahmen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mögliche Massnahmen sind:
- Rüge
- Entzug des Schreibrechts auf der Fall-Diskussionsseite
- Entzug der Stimmberechtigung im Fall
- Ausschluss von der Fallberatung
- 30-tägige Benutzersperre, die nicht der WP:SPP untersteht
6.4 Verfahrensweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Antragsteller muss den betroffenen Schiedsrichter vom Antrag auf nachvollziehbare Art in Kenntnis setzen. Dem betroffenen Schiedsrichter ist vor Beginn der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Keine Stellungnahme des Betroffenen innerhalb von 48 Stunden nach der Benachrichtigung gilt als Verzicht auf das Recht auf Stellungnahme.
6.5 Einspruchrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der betroffene Schiedsrichter kann in seiner Stellungnahme eine Abstimmung der stimmberechtigten Schiedsrichter über die Frage beantragen, ob das kritisierte Verhalten im Rahmen des Falls erfolgte. Die Entscheidung erfolgt mit einfachem Mehr gemäss Ziffer 2.5, der betroffene Schiedsrichter ist nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichstand gilt der fragliche Sachverhalt als nicht innerhalb des Falls erfolgt.
Ergibt die Abstimmung, dass der fragliche Sachverhalt nicht im Rahmen des Falls erfolgte, kann auf Antrag jedes Schiedsrichters Ziffer 6.8 zur Anwendung kommen. Andernfalls wird nach Ziffern 6.6 und 6.7 verfahren.
6.6 Beschlussfassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Abstimmung über Massnahmen wird im Schiedsgerichts-Wiki durchgeführt und nach Stimmabgabe aller stimmberechtigten Schiedsrichter, spätestens jedoch 48 Stunden nach Abstimmungsbeginn ausgewertet. Der betroffene Schiedsrichter ist nicht stimmberechtigt.
Lehnt mindestens ein stimmberechtigter Schiedsrichter die Massnahmen ab oder haben spätestens 48 Stunden nach Abstimmungsbeginn nicht alle stimmberechtigten Schiedsrichter abgestimmt, gilt der Antrag als abgelehnt.
6.7 Umsetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Verhandlungsvorsitzende ist für die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen gegen Schiedsrichter verantwortlich.
Handelt es sich beim sanktionierten Schiedsrichter um den Verhandlungsvorsitzenden, wählen die verbliebenen stimmberechtigten Schiedsrichter unter sich einen neuen Verhandlungsvorsitzenden gemäss Ziffer 5.4.2. Dieser ist für die Umsetzung der Massnahmen verantwortlich.
Bei einem Verstoss gegen so beschlossene Massnahmen wird der sanktionierte Schiedsrichter auf Antrag eines im Fall stimmberechtigten Schiedsrichters für mindestens 30 Tage gesperrt. Die Sperre untersteht nicht der WP:SPP. Das Vorgehen ist analog Ziffer 3.3.3. Der betroffene Schiedsrichter ist dabei nicht stimmberechtigt.
6.8 Fallunabhängige Massnahmen gegen Schiedsrichter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gegen Schiedsrichter, deren Fehlverhalten gemäss Ziffer 6.2 nicht im Rahmen eines angenommenen Falls erfolgt ist, können Massnahmen nur mit Zustimmung aller Schiedsrichter ausser des Betroffenen beschlossen werden. Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Antrag muss das Fehlverhalten und die geforderte Massname gemäss Ziffer 6.3 nennen.
Nach zwei auf diese Weise geahndeten Verstössen desselben Schiedsrichters innerhalb einer Amtsperiode kann bei erneutem Fehlverhalten als Massnahme zusätzlich der Ausschluss des Schiedsrichters aus dem Schiedsgericht beantragt werden. Die Möglichkeit zur erneuten Kandidatur als Schiedsrichter wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Beschlussfassung erfolgt analog zu Ziffern 6.4 und 6.6. Der für die Umsetzung verantwortliche Schiedsrichter wird analog zu Ziffer 5.4.2 von allen Schiedsrichtern ausser dem sanktionierten Schiedsrichter gewählt. Falls nötig hat der Verantwortliche einen Bürokraten mit dem Vollzug der Massnahme zu beauftragen.
Bei einem Verstoss gegen so beschlossene Massnahmen wird der sanktionierte Schiedsrichter auf Antrag eines Schiedsrichters für mindestens 30 Tage gesperrt. Die Sperre untersteht nicht der WP:SPP. Das Vorgehen zur Sperre ist analog Ziffer 3.3.3. Der betroffene Schiedsrichter ist dabei nicht stimmberechtigt.